TE OGH 2025/3/19 13Ns11/25h

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Veröffentlicht am 19.03.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * M* und einen Angeklagten wegen Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12 dritter Fall, 293 Abs 2 StGB in dem zu AZ 15 U 374/24k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zwischen diesem und dem Bezirksgericht Wels geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * M* und einen Angeklagten wegen Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraphen 12, dritter Fall, 293 Absatz 2, StGB in dem zu AZ 15 U 374/24k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zwischen diesem und dem Bezirksgericht Wels geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Wels zuständig.

Text

Gründe:

[1]       Mit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachtem Strafantrag vom 29. November 2024 legte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption * M* und * Ma* als jeweils mehrere Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12 dritter Fall, 293 Abs 2 StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last. [1] Mit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachtem Strafantrag vom 29. November 2024 legte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption * M* und * Ma* als jeweils mehrere Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraphen 12, dritter Fall, 293 Absatz 2, StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last.

[2]            Danach haben sie jeweils vom März 2019 bis zum Mai 2019 in acht Angriffen zur strafbaren Handlung eines (nicht angeklagten) Dritten beigetragen, der falsche Beweismittel, nämlich inhaltlich unrichtige Bestätigungen verschiedener Unternehmen über (angeblich erbrachte) Vortragstätigkeiten des Ma*, durch Vorlage in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der Präsidentin des Handelsgerichts Wien gebrauchte, um die Verlängerung der Eintragung des Ma* in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs 1 SDG) zu erreichen, indem M* „in Absprache mit […] Ma* jeweils die falschen Vortragsbestätigungen durch die Unternehmen ausstellen ließ“ (ON 27). [2] Danach haben sie jeweils vom März 2019 bis zum Mai 2019 in acht Angriffen zur strafbaren Handlung eines (nicht angeklagten) Dritten beigetragen, der falsche Beweismittel, nämlich inhaltlich unrichtige Bestätigungen verschiedener Unternehmen über (angeblich erbrachte) Vortragstätigkeiten des Ma*, durch Vorlage in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der Präsidentin des Handelsgerichts Wien gebrauchte, um die Verlängerung der Eintragung des Ma* in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) zu erreichen, indem M* „in Absprache mit […] Ma* jeweils die falschen Vortragsbestätigungen durch die Unternehmen ausstellen ließ“ (ON 27).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Mit „Beschluss“ (richtig Verfügung) vom 14. Jänner 2025 überwies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem Bemerken, nach der Aktenlage seien „zumindest die ersten Vortragsbestätigungen allesamt durch Firmen in Wels ausgestellt“ worden, die Strafsache dem Bezirksgericht Wels (ON 1.6). Dieses bezweifelte seine Zuständigkeit mit dem Hinweis, „aus dem Anklagevorwurf“ ergebe sich „der Tatort Wien (HG Wien)“, und verfügte am 5. Februar 2025 gemäß § 38 letzter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.7). [3] Mit „Beschluss“ (richtig Verfügung) vom 14. Jänner 2025 überwies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem Bemerken, nach der Aktenlage seien „zumindest die ersten Vortragsbestätigungen allesamt durch Firmen in Wels ausgestellt“ worden, die Strafsache dem Bezirksgericht Wels (ON 1.6). Dieses bezweifelte seine Zuständigkeit mit dem Hinweis, „aus dem Anklagevorwurf“ ergebe sich „der Tatort Wien (HG Wien)“, und verfügte am 5. Februar 2025 gemäß Paragraph 38, letzter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.7).

Dieser hat erwogen:

[4]       Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft vgl RIS-Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO. [4] Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft vergleiche RIS-Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des Paragraph 36, Absatz 3, StPO.

[5]       Danach ist primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO). Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Insofern gäbe – weil keinem der Angeklagten unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) zur Last liegt – vorliegend den Ausschlag, wo die früheste vom Anklagevorwurf umfasste Beitragshandlung eines der Angeklagten gesetzt worden sein soll. [5] Danach ist primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO). Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Insofern gäbe – weil keinem der Angeklagten unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) zur Last liegt – vorliegend den Ausschlag, wo die früheste vom Anklagevorwurf umfasste Beitragshandlung eines der Angeklagten gesetzt worden sein soll.

[6]            Täterin dieser „frühere[n]“ Tat wäre nach der Verdachtslage (vgl ON 25.2 S 2 ff und 26.2 S 2 ff) M* gewesen, weil danach ihre (erste, im Auftrag eines nicht mitangeklagten Dritten gesetzte) Beitragshandlung, nämlich das Erstellen einer „Blanko-Vortragsbestätigung“, jener des (erst in die nachfolgende „Korrektur“ derselben eingebundenen) Ma* zeitlich vorgelagert gewesen wäre. [6] Täterin dieser „frühere[n]“ Tat wäre nach der Verdachtslage vergleiche ON 25.2 S 2 ff und 26.2 S 2 ff) M* gewesen, weil danach ihre (erste, im Auftrag eines nicht mitangeklagten Dritten gesetzte) Beitragshandlung, nämlich das Erstellen einer „Blanko-Vortragsbestätigung“, jener des (erst in die nachfolgende „Korrektur“ derselben eingebundenen) Ma* zeitlich vorgelagert gewesen wäre.

[7]       Aus der – insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309 [insbesondere T3]) – Aktenlage geht aber nicht hervor, wo sie dabei gehandelt hat. Der Sitz des die betreffende Bestätigung ausstellenden Unternehmens in Wels trägt dazu nichts aus, weil er weder auf den Ort der „Absprache“ zwischen den Angeklagten noch auf den des – keinen Aufenthalt am selben Ort voraussetzenden – „Ausstellenlassens“ schließen lässt (vgl die zahlreichen Erhebungsergebnisse zur Korrespondenz der Beteiligten per E-Mail, zB ON 26.2 S 2 ff). Bloße Vermutungen stellen diese Anknüpfung ebenso wenig her wie ein allenfalls wahrscheinlicher Tatort (11 Ns 46/19g und RIS-Justiz RS0127231 [T4]). [7] Aus der – insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309 [insbesondere T3]) – Aktenlage geht aber nicht hervor, wo sie dabei gehandelt hat. Der Sitz des die betreffende Bestätigung ausstellenden Unternehmens in Wels trägt dazu nichts aus, weil er weder auf den Ort der „Absprache“ zwischen den Angeklagten noch auf den des – keinen Aufenthalt am selben Ort voraussetzenden – „Ausstellenlassens“ schließen lässt vergleiche die zahlreichen Erhebungsergebnisse zur Korrespondenz der Beteiligten per E-Mail, zB ON 26.2 S 2 ff). Bloße Vermutungen stellen diese Anknüpfung ebenso wenig her wie ein allenfalls wahrscheinlicher Tatort (11 Ns 46/19g und RIS-Justiz RS0127231 [T4]).

[8]       Bei § 293 Abs 2 StGB handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (Plöchl in WK2 StGB § 293 Rz 6). Anknüpfung an einen Ort des Erfolgseintritts (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) kommt daher von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0127317), das Gelingen eines Beitrags (§ 12 dritter Fall) ist nicht als „Erfolg“ im Verständnis dieser Bestimmung zu werten (vgl Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 40). [8] Bei Paragraph 293, Absatz 2, StGB handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (Plöchl in WK2 StGB Paragraph 293, Rz 6). Anknüpfung an einen Ort des Erfolgseintritts (Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO) kommt daher von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0127317), das Gelingen eines Beitrags (Paragraph 12, dritter Fall) ist nicht als „Erfolg“ im Verständnis dieser Bestimmung zu werten vergleiche Salimi in WK2 StGB Paragraph 67, Rz 40).

[9]       Ihren Wohnsitz (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) wiederum hatte M* zum – insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0130478) – Zeitpunkt des Einbringens der Anklage (nach dem Aktenstand) in A* (ON 18.4), somit im Sprengel des Bezirksgerichts Wels. [9] Ihren Wohnsitz (Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO) wiederum hatte M* zum – insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0130478) – Zeitpunkt des Einbringens der Anklage (nach dem Aktenstand) in A* (ON 18.4), somit im Sprengel des Bezirksgerichts Wels.

[10]           Da in Bezug auf die früheste von der Anklage umfasste Tat (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) – nach dem zuvor Gesagten – keiner der vorrangigen Anknüpfungspunkte des § 36 Abs 3 StPO eingreift, gibt dies hier den Ausschlag. [10] Da in Bezug auf die früheste von der Anklage umfasste Tat (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO) – nach dem zuvor Gesagten – keiner der vorrangigen Anknüpfungspunkte des Paragraph 36, Absatz 3, StPO eingreift, gibt dies hier den Ausschlag.

[11]           Daraus folgt – mit der Stellungnahme der Generalprokuratur im Ergebnis übereinstimmend – die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Wels.

Textnummer

E143840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00011.25H.0319.000

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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