Norm
StPO §37 Abs2 BRechtssatz
Die Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft (§ 37 Abs 2 letzter Satz StPO) ist im bezirksgerichtlichen Verfahren unanwendbar, weil die diesbezügliche Bestimmung auf die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts abstellt.Die Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft (Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz StPO) ist im bezirksgerichtlichen Verfahren unanwendbar, weil die diesbezügliche Bestimmung auf die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts abstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129078Im RIS seit
10.01.2014Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025