TE OGH 2025/10/7 12Ns58/25p

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 U 45/25v des Bezirksgerichts Leopoldstadt, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Deutschlandsberg (zu AZ 4 U 59/25y) geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 U 45/25v des Bezirksgerichts Leopoldstadt, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Deutschlandsberg (zu AZ 4 U 59/25y) geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Deutschlandsberg zuständig.

Text

Gründe:

[1]       Mit beim Bezirksgericht Deutschlandsberg eingebrachtem (ON 1.24) Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * S* ein den „Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, teils in Verbindung mit Abs 2 SMG“ (vgl aber RIS-Justiz RS0114037: Erwerb und Besitz als kumulatives Mischdelikt zum Überlassen) subsumiertes Verhalten zur Last, welches dieser „im Zeitraum von cirka 1. Jänner 2016 bis 8. Jänner 2025 in W*, ... und an anderen Orten des Bundesgebietes in wiederholten Angriffen“ (ON 12, S 1) begangen habe. [1] Mit beim Bezirksgericht Deutschlandsberg eingebrachtem (ON 1.24) Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * S* ein den „Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0114037: Erwerb und Besitz als kumulatives Mischdelikt zum Überlassen) subsumiertes Verhalten zur Last, welches dieser „im Zeitraum von cirka 1. Jänner 2016 bis 8. Jänner 2025 in W*, ... und an anderen Orten des Bundesgebietes in wiederholten Angriffen“ (ON 12, S 1) begangen habe.

[2]       Mit „Beschluss“ (vgl aber RS0129801 [T2]; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 8) vom 22. Juli 2025 überwies das Bezirksgericht Deutschlandsberg die Strafsache dem Bezirksgericht Leopoldstadt, weil als Tatort des strafbaren Verhaltens vom 1. Jänner 2016 der Hauptwohnsitz des Angeklagten in 1020 Wien anzunehmen und er überdies erst seit 6. März 2025 – somit nach Ende des inkriminierten Tatzeitraums – im Bezirk Deutschlandsberg gemeldet sei (ON 1.26). [2] Mit „Beschluss“ vergleiche aber RS0129801 [T2]; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 8) vom 22. Juli 2025 überwies das Bezirksgericht Deutschlandsberg die Strafsache dem Bezirksgericht Leopoldstadt, weil als Tatort des strafbaren Verhaltens vom 1. Jänner 2016 der Hauptwohnsitz des Angeklagten in 1020 Wien anzunehmen und er überdies erst seit 6. März 2025 – somit nach Ende des inkriminierten Tatzeitraums – im Bezirk Deutschlandsberg gemeldet sei (ON 1.26).

[3]       Das Bezirksgericht Leopoldstadt verneinte seine Zuständigkeit mit der Begründung, dass die Handlungs- und Erfolgsorte der Taten „unklar“ seien, weswegen der subsidiär heranzuziehende Wohnort des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (in Deutschlandsberg) auschlaggebend sei, und legte (gemäß § 38 dritter Satz StPO) die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor (ON 1.30 iVm ON 1.28). [3] Das Bezirksgericht Leopoldstadt verneinte seine Zuständigkeit mit der Begründung, dass die Handlungs- und Erfolgsorte der Taten „unklar“ seien, weswegen der subsidiär heranzuziehende Wohnort des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (in Deutschlandsberg) auschlaggebend sei, und legte (gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO) die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor (ON 1.30 in Verbindung mit ON 1.28).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[4]       Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da kein vorrangiger Anknüpfungstatbestand nach § 37 Abs 2 erster Satz StPO besteht, kommt das Verfahren vorliegend dem Gericht zu, in dessen (nach § 36 Abs 3 StPO zu bestimmender) Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). [4] Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da kein vorrangiger Anknüpfungstatbestand nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO besteht, kommt das Verfahren vorliegend dem Gericht zu, in dessen (nach Paragraph 36, Absatz 3, StPO zu bestimmender) Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO).

[5]       Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist das Gericht für das Hauptverfahren zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. [5] Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist das Gericht für das Hauptverfahren zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde.

[6]       Aus der – insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309 [T3]; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2/1; Bauer, WK-StPO § 450 Rz 2) – Aktenlage (insbesondere ON 9.4, S 6 [drittletzter Absatz]) geht der Ausführungsort der frühesten Tat (im Jahr 2016) nicht hervor. Bloße Vermutungen stellen diesen Anknüpfungstatbestand ebenso wenig her wie ein allenfalls wahrscheinlicher Tatort (RIS-Justiz RS0127231 [T4]; 13 Ns 11/25h; zur gesetzesfremden Bezugnahme auf den Wohnsitz des Täters als Tatort bei Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG vgl 14 Ns 52/18k). Eine Erfolgsanknüpfung kann vorliegend ebenfalls nicht festgemacht werden. [6] Aus der – insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309 [T3]; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 2/1; Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 2) – Aktenlage (insbesondere ON 9.4, S 6 [drittletzter Absatz]) geht der Ausführungsort der frühesten Tat (im Jahr 2016) nicht hervor. Bloße Vermutungen stellen diesen Anknüpfungstatbestand ebenso wenig her wie ein allenfalls wahrscheinlicher Tatort (RIS-Justiz RS0127231 [T4]; 13 Ns 11/25h; zur gesetzesfremden Bezugnahme auf den Wohnsitz des Täters als Tatort bei Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG vergleiche 14 Ns 52/18k). Eine Erfolgsanknüpfung kann vorliegend ebenfalls nicht festgemacht werden.

[7]       Seinen Wohnsitz (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) wiederum hatte der Angeklagte zum (ausschlaggebenden; vgl RIS-Justiz RS0130478) Zeitpunkt des Einbringens der Anklage am 14. Juli 2025 nach dem Aktenstand im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg (ON 9.4, S 2; ON 14). [7] Seinen Wohnsitz (Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO) wiederum hatte der Angeklagte zum (ausschlaggebenden; vergleiche RIS-Justiz RS0130478) Zeitpunkt des Einbringens der Anklage am 14. Juli 2025 nach dem Aktenstand im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg (ON 9.4, S 2; ON 14).

[8]       Daher ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Bezirksgericht Deutschlandsberg zur Führung des Verfahrens zuständig.

Textnummer

E145756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00058.25P.1007.000

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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