RS OGH 2022/11/24 14Ns78/20m, 13Ns128/20g, 14Ns37/21h, 14Ns93/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2022
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Norm

StPO §37
  1. StPO § 37 heute
  2. StPO § 37 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 37 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 37 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 37 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

Indem § 37 Abs 2 dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ? ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB ? neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 3 dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.Indem Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie Paragraph 36, Absatz 3, StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ? ähnlich wie nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB ? neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach Paragraph 37, Absatz 3, dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133476

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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