Norm
StPO §37Rechtssatz
Indem § 37 Abs 2 dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ? ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB ? neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 3 dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.Indem Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie Paragraph 36, Absatz 3, StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ? ähnlich wie nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB ? neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach Paragraph 37, Absatz 3, dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133476Im RIS seit
15.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023