TE OGH 2022/9/28 13Ns47/22y

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Veröffentlicht am 28.09.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen in dem zu AZ 34 Hv 65/22d des Landesgerichts Innsbruck zwischen diesem und dem Landesgericht für Strafsachen Graz geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen in dem zu AZ 34 Hv 65/22d des Landesgerichts Innsbruck zwischen diesem und dem Landesgericht für Strafsachen Graz geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Innsbruck zuständig.

Text

Gründe:

[1]       Zu AZ 71 Hv 33/20k des Landesgerichts für Strafsachen Graz war – aufgrund zweier rechtswirksamer (§ 4 Abs 2 StPO) Anklagen nach Verfahrensverbindung (§ 37 Abs 3 StPO) – ein als Jugendstrafsache (§ 1 Abs 1 Z 4 JGG) geführtes, schöffengerichtliches Hauptverfahren gegen den Jugendlichen * A* sowie die jungen Erwachsenen * B* und * N* wegen (ausschließlich) in Innsbruck begangener Taten anhängig (vgl ON 5 sowie ON 8 in ON 55). Der (einzige) jugendliche Angeklagte hatte – die Sonderzuständigkeit nach § 29 JGG (hier iVm § 34 JGG und § 37 Abs 3 StPO) begründend – zur Zeit des Beginns des gegen ihn geführten Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 2 S 39). [1] Zu AZ 71 Hv 33/20k des Landesgerichts für Strafsachen Graz war – aufgrund zweier rechtswirksamer (Paragraph 4, Absatz 2, StPO) Anklagen nach Verfahrensverbindung (Paragraph 37, Absatz 3, StPO) – ein als Jugendstrafsache (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, JGG) geführtes, schöffengerichtliches Hauptverfahren gegen den Jugendlichen * A* sowie die jungen Erwachsenen * B* und * N* wegen (ausschließlich) in Innsbruck begangener Taten anhängig vergleiche ON 5 sowie ON 8 in ON 55). Der (einzige) jugendliche Angeklagte hatte – die Sonderzuständigkeit nach Paragraph 29, JGG (hier in Verbindung mit Paragraph 34, JGG und Paragraph 37, Absatz 3, StPO) begründend – zur Zeit des Beginns des gegen ihn geführten Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 2 S 39).

[2]       Eine der beiden Anklagen, die Anklageschrift ON 5, war (beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht) gegen A* und B* wegen einer von den Genannten als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) begangenen, jeweils als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB beurteilten Tat erhoben worden. Die weitere, der Strafantrag ON 8 in ON 55, war (beim Bezirksgericht Innsbruck) gegen B* und N* wegen jeweils einer – sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang (§ 37 Abs 1 zweiter Satz StPO) mit jener des jeweils anderen stehenden (vgl ON 4.2, 2 in ON 55) – als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB beurteilten Tat, gegen B* darüber hinaus wegen einem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB subsumierten Verhaltens eingebracht worden. [2] Eine der beiden Anklagen, die Anklageschrift ON 5, war (beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht) gegen A* und B* wegen einer von den Genannten als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) begangenen, jeweils als Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB beurteilten Tat erhoben worden. Die weitere, der Strafantrag ON 8 in ON 55, war (beim Bezirksgericht Innsbruck) gegen B* und N* wegen jeweils einer – sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang (Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz StPO) mit jener des jeweils anderen stehenden vergleiche ON 4.2, 2 in ON 55) – als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB beurteilten Tat, gegen B* darüber hinaus wegen einem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB subsumierten Verhaltens eingebracht worden.

[3]       Am 13. Mai 2022 verfügte die Vorsitzende die Ausscheidung des Verfahrens gegen N* (ON 1 S 19 verso), in der Hauptverhandlung am 8. Juni 2022 auch jenes gegen den zu dieser nicht erschienenen B* (ON 65 S 2), „aus verfahrensökonomischen Gründen zur Vermeidung von Verzögerungen im verbleibenden Verfahren“. Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Juni 2022 wurde der Jugendliche A* daraufhin vom ihn betreffenden Anklagevorwurf freigesprochen (ON 66).

[4]       Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 überwies die Vorsitzende die zuvor ausgeschiedenen – teils subjektiv, teils prozessual konnexen (zu den Begriffen Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 1), verbunden (§ 37 StPO) in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts (§ 31 Abs 3 StPO) ressortierenden – Verfahren gegen B* und N* zuständigkeitshalber dem Landesgericht Innsbruck (ON 1 S 25 f). [4] Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 überwies die Vorsitzende die zuvor ausgeschiedenen – teils subjektiv, teils prozessual konnexen (zu den Begriffen Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 1), verbunden (Paragraph 37, StPO) in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts (Paragraph 31, Absatz 3, StPO) ressortierenden – Verfahren gegen B* und N* zuständigkeitshalber dem Landesgericht Innsbruck (ON 1 S 25 f).

[5]       Am 29. Juli 2022 verfügte dieses – nach „Rückabtretung“ der Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz (ON 69) und neuerlicher Übermittlung durch Letzteres – gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof. [5] Am 29. Juli 2022 verfügte dieses – nach „Rückabtretung“ der Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz (ON 69) und neuerlicher Übermittlung durch Letzteres – gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof.

Dieser hat erwogen:

[6]       Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz (als Schöffengericht) für das zunächst gemeinsam geführte (§ 37 StPO, hier iVm § 34 Abs 1 JGG) Hauptverfahren gegen A*, B* und N* bestand vorliegend – gemäß § 29 JGG – nur aufgrund der Eigenschaft des Angeklagten A* als Jugendlicher (§ 1 Abs 1 Z 2 JGG). Im Hinblick darauf, dass das Verfahren gegen Letzteren bereits erledigt ist, die – gemeinsame Führung (§ 34 Abs 1 JGG) überhaupt ermöglichende – Prozesssituation fortbestehender Anhängigkeit des Hauptverfahrens gegen den (einzigen) Jugendlichen damit entfällt, spielen die Voraussetzungen des § 34 Abs 2 JGG (vgl dazu 14 Ns 40/19x; 13 Ns 71/21a, 72/21y) hier jedenfalls keine Rolle mehr (vgl Schroll in WK2 JGG § 34 Rz 6/2). Die örtliche Zuständigkeit für Strafverfahren gegen zum Tatzeitpunkt junge Erwachsene (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG) – hier B* und N* – wiederum richtet sich mangels einer diesbezüglichen Sonderbestimmung im JGG (vgl Schroll in WK2 JGG § 29 Rz 1 und § 34 Rz 2) nach § 36 Abs 3 StPO (hier iVm § 37 StPO), also primär nach dem Ort der Tatausführung (dazu RIS-Justiz RS0127231). [6] Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz (als Schöffengericht) für das zunächst gemeinsam geführte (Paragraph 37, StPO, hier in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, JGG) Hauptverfahren gegen A*, B* und N* bestand vorliegend – gemäß Paragraph 29, JGG – nur aufgrund der Eigenschaft des Angeklagten A* als Jugendlicher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG). Im Hinblick darauf, dass das Verfahren gegen Letzteren bereits erledigt ist, die – gemeinsame Führung (Paragraph 34, Absatz eins, JGG) überhaupt ermöglichende – Prozesssituation fortbestehender Anhängigkeit des Hauptverfahrens gegen den (einzigen) Jugendlichen damit entfällt, spielen die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, JGG vergleiche dazu 14 Ns 40/19x; 13 Ns 71/21a, 72/21y) hier jedenfalls keine Rolle mehr vergleiche Schroll in WK2 JGG Paragraph 34, Rz 6/2). Die örtliche Zuständigkeit für Strafverfahren gegen zum Tatzeitpunkt junge Erwachsene (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG) – hier B* und N* – wiederum richtet sich mangels einer diesbezüglichen Sonderbestimmung im JGG vergleiche Schroll in WK2 JGG Paragraph 29, Rz 1 und Paragraph 34, Rz 2) nach Paragraph 36, Absatz 3, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 37, StPO), also primär nach dem Ort der Tatausführung (dazu RIS-Justiz RS0127231).

Rechtliche Beurteilung

[7]       Gemäß § 36 Abs 4 StPO bleibt ein Gericht auch dann für das Hauptverfahren örtlich zuständig, wenn es ein Verfahren gegen einen Angeklagten oder wegen einer Straftat ausscheidet, es sei denn, dass (soweit hier relevant) ein Gericht mit Sonderzuständigkeit ein Verfahren wegen einer allgemeinen strafbaren Handlung ausscheidet. [7] Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, StPO bleibt ein Gericht auch dann für das Hauptverfahren örtlich zuständig, wenn es ein Verfahren gegen einen Angeklagten oder wegen einer Straftat ausscheidet, es sei denn, dass (soweit hier relevant) ein Gericht mit Sonderzuständigkeit ein Verfahren wegen einer allgemeinen strafbaren Handlung ausscheidet.

[8]       Wie dargelegt besteht für die – hier analog § 27 StPO ausgeschiedenen (RIS-Justiz RS0133815; zur Zulässigkeit Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 12 und 17) – streitverfangenen Verfahrensteile (gegen B* und N*) isoliert betrachtet keine Sonderzuständigkeit, vielmehr liegt insoweit ein Verfahren wegen „allgemeiner“ strafbarer Handlungen vor. Hiervon ausgehend greift – soweit es das Verfahren gegen B* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB betrifft in Durchbrechung der perpetuatio fori (Schroll in WK2 JGG § 34 Rz 6/1, vgl auch § 29 Rz 13 f) – der angesprochene Ausnahmetatbestand des § 36 Abs 4 StPO: [8] Wie dargelegt besteht für die – hier analog Paragraph 27, StPO ausgeschiedenen (RIS-Justiz RS0133815; zur Zulässigkeit Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 12 und 17) – streitverfangenen Verfahrensteile (gegen B* und N*) isoliert betrachtet keine Sonderzuständigkeit, vielmehr liegt insoweit ein Verfahren wegen „allgemeiner“ strafbarer Handlungen vor. Hiervon ausgehend greift – soweit es das Verfahren gegen B* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB betrifft in Durchbrechung der perpetuatio fori (Schroll in WK2 JGG Paragraph 34, Rz 6/1, vergleiche auch Paragraph 29, Rz 13 f) – der angesprochene Ausnahmetatbestand des Paragraph 36, Absatz 4, StPO:

[9]       Für das (verbleibende) Verfahren gegen B* und N* ist das Landesgericht Innsbruck örtlich zuständig, in dessen Sprengel – nach Anklagevorwurf und Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0131309 [T3]) – die angeklagten Taten ausgeführt wurden. [9] Für das (verbleibende) Verfahren gegen B* und N* ist das Landesgericht Innsbruck örtlich zuständig, in dessen Sprengel – nach Anklagevorwurf und Aktenlage vergleiche RIS-Justiz RS0131309 [T3]) – die angeklagten Taten ausgeführt wurden.

Textnummer

E136249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00047.22Y.0928.000

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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