Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 22. April 2021, GZ 50 Hv 4/21a-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 22. April 2021, GZ 50 Hv 4/21a-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** A***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** A***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 30. Juli 2020 in L***** versucht, ***** A***** vorsätzlich zu töten, indem er ihr mit der stumpfen Seite eines Beils zumindest vier Mal wuchtig auf den Kopf schlug, wodurch sie fünf zum Teil ausgedehnte und skalpierende Quetschrissverletzungen der Kopfschwarte, eine komplexe Schädelkalottenfraktur mit einer Impressionszone, mehrere Einblutungen unter die Hirnhaut, eine temporale Prellblutung der Großhirnrinde und einen Blutungseinbruch in das Hirnkammersystem erlitt.
[3] Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB bejaht und demgemäß die Eventualfragen nach den Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 und 5 Z 1 StGB unbeantwortet gelassen. [3] Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB bejaht und demgemäß die Eventualfragen nach den Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4 und 5 Ziffer eins, StGB unbeantwortet gelassen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die auf § 345 Abs 1 Z 4, 5, 6, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [4] Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[5] Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung des § 260 (gemeint: Abs 1 Z 2) StPO, weil der Angeklagte dem Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zufolge versucht habe, das Opfer vorsätzlich zu töten, was „die Verurteilung wegen Mordes“ ausschließe und weshalb „das Urteil (...) widersprüchlich, undeutlich und unvollständig“ sei. Allfällige Mängel der Übereinstimmung der Aussprüche nach § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO sind aber aus Z 4 unbeachtlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 274). Im Übrigen ist die versuchte Tat derselben materiellen Strafnorm (hier: dem Tatbestand des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB) zu unterstellen wie die vollendete. Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ist daher nicht Gegenstand des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, sondern erst bei der (dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten) Strafbemessung rechtlich relevant (vgl RIS-Justiz RS0098720, RS0122138; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 30; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 18/2; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 287, 398, 645). [5] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet eine Verletzung des Paragraph 260, (gemeint: Absatz eins, Ziffer 2,) StPO, weil der Angeklagte dem Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zufolge versucht habe, das Opfer vorsätzlich zu töten, was „die Verurteilung wegen Mordes“ ausschließe und weshalb „das Urteil (...) widersprüchlich, undeutlich und unvollständig“ sei. Allfällige Mängel der Übereinstimmung der Aussprüche nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO sind aber aus Ziffer 4, unbeachtlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 274). Im Übrigen ist die versuchte Tat derselben materiellen Strafnorm (hier: dem Tatbestand des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB) zu unterstellen wie die vollendete. Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ist daher nicht Gegenstand des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, sondern erst bei der (dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten) Strafbemessung rechtlich relevant vergleiche RIS-Justiz RS0098720, RS0122138; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 30; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 18/2; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 287, 398, 645).
[6] Indem die weitere Verfahrensrüge (Z 5) die Abweisung des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB an die Geschworenen zu richten (ON 60 S 27), releviert, geht sie im Ansatz fehl, weil Mängel der Fragestellung auch bei diese betreffender Antragstellung nur aus Z 6 geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0101012). [6] Indem die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 5,) die Abweisung des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB an die Geschworenen zu richten (ON 60 S 27), releviert, geht sie im Ansatz fehl, weil Mängel der Fragestellung auch bei diese betreffender Antragstellung nur aus Ziffer 6, geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0101012).
[7] Unter Berufung einerseits auf Passagen der Verantwortung des Angeklagten, er sei aufgrund der zehnmal geäußerten Beleidigungen durch das Opfer wütend gewesen und hätte mit klarem Kopf niemals zurückgeschlagen (ON 60 S 6 ff), andererseits auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, wonach beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine (durch länger dauernde konflikthafte Auseinandersetzungen mit dem Opfer zustande gekommene) heftige Erregung vorgelegen sei, welche (im Zusammenhang mit der bestehenden reaktiven Depressivität) zu einer Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit geführt habe (ON 36 S 19, ON 60 S 23), kritisiert die Fragenrüge (Z 6) das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§§ 15, 76 StGB). Damit werden aber nicht Verfahrensergebnisse aufgezeigt, die das Vorliegen einer allgemein begreiflichen (also nach einem objektiven Maßstab sittlich verständlichen [vgl RIS-Justiz RS0092115]) heftigen Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt (vgl dazu RIS-Justiz RS0092259, RS0092087, RS0092271) nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizieren würden (RIS-Justiz RS0100860 [T1], RS0101087; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). [7] Unter Berufung einerseits auf Passagen der Verantwortung des Angeklagten, er sei aufgrund der zehnmal geäußerten Beleidigungen durch das Opfer wütend gewesen und hätte mit klarem Kopf niemals zurückgeschlagen (ON 60 S 6 ff), andererseits auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, wonach beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine (durch länger dauernde konflikthafte Auseinandersetzungen mit dem Opfer zustande gekommene) heftige Erregung vorgelegen sei, welche (im Zusammenhang mit der bestehenden reaktiven Depressivität) zu einer Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit geführt habe (ON 36 S 19, ON 60 S 23), kritisiert die Fragenrüge (Ziffer 6,) das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraphen 15, 76, StGB). Damit werden aber nicht Verfahrensergebnisse aufgezeigt, die das Vorliegen einer allgemein begreiflichen (also nach einem objektiven Maßstab sittlich verständlichen [vgl RIS-Justiz RS0092115]) heftigen Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0092259, RS0092087, RS0092271) nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizieren würden (RIS-Justiz RS0100860 [T1], RS0101087; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
[8] Weil der Nachweis von Nichtigkeit nicht auf Grundlage isoliert herausgegriffener Teile der Verantwortung des Angeklagten geführt werden darf, sondern die Einlassung in ihrer Gesamtheit, mit anderen Worten im inneren Sinnzusammenhang, zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0120766 [T2, T3, T5]; Lässig, WK-StPO § 314 Rz 3), der Angeklagte aber einen Tötungsvorsatz in Bezug auf das Opfer in Abrede gestellt hat (ON 60 S 7 f), scheidet seine Verantwortung – der Beschwerde zuwider – als ernst zu nehmendes Indiz für einen den Gegenstand der Eventualfrage bildenden Sachverhalt a priori aus. [8] Weil der Nachweis von Nichtigkeit nicht auf Grundlage isoliert herausgegriffener Teile der Verantwortung des Angeklagten geführt werden darf, sondern die Einlassung in ihrer Gesamtheit, mit anderen Worten im inneren Sinnzusammenhang, zu berücksichtigen ist vergleiche RIS-Justiz RS0120766 [T2, T3, T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 3), der Angeklagte aber einen Tötungsvorsatz in Bezug auf das Opfer in Abrede gestellt hat (ON 60 S 7 f), scheidet seine Verantwortung – der Beschwerde zuwider – als ernst zu nehmendes Indiz für einen den Gegenstand der Eventualfrage bildenden Sachverhalt a priori aus.
[9] Die Subsumtionsrüge (Z 12) legt mit der Behauptung, die gegenständliche Tat sei verfehlt dem Verbrechen des Mordes (anstelle jenem „des versuchten Mordes“) subsumiert worden, weil sie im Versuchsstadium (§ 15 StGB) verblieben sei, nicht dar, warum das Verwirklichungsstadium – entgegen ständiger Rechtsprechung (vgl die Ausführungen zur Z 4) – für die Subsumtion relevant sein soll. [9] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) legt mit der Behauptung, die gegenständliche Tat sei verfehlt dem Verbrechen des Mordes (anstelle jenem „des versuchten Mordes“) subsumiert worden, weil sie im Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) verblieben sei, nicht dar, warum das Verwirklichungsstadium – entgegen ständiger Rechtsprechung vergleiche die Ausführungen zur Ziffer 4,) – für die Subsumtion relevant sein soll.
[10] Mit dem Vorbringen (nominell Z 13 erster Fall), das Geschworenengericht habe seine Strafbefugnis überschritten (vgl dazu aber RIS-Justiz RS0125243 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 666 ff), weil der Angeklagte des vollendeten Mordes verurteilt wurde, während in der Anklageschrift die Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten Mordes beantragt worden sei, verkennt die Beschwerde, dass die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung weder unter dem Aspekt einer Anklageüberschreitung noch unter jenem der Überschreitung der Sanktionsbefugnisgrenze relevant sein kann. Im Übrigen (Z 13 zweiter Fall) ist das Geschworenengericht ohnehin zutreffend von Versuch ausgegangen und hat den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB in Rechnung gestellt (US 3, 5). Eine Verletzung der in § 267 StPO enthaltenen Vorschrift (Z 7; vgl zur [hier ohnehin nicht vorliegenden] Anklageüberschreitung RIS-Justiz RS0112411; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 551 und § 345 Rz 10), wird mit dem Vorbringen nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht. [10] Mit dem Vorbringen (nominell Ziffer 13, erster Fall), das Geschworenengericht habe seine Strafbefugnis überschritten vergleiche dazu aber RIS-Justiz RS0125243 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666 ff), weil der Angeklagte des vollendeten Mordes verurteilt wurde, während in der Anklageschrift die Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten Mordes beantragt worden sei, verkennt die Beschwerde, dass die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung weder unter dem Aspekt einer Anklageüberschreitung noch unter jenem der Überschreitung der Sanktionsbefugnisgrenze relevant sein kann. Im Übrigen (Ziffer 13, zweiter Fall) ist das Geschworenengericht ohnehin zutreffend von Versuch ausgegangen und hat den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB in Rechnung gestellt (US 3, 5). Eine Verletzung der in Paragraph 267, StPO enthaltenen Vorschrift (Ziffer 7,; vergleiche zur [hier ohnehin nicht vorliegenden] Anklageüberschreitung RIS-Justiz RS0112411; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 551 und Paragraph 345, Rz 10), wird mit dem Vorbringen nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E132482European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00067.21S.0810.000Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021