RS OGH 2025/11/12 13Os183/87; 14Os197/95; 11Os177/96; 14Os130/97; 13Os140/98; 14Os71/02; 14Os76/03;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Die heftige Gemütsbewegung muss in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass allgemein verständlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein rechtstreuer Durchschnittsmensch vorstellen könnte, auch er wäre in der Lage des Täters, genauer: in der psychischen Spannung, der dieser damals ausgesetzt war, in eine solche heftige Gemütsbewegung geraten. Stellt sich aber die Gemütsbewegung als eine "übersteigerte" Reaktion dar, so fehlt ihr eben deshalb das Moment der allgemeinen Begreiflichkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten