Norm
JGG §5 Z2Rechtssatz
Mit der Strafbefugnis der Z 11 erster Fall wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen. Aus Z 11 erster Fall relevant sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sind. Dazu gehören jedenfalls §§ 28, 30, 31, 36 StGB, die mangels anderslautender Regelungen auch im Nebenstrafrecht gelten (Art l Abs 1 StRÄG). Da §§ 65 Abs 2, 278d Abs 1 letzter Satz, 286 Abs 1 zweiter Satz, 287 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht Gegenstand der rechtlichen Unterstellung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sind, vielmehr bloß die Strafbefugnis determinieren, sind auch sie Gegenstand der Z 11 erster Fall. Gleiches gilt für § 5 Z 2 bis 4 JGG.Mit der Strafbefugnis der Ziffer 11, erster Fall wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen. Aus Ziffer 11, erster Fall relevant sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sind. Dazu gehören jedenfalls Paragraphen 28, 30, 31, 36, StGB, die mangels anderslautender Regelungen auch im Nebenstrafrecht gelten (Art l Absatz eins, StRÄG). Da Paragraphen 65, Absatz 2, 278 d, Absatz eins, letzter Satz, 286 Absatz eins, zweiter Satz, 287 Absatz eins, zweiter Satz StGB nicht Gegenstand der rechtlichen Unterstellung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sind, vielmehr bloß die Strafbefugnis determinieren, sind auch sie Gegenstand der Ziffer 11, erster Fall. Gleiches gilt für Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4 JGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125243Im RIS seit
22.08.2009Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022