Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Zitat "§ 15 StGB" gemäß § 260 Abs 1 Z 4 StPO und gar erst die Anführung des mildernden Umstands des § 34 Z 13 StGB in den Entscheidungsgründen könnten das Fehlen eines gemäß § 260 Abs 1 Z 1 - 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit verlangten Bestandteils des Urteilsspruchs niemals ersetzen! Hinzugefügt sei, daß die Z 2 des § 260 Abs 1 StPO lediglich Ausspruch des verwirklichten Tatbestands des Besonderen Teils ("strafbare Handlung"), nicht aber dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung) verlangt; Z 1 hingegen umgreift die ganze Tat", folglich auch deren Entwicklungsstufe.Das Zitat "§ 15 StGB" gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO und gar erst die Anführung des mildernden Umstands des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB in den Entscheidungsgründen könnten das Fehlen eines gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit verlangten Bestandteils des Urteilsspruchs niemals ersetzen! Hinzugefügt sei, daß die Ziffer 2, des Paragraph 260, Absatz eins, StPO lediglich Ausspruch des verwirklichten Tatbestands des Besonderen Teils ("strafbare Handlung"), nicht aber dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung) verlangt; Ziffer eins, hingegen umgreift die ganze Tat", folglich auch deren Entwicklungsstufe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021