Norm
StPO §345 Abs1 Z5Rechtssatz
Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung stellen auch dann den speziellen Nichtigkeitsgrund nach Z 6, nicht aber den der Z 5 des § 345 StPO dar, wenn ein die Fragestellung betreffender Antrag einer Partei vom Schwurgerichtshof abgewiesen wird (SSt VI/132).Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung stellen auch dann den speziellen Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 6,, nicht aber den der Ziffer 5, des Paragraph 345, StPO dar, wenn ein die Fragestellung betreffender Antrag einer Partei vom Schwurgerichtshof abgewiesen wird (SSt VI/132).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101012Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023