TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/3 W152 2166475-2

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Veröffentlicht am 03.03.2021
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Entscheidungsdatum

03.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch


W152 2166475-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zl. 1093949309-200064346, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46, § 55a und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF und § 15b Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

1. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 07.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Schweißerarbeiten für einen Kommandanten namens XXXX durchgeführt. Dafür sei ein Lohn von 12.000,-- Afghani fällig gewesen. Diesen habe der Beschwerdeführer aber nicht bekommen. Der Kommandant XXXX sei auch zum Geschäft, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gekommen und habe diesen bedroht. Ein weiterer Kommandant namens XXXX , habe dem Beschwerdeführer ein Jobangebot gemacht, nämlich, dass dieser einen Garten ausbauen solle. Der Beschwerdeführer habe das Angebot abgelehnt, weil er schon einmal enttäuscht worden sei. Auch der zweite Kommandant habe dem Beschwerdeführer gedroht, weshalb dieser Angst bekommen habe. Einige Tage später habe der zweite Kommandant einen Bodyguard zum Beschwerdeführer geschickt, um zu fragen, für wen der Beschwerdeführer den Job erledigen würde. Der Beschwerdeführer habe zugesagt, dass er den Kommandanten in ein paar Tagen aufsuchen werde. Die Zeit bis dahin habe der Beschwerdeführer genützt, um aus Afghanistan zu fliehen.

Am 09.05.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen.

Mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. 1093949309-151713741, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AslyG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2019, GZ: W266 2166475-1/14E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, wobei die Zustellung dieses Erkenntnisses an das BFA und an den Antragsteller jeweils am 04.04.2019 erfolgte.

Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei umfassende Feststellungen zum sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers, seinen Fluchtgründen, seiner Situation im Falle einer Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht schlüssig und plausibel beurteilt, und es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sei oder eine solche zu befürchten hätte. Weiters wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht traf auch umfassende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, wobei u.a. auch die Lage in Mazar-e Sharif und die diesbezügliche Erreichbarkeit beleuchtet wurde.

Zweites Verfahren auf internationalen Schutz

1.3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte – nach einem Aufenthalt in Frankreich vom 13.04.2019 bis 17.01.2020, wobei er am 03.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und einer Rücküberstellung (Dublin) nach Österreich – am 17.01.2020 (neuerlich) einen Folge(-Antrag) auf internationalen Schutz.

1.4 Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.01.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, einerseits würden die alten Asylgründe aufrecht bleiben und andererseits möchte er aber angeben, dass im Oktober 2019 ein Nachbar in Afghanistan gestorben sei und Mujaheddin, die zur Trauerfeier, die im Haus des Beschwerdeführers stattgefunden habe, gekommen seien, zwei Bücher gefunden hätten und deshalb werde die Familie, die gesagt habe, dass die Bücher dem Beschwerdeführer gehören, bedroht.

1.5. Im Rahmen der am 05.02.2020 vorgenommenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholte er dieses Vorbringen und führte hiebei näher aus, dass es sich bei diesen in Rede stehenden zwei Büchern um zwei rote Bücher mit kommunistischer Theorie, wobei ein Buch über Mao und das andere über Lenin geschrieben worden sei, handle. Ein Kommandant namens XXXX habe dann die Familie bedroht und den Familienmitgliedern vorgeworfen, dass sie Kommunisten seien. Der Beschwerdeführer sei nun gefährdet, weil sein Vater dem Kommandanten gesagt habe, dass die Bücher dem Beschwerdeführer gehörten. Diese Bücher würden aber einem Verwandten des Beschwerdeführers gehören.

1.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 25.02.2020, Zl. 1093949309-200064346, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 05.02.2020 im Quartier: „ XXXX “ Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII). Es wurden hiebei auch umfangreiche Feststellungen zur Lage in Afghanistan vorgenommen, wobei auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif und Herat ausgegangen wurde. Hiebei wurden u.a. auch Feststellungen zur Lage in Mazar-e Sharif und der diesbezüglichen Erreichbarkeit getroffen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, wobei – im Hinblick auf die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK – abermals die Bedrohung durch den Kommandanten XXXX aufgrund der Entdeckung von zwei Büchern kommunistischen Inhaltes im Haus des Beschwerdeführers releviert wurde.

1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2020, GZ: W152 2166475-2/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Feststellungen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.

2.2. Der Beschwerdeführer reiste zunächst spätestens Anfang November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2015 und nach einem Aufenthalt in Frankreich vom 13.04.2019 bis 17.01.2020, wobei er am 03.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und einer Rücküberstellung (Dublin) nach Österreich am 17.01.2020 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Er besuchte Deutschkurse, hat aber noch kein Zertifikat erworben. Der Beschwerdeführer besuchte einen Werte- und Integrationskurs des ÖIF. Weiters hat er beim Österreichischen Roten Kreuz ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Der Beschwerdeführer hat keine legale Berufstätigkeit in Österreich ausgeübt. Er ist in Österreich nicht vorbestraft und befindet sich derzeit in Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine näheren Verwandten, so leben seine Eltern, sein Bruder und seine Ehegattin in Afghanistan, wobei er mit diesen regelmäßig Kontakt hat. In Österreich lebt bloß ein Cousin des Beschwerdeführers. Er hat auch einen Freundeskreis, zu denen auch Österreicher zählen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsland über Arbeitserfahrung als Schweißer. Der Beschwerdeführer genoss 12 Jahre Schulbildung und spricht mindestens eine Landessprache – nämlich Dari – als Muttersprache.

2.3. Das abweisende Erkenntnis vom 03.04.2019, GZ: W266 2166475-1/14E, wurde dem BFA und dem Vertreter des Beschwerdeführers jeweils am 04.04.2019 zugestellt und ist somit rechtskräftig.

2.4. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch hinsichtlich sonstiger in seiner Person gelegenen Umstände.

2.5. Zum Entscheidungszeitpunkt kann auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.

2.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gegeben sind.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der
Begründung des angefochtenen Bescheides dessen Ergebnisse, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Asylwerbers auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Genannten gebracht.

3.2. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auch nicht zu zweifeln war.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, stützt sich auf seine Aussagen, dass er im Herkunftsland als Schweißer tätig war und Gegenteiliges im Verfahren nicht behauptet wurde. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Ein- und Ausreisen in das österreichische Bundesgebiet sowie die Daten seiner ersten wie auch zweiten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf die vom Beschwerdeführer erstatteten Angaben.

3.4. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die Fluchtgründe des ersten Verfahrens seien nach wie vor aufrecht. Das bloße Behaupten des „Fortbestehens“ und „Weiterwirkens“ der damaligen Fluchtgründe begründet indes keine neue Rechtssache (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Als allfällige Neuerungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Oktober 2019 sei ein Nachbar im Herkunftsstaat gestorben. Die Trauerfeier sei aufgrund von Platzmangel im Haus der Eltern des Beschwerdeführers abgehalten worden. Zur Trauerfeier seien auch Mujaheddins – darunter Kommandant XXXX – gekommen und hätten im Haus der Eltern des Beschwerdeführers zwei kommunistische Bücher gefunden. Die Familie des Beschwerdeführers habe behauptet, es wären die Bücher des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer werde nunmehr wegen unterstellter kommunistischer Ideologie verfolgt. Dieses Vorbringen weist jedoch keinen glaubhaften Kern auf. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2019, GZ: W 266 2166475-1/14E, wurde eine Verfolgung durch den Kommandanten XXXX bereits für unglaubwürdig beurteilt (vgl. Seite 41ff des Erkenntnisses). In der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.02.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie sei bereits 2015 unter Druck gesetzt worden. Eine bewaffnete Gruppe sei zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten gefragt, wo sein Sohn sei. Der Vater sei dabei geschlagen und die Mutter krank und bewusstlos geworden. Nach diesem Ereignis habe es bis 2019 keinen weiteren Vorfall mehr gegeben (vgl. AS 125). Die Schilderung, dass es über Jahre hinweg keine Nachfragen an die Familie oder eine Nachschau gegeben habe, obwohl 2015 sogar eine bewaffnete Einsatzgruppe zum Vater des Beschwerdeführers gekommen sei, ist nicht lebensnah (vgl. Seite 137/138 des angefochtenen Bescheides). Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass der Vater gerade dem Kommandanten XXXX Gastfreundschaft in seinem Haus angeboten hätte (vgl. Seite 138 des angefochtenen Bescheides). Außerdem habe der Vater des Beschwerdeführer dem Kommandanten XXXX erklärt, dass bereits vor 5 Jahren nach seinem Sohn vergebens gesucht worden wäre. Da Kommandant XXXX bereits 2015 nach dem Beschwerdeführer gefahndet habe, ist diese Verhaltensweise nicht ganz stimmig (vgl. Seite 138 des angefochtenen Bescheides). Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, sein Vater wäre daraufhin beim Dorfältesten gewesen um eine Lösung zu finden. Dort habe er angegeben, er wisse gar nicht wem die Bücher gehören. Danach wäre die Familie in Ruhe gelassen worden. Warum dies nicht gleich so erfolgt ist und zuerst der Besitz auf den Beschwerdeführer abgeschoben worden sei, ist ebenso nicht nachvollziehbar (vgl. Seite 138 des angefochtenen Bescheides). Das Vorbringen ist daher mangels glaubhaften Kerns nicht geeignet, eine neue Rechtssache zu begründen.

3.5. Die seitens des BFA im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan werden in Bezug auf den Beschwerdeführer als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, welches sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist aus den gegenständlichen länderkundlichen Feststellungen im Vergleich zu den im Erstverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen nicht abzuleiten.

3.6. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers werden aufgrund dessen Angaben im Verfahren sowie amtswegig eingeholter Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und dem Strafregister (SA) getroffen und stimmen im Wesentlichen mit den Feststellungen im Vorverfahren überein.

3.7. Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, dem damit übereinstimmenden Akteninhalt und in Zusammenschau mit einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) getroffen.

3.8. Es sind im Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, hervorgekommen und wurde dies auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides:

4.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen („novae causae supervenientes“; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen „nova reperta“; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).

Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).

Zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 – kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls sie festgestellt werden kann – zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen „glaubhaften Kern“ zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. „Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit“ (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).

4.3.2. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhaltes hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht werden zu erfolgen (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mangels glaubhaften Kern nicht geeignet, eine neue Asylrechtssache zu begründen.

4.3.3. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK mit sich brächte, oder dass ihm im Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 03.04.2019, GZ: W 266 2166475-1/14E, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer als innerstaatliche Fluchtalternative die Stadt Mazar-e Sharif und Herat offen steht und sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer das Bestehen dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr vorliegen würde. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

4.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrensverlauf nicht vorgebracht hat, an Covid-19 erkrankt zu sein. Er gehört auch keiner Risikogruppe besonders vulnerabler Personen an. So weist er keine relevanten Vorerkrankungen auf und fällt auch nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen. Es besteht somit kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer sich im Fall der Rückkehr in sein Heimatland dort mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren, an Covid-19 erkranken und unter qualvollen Umständen sterben oder wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Afghanistan oder wegen fehlenden Zugangs zu seiner solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe, ausgesetzt sein werde.

4.3.5. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückkehr eine Verletzung des Art. 3 EMKR zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Die aktuellen Länderberichte zeigen lediglich eine wirtschaftlich schwierige Situation auf. Diese ist nach der genannten VwGH-Judikatur jedoch nicht geeignet, eine neue Rechtssache zu begründen. Ein konkretes auf seine Situation abstellendes Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet.

4.3.6. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial ergibt sich, dass Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh weiterhin als vergleichsweise sicher anzusehen und auch auf dem Luftweg erreichbar ist. Eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

4.3.7. Für den Fall mangelnder familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verwiesen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er – anders als der Beschwerdeführer – nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).

4.3.8. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und zumutbar.

4.3.9. Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.

4.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Zwar sehen weder § 10 AsylG 2005 idgF noch der mit Rückkehrentscheidung betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich aus den Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher, mangels anderer gesetzlicher Anordnung, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466 und 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Er hat nicht vorgebracht, Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 (1996) Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen leben die Eltern, der Bruder und die Ehegattin des Beschwerdeführers weiterhin in Afghanistan. In Österreich lebt bloß ein Cousin des Beschwerdeführers. Somit liegt kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nur an der Schranke des Privatlebens zu messen, wobei die persönlichen Beziehungen zu den Angehörigen adäquat zu berücksichtigen sind. Das Privatleben umfasst nämlich ganz allgemein persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen (vgl. EGMR 16.06.2002, Sisojeva ua gg Lettland, NR. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Der Beschwerdeführer hält sich nach einer illegalen Einreise seit spätestens November 2015 im Bundesgebiet auf, wobei dieser Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen Aufenthalt in Frankreich vom 13.04.2019 bis 17.01.2020 unterbrochen wurde. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt. Er besuchte Deutschkurse, hat aber nach wie vor kein Zertifikat erworben. Mit Ausnahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten ist er in Österreich auch noch keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nicht vorbestraft. In Österreich hat er einen Freundeskreis hat, der auch aus Österreichern besteht.

Insgesamt ist der Grad der Integration in Österreich und die Bindung zu Österreich als gering zu beurteilen, weil der Beschwerdeführer zwar über ein gewisses soziales Netz aus Freunden in Österreich, darunter auch österreichische, verfügt, in Österreich jedoch, abgesehen von einem Cousin, keine Familienangehörigen, hat. Auch geht er aktuell keiner erwerbsmäßigen Arbeit nach und ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Die von ihm ins Treffen geführten Freundschaften stellen kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal dar (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029, in dem der VwGH aussprach, dass selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale bedeuten). Auch muss hervorgehoben werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2015 nur deshalb möglich war, weil er nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens das Bundesgebiet zunächst zwar verließ, jedoch im weiteren Verlauf einen Folgeantrag stellte.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

4.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, nicht.

4.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:

„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuweisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018, Ra 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Hinsichtlich der Frage, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, Mittellosigkeit geradezu bestätigt (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit Verweis auf E 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Insgesamt hat das Bundesamt daher völlig zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand der Mittellosigkeit erfüllt ist und dies indiziert, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349: „Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).“).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits einen unbegründeten Antrag gestellt. Das Fluchtvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet. Das neue Fluchtvorbringen wurde abermals als nicht plausibel beurteilt. Blickt man auf die Art und Weise wie das neue Fluchtvorbringen geschildert wurde drängt sich der Eindruck auf, dass der Folgeantrag lediglich deswegen gestellt wurde, um eine Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern bzw. zu verzögern.

Der Beschwerdeführer ist nicht nur, wie eben ausgeführt, als mittellos iSd Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG zu beurteilen, sondern ist auch zu berücksichtigen, dass er einen neuerlichen offenkundig unbegründeten Folgeantrag stellte, um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Die Beurteilung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer versuche, sich einer Abschiebung zu entziehen, erscheint im Hinblick auf dessen Gesamtverhalten jedenfalls als nachvollziehbar. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde und ist daher die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu beanstanden.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und Herkunftsstaat wird auf die bereits zuvor unter Punkt 4.4. vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden.

4.7. Anordnung auf Unterkunftnahme:

Unter Spruchpunkt VIII wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen wurde, ab 05.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

§ 15b AsylG 2005, mit der Überschrift „Anordnung der Unterkunftnahme“ lautet:

„(1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,

2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder

3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.

(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.

(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

§ 15b AsylG 2005 dient der Effizienzsteigerung von asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren (vgl. 189 RV XXVI. GP 1). Mit dem FrÄG 2018 wurde der Anwendungsbereich auch auf das Zulassungsverfahren erstreckt (vgl. 189 RV XXVI. GP 3). Rechtfertigungsgründe sind dabei öffentliches Interesse, öffentliche Ordnung, wirksame Überwachung und zügige Bearbeitung. Die Gründe für die Anordnung der Unterkunftnahme sind daher dieselben wie für Unterkunftsanordnung nach Zulassung des Verfahrens (vgl. 189 RV XXVI. GP 22 und 23). Dient ein Folgeantrag der Verzögerung der Durchsetzung von bereits erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist eine solche Anordnung zulässig (vgl. IA 2285/A XXV. GP 79). Dabei ist das zeitliche Naheverhältnis zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Stellung des Folgeantrages zu berücksichtigen (vgl. IA 2285/A XXV. GP 80).

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2019, GZ: W266 2166475-1/14E, zugestellt am 04.04.2019, rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer stellte danach einen Folgeantrag. Wie bereits oben zum Einreiseverbot ausgeführt drängt sich der Eindruck auf, dass der Folgeantrag lediglich deswegen gestellt wurde, um eine Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern bzw. zu verzögern. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass diese Anordnung mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz zeitlich determiniert ist und dies durch die Erledigung der Beschwerde mit gegenständlichem Erkenntnis erfolgt. Die Anordnung der Unterkunftnahme ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4.8. Zum Entfall einer mündlichen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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