TE OGH 2021/1/28 2Ob174/20g

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2019 verstorbenen H* B*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1. A* B*, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in Wels, und 2. DI E* B*, vertreten durch Dr. Anton Frank und andere Rechtsanwälte in Wels, über den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. August 2020, GZ 22 R 162/20k-39, womit infolge Rekurses der Erstantragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 10. Juni 2020, GZ 30 A 204/19s-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und es wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]       Der am * 2019 verstorbene H* B* (im Folgenden „Erblasser“) hinterlässt seine Ehefrau, die Erstantragstellerin, und eine aus einer früheren Ehe stammende Tochter, die Zweitantragstellerin. Der Erblasser hatte keine letztwillige Verfügung getroffen.

[2]       Nach dem Tod des Erblassers fälschte die Erstantragstellerin ein Testament, das vom Erblasser am 3. 10. 2017 eigenhändig errichtet worden wäre und nach dessen Inhalt sie seine Universalerbin wäre. Dieses Testament überreichte sie dem Gerichtskommissär. Dabei ging es ihr nicht darum, einem allfälligen Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen, sondern darum, dass sie alleine erben wollte.

[3]       Später erstattete sie bei der Staatsanwaltschaft Selbstanzeige wegen der Testamentsfälschung.

[4]            Am 30. 12. 2019 gab die Erstantragstellerin die bedingte Erbantrittserklärung – vorerst zu einem Drittel – aufgrund des gesetzlichen Erbrechts ab, wobei sie sich aufgrund starker Zweifel an der Abstammung der Zweitantragstellerin vom Erblasser vorbehielt, die Erbantrittserklärung auf den gesamten Nachlass auszudehnen.

[5]            Am 8. 1. 2020 gab die Zweitantragstellerin unter Berücksichtigung der ihrer Ansicht nach mit der Testamentsfälschung begründeten Erbunwürdigkeit der Erstantragstellerin die bedingte Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft aufgrund des Gesetzes ab.

[6]       Mangels Einigung der Parteien legte der Gerichtskommissär den Akt dem Erstgericht zur Entscheidung über das Erbrecht vor.

[7]       Das von der Staatsanwaltschaft Wels gegen die Erstantragstellerin wegen der Fälschung des Testaments eingeleitete Strafverfahren wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft nach Leistung eines Geldbetrags zugunsten des Bundes durch die Erstantragstellerin ohne Verurteilung gemäß § 200 Abs 5 StPO (Diversion) beendet. [7] Das von der Staatsanwaltschaft Wels gegen die Erstantragstellerin wegen der Fälschung des Testaments eingeleitete Strafverfahren wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft nach Leistung eines Geldbetrags zugunsten des Bundes durch die Erstantragstellerin ohne Verurteilung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO (Diversion) beendet.

[8]            Die Erstantragstellerin bestritt ihre Erbunwürdigkeit und brachte vor, es habe dem tatsächlichen Willen des Erblassers entsprochen, dass die Zweitantragstellerin nichts erbe, sondern allein sie die Erbin sei. Mit der sehr plumpen Fälschung des Testaments habe sie keineswegs den Willen ihres Mannes vereiteln, sondern diesem vielmehr zum Durchbruch verhelfen wollen. Als sie erfahren habe, dass die Zweitantragstellerin zwei Drittel erhalten solle, habe sie in einer Kurzschlussreaktion „einen guten Rat“ befolgt, dass sie doch nur „ein Testament von [Vorname des Erblassers] schreiben“ müsse. Dies habe sie getan, weil sie der Meinung sei, dass der Erblasser der „angeblichen Tochter“ sicher keinen einzigen Cent vermachen habe wollen und sicher auch nicht gewollt habe, dass sie mit einer völlig fremden Person die Wohnung teilen müsse. Schließlich sei sie auch deshalb nicht erbunwürdig, weil der Erblasser kein Testament hinterlassen habe und somit keine gewillkürte Erbfolgeordnung gefährdet habe werden können.

[9]       Die Zweitantragstellerin brachte vor, aus der Verantwortung der Erstantragstellerin im Strafverfahren ergebe sich deren Erbunwürdigkeit. Dieser sei es nicht um den Willen des Erblassers, sondern ausschließlich um ihren eigenen Vorteil gegangen.

[10]     Das Erstgericht stellte das Erbrecht der Zweitantragstellerin zum gesamten Nachlass des Erblassers aufgrund des Gesetzes fest und wies die Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin ab. Es traf im Wesentlichen die wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Erstantragstellerin sei erbunwürdig iSd § 539 ABGB, weil sie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen habe, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht sei. Zudem sei sie erbunwürdig iSd § 540 ABGB, weil die Unterschiebung eines letzten Willens als absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen zu behandeln sei. [10] Das Erstgericht stellte das Erbrecht der Zweitantragstellerin zum gesamten Nachlass des Erblassers aufgrund des Gesetzes fest und wies die Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin ab. Es traf im Wesentlichen die wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Erstantragstellerin sei erbunwürdig iSd Paragraph 539, ABGB, weil sie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen habe, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht sei. Zudem sei sie erbunwürdig iSd Paragraph 540, ABGB, weil die Unterschiebung eines letzten Willens als absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen zu behandeln sei.

[11]     Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstantragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

[12]     Nach eingehender Befassung mit Rechtsprechung und Lehre kam das Rekursgericht zum Ergebnis, die Unterschiebung eines nicht vom Erblasser herrührenden Testaments lasse sich „problemlos“ unter den Generaltatbestand des § 540 ABGB nF subsumieren. Im Übrigen sei eine Absicht des Gesetzgebers, einen Erben, der eine gefälschte letztwillige Verfügung unterschiebe, dann zu privilegieren, wenn der Verstorbene keine letztwillige Anordnung hinterlassen habe, nicht ersichtlich. Die Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB sei daher zu bejahen. [12] Nach eingehender Befassung mit Rechtsprechung und Lehre kam das Rekursgericht zum Ergebnis, die Unterschiebung eines nicht vom Erblasser herrührenden Testaments lasse sich „problemlos“ unter den Generaltatbestand des Paragraph 540, ABGB nF subsumieren. Im Übrigen sei eine Absicht des Gesetzgebers, einen Erben, der eine gefälschte letztwillige Verfügung unterschiebe, dann zu privilegieren, wenn der Verstorbene keine letztwillige Anordnung hinterlassen habe, nicht ersichtlich. Die Erbunwürdigkeit nach Paragraph 540, ABGB sei daher zu bejahen.

[13]     Die Erstantragstellerin habe überdies zu Lasten der Zweitantragstellerin das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen des versuchten schweren Betrugs iSd §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB begangen, weil sie diese durch Täuschung über Tatsachen und mit Bereicherungsvorsatz zur Abstandnahme von der Abgabe einer Erbantrittserklärung über zumindest zwei Drittel des Nachlasses zu verleiten versucht habe. Die Privilegierung nach § 166 StGB liege mangels Angehörigeneigenschaft der Zweitantragstellerin nicht vor. Das Verhalten der Erstantragstellerin sei daher unter § 541 Z 1 ABGB subsumierbar. § 543 Abs 2 ABGB sehe zwar einen nachträglichen Verlust der Erbfähigkeit nur für die Tatbestände der §§ 539, 540 ABGB und nicht auch für die strafbaren Handlungen gegen nahe Angehörige nach § 541 ABGB vor. Es sei jedoch Lehrmeinungen zu folgen, wonach es untragbar erschiene, wenn nach § 543 ABGB der Sohn des Erblassers, der nach dem Tod seines Vaters seine Mutter ermorde, nach dem Vater nicht erbunwürdig wäre. Dies könne vom Gesetz nicht gemeint sein: Das Verhalten des Täters vor und nach dem Tod sei gleich verwerflich, sodass in Analogie zu § 543 Abs 2 ABGB („Verlassenschaft“) auch solche Fälle als Ausnahme von § 543 Abs 1 ABGB angesehen werden müssten: Wenn schon die strafbare Handlung am ehemaligen Eigentum des Erblassers nach dessen Tod zur Erbunwürdigkeit führe, müsse dies umso mehr für strafbare Handlungen gegen seine Angehörigen gelten. Die Erstantragstellerin sei daher auch nach § 541 Z 1 ABGB erbunwürdig. [13] Die Erstantragstellerin habe überdies zu Lasten der Zweitantragstellerin das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen des versuchten schweren Betrugs iSd Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, StGB begangen, weil sie diese durch Täuschung über Tatsachen und mit Bereicherungsvorsatz zur Abstandnahme von der Abgabe einer Erbantrittserklärung über zumindest zwei Drittel des Nachlasses zu verleiten versucht habe. Die Privilegierung nach Paragraph 166, StGB liege mangels Angehörigeneigenschaft der Zweitantragstellerin nicht vor. Das Verhalten der Erstantragstellerin sei daher unter Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB subsumierbar. Paragraph 543, Absatz 2, ABGB sehe zwar einen nachträglichen Verlust der Erbfähigkeit nur für die Tatbestände der Paragraphen 539, 540, ABGB und nicht auch für die strafbaren Handlungen gegen nahe Angehörige nach Paragraph 541, ABGB vor. Es sei jedoch Lehrmeinungen zu folgen, wonach es untragbar erschiene, wenn nach Paragraph 543, ABGB der Sohn des Erblassers, der nach dem Tod seines Vaters seine Mutter ermorde, nach dem Vater nicht erbunwürdig wäre. Dies könne vom Gesetz nicht gemeint sein: Das Verhalten des Täters vor und nach dem Tod sei gleich verwerflich, sodass in Analogie zu Paragraph 543, Absatz 2, ABGB („Verlassenschaft“) auch solche Fälle als Ausnahme von Paragraph 543, Absatz eins, ABGB angesehen werden müssten: Wenn schon die strafbare Handlung am ehemaligen Eigentum des Erblassers nach dessen Tod zur Erbunwürdigkeit führe, müsse dies umso mehr für strafbare Handlungen gegen seine Angehörigen gelten. Die Erstantragstellerin sei daher auch nach Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB erbunwürdig.

[14]           Schließlich komme auch eine Erbunwürdigkeit nach § 539 ABGB in Betracht, wonach – abweichend von der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 – auch eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft einen Erbunwürdigkeitstatbestand darstelle. Als solche komme hier die mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB in Betracht. Ob sich diese Tat gegen die Verlassenschaft richte, sei zwar fraglich, weil das von §§ 223 f StGB geschützte Rechtsgut die Rechtspflege sei. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls der von der Erstantragstellerin versuchte schwere Prozessbetrug eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft sei. [14] Schließlich komme auch eine Erbunwürdigkeit nach Paragraph 539, ABGB in Betracht, wonach – abweichend von der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 – auch eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft einen Erbunwürdigkeitstatbestand darstelle. Als solche komme hier die mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB in Betracht. Ob sich diese Tat gegen die Verlassenschaft richte, sei zwar fraglich, weil das von Paragraphen 223, f StGB geschützte Rechtsgut die Rechtspflege sei. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls der von der Erstantragstellerin versuchte schwere Prozessbetrug eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft sei.

[15]     Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu folgenden Fragen nicht existiere:

1. ob durch § 540 ABGB ausschließlich der durch eine gewillkürte Erbfolgeregelung zum Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers oder auch die gesetzliche Erbfolge geschützt werde;1. ob durch Paragraph 540, ABGB ausschließlich der durch eine gewillkürte Erbfolgeregelung zum Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers oder auch die gesetzliche Erbfolge geschützt werde;

2. ob auch eine nach dem Tod des Erblassers verübte strafbare Handlung gegen einen nahen Angehörigen iSd § 541 Z 1 ABGB zum Eintritt der Erbunwürdigkeit führe;2. ob auch eine nach dem Tod des Erblassers verübte strafbare Handlung gegen einen nahen Angehörigen iSd Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB zum Eintritt der Erbunwürdigkeit führe;

3. ob das Vergehen des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB eine strafbare Handlung gegen den Nachlass gemäß § 539 ABGB darstelle.3. ob das Vergehen des versuchten schweren Betrugs nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB eine strafbare Handlung gegen den Nachlass gemäß Paragraph 539, ABGB darstelle.

[16]     Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass ihr Erbrecht zu einem Drittel und dasjenige der Zweitantragstellerin zu zwei Dritteln festgestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[17]     Die Zweitantragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

[18]           Der Revisionsrekurs ist aus dem ersten der vom Rekursgericht genannten Gründe zulässig, er ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[19]           Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, nach § 540 ABGB idF nach dem ErbRÄG 2015 sei die Gefährdung der gesetzlichen Erbfolgeordnung nicht tatbestandsmäßig. Das Rekursgericht sei ohne entsprechende Feststellungen von einer Vereitelungsabsicht der Erstantragstellerin ausgegangen. Diese habe auch keine Betrugshandlung zum Nachteil der Zweitantragstellerin gesetzt. Selbst wenn man eine solche annähme, läge darin keine strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft iSd § 539 ABGB. Eine solche liege auch in der Urkundenfälschung nicht vor, weil sich diese (nur) gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen richte, aber nicht in die Rechtssphäre des Erblassers eingreife. Da nach § 543 Abs 1 ABGB die Erbfähigkeit im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen müsse und § 543 Abs 2 ABGB den nachträglichen Verlust der Erbunwürdigkeit nur an die Tatbestände der §§ 539 und 540, nicht aber auch des § 541 ABGB knüpfe, könne eine strafbare Handlung nach § 541 Z 1 ABGB gegen Angehörige des Erblassers nach dessen Tod keine Erbunwürdigkeit begründen. Auch wenn man – wie das Rekursgericht – § 541 Z 1 ABGB auf diesen Fall analog anwenden wollte, stehe nicht fest, dass die Erstantragstellerin die Zweitantragstellerin habe täuschen und zur Abstandnahme von der Abgabe einer Erbantrittserklärung verleiten wollen. Bei Annahme einer strafbaren Betrugshandlung hätte das Rekursgericht aufgrund der Selbstanzeige der Erstantragstellerin die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB prüfen müssen. [19] Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, nach Paragraph 540, ABGB in der Fassung nach dem ErbRÄG 2015 sei die Gefährdung der gesetzlichen Erbfolgeordnung nicht tatbestandsmäßig. Das Rekursgericht sei ohne entsprechende Feststellungen von einer Vereitelungsabsicht der Erstantragstellerin ausgegangen. Diese habe auch keine Betrugshandlung zum Nachteil der Zweitantragstellerin gesetzt. Selbst wenn man eine solche annähme, läge darin keine strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft iSd Paragraph 539, ABGB. Eine solche liege auch in der Urkundenfälschung nicht vor, weil sich diese (nur) gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen richte, aber nicht in die Rechtssphäre des Erblassers eingreife. Da nach Paragraph 543, Absatz eins, ABGB die Erbfähigkeit im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen müsse und Paragraph 543, Absatz 2, ABGB den nachträglichen Verlust der Erbunwürdigkeit nur an die Tatbestände der Paragraphen 539 und 540, nicht aber auch des Paragraph 541, ABGB knüpfe, könne eine strafbare Handlung nach Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB gegen Angehörige des Erblassers nach dessen Tod keine Erbunwürdigkeit begründen. Auch wenn man – wie das Rekursgericht – Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB auf diesen Fall analog anwenden wollte, stehe nicht fest, dass die Erstantragstellerin die Zweitantragstellerin habe täuschen und zur Abstandnahme von der Abgabe einer Erbantrittserklärung verleiten wollen. Bei Annahme einer strafbaren Betrugshandlung hätte das Rekursgericht aufgrund der Selbstanzeige der Erstantragstellerin die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, StGB prüfen müssen.

Rechtliche Beurteilung

[20]     Hierzu wurde erwogen:

[21]     1. Anzuwendendes Recht

[22]     Da der Erblasser nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist, sind die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 539 bis 543 ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB). [22] Da der Erblasser nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist, sind die hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 539 bis 543 ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) anzuwenden (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ABGB).

[23]     2. Relevante Normen (idF des ErbRÄG 2015) [23] 2. Relevante Normen in der Fassung des ErbRÄG 2015)

„Gründe für die Erbunwürdigkeit

§ 539 ABGBParagraph 539, ABGB

Wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.

§ 540 ABGBParagraph 540, ABGB

Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. Er haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden.

§ 541 ABGBParagraph 541, ABGB

Wer

1. gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

ist erbunwürdig, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.

                  

                  Beurteilung der Erbfähigkeit

§ 543 ABGBParagraph 543, ABGB

(1) Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig zugekommen ist.

(2) Wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 539 begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht (§ 540), verliert nachträglich seine Erbfähigkeit.“(2) Wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft im Sinn des Paragraph 539, begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht (Paragraph 540,), verliert nachträglich seine Erbfähigkeit.“

[24]     3. Rechtsprechung

[25]            3.1. Vorbemerkungen

[26]     Zur Erbunwürdigkeit nach den Bestimmungen idF des ErbRÄG 2015 liegt – abgesehen von der Entscheidung 2 Ob 100/19y (RS0133137) zur Auswirkung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch auf die Erbunwürdigkeit – noch keine Rechtsprechung vor. [26] Zur Erbunwürdigkeit nach den Bestimmungen in der Fassung des ErbRÄG 2015 liegt – abgesehen von der Entscheidung 2 Ob 100/19y (RS0133137) zur Auswirkung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch auf die Erbunwürdigkeit – noch keine Rechtsprechung vor.

[27]     Es muss daher auf die Rechtsprechung, die zu den Vorläuferbestimmungen der geltenden Vorschriften ergangen ist, zurückgegriffen und geprüft werden, ob und gegebenenfalls inwieweit sie angesichts der gesetzlichen Änderungen aufrechtzuerhalten ist.

[28]     Dabei ist § 540 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 Vorläuferbestimmung einerseits zu § 539 ABGB nF, andererseits zu (dem hier nicht relevanten) § 541 Z 3 ABGB nF. Neu in § 539 ABGB nF gegenüber der Vorläuferbestimmung ist, dass jetzt auch strafbare Handlungen gegen die Verlassenschaft erbunwürdig machen. [28] Dabei ist Paragraph 540, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 Vorläuferbestimmung einerseits zu Paragraph 539, ABGB nF, andererseits zu (dem hier nicht relevanten) Paragraph 541, Ziffer 3, ABGB nF. Neu in Paragraph 539, ABGB nF gegenüber der Vorläuferbestimmung ist, dass jetzt auch strafbare Handlungen gegen die Verlassenschaft erbunwürdig machen.

[29]     § 542 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 ist die Vorläuferbestimmung zu § 540 ABGB nF. Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorläuferbestimmung (laut ständiger Rechtsprechung nur demonstrativ) einzelne verpönte, die Verwirklichung des Erblasserwillens beeinträchtigende Handlungen des Erbunwürdigen anführte. Diese im Gesetz genannten Handlungen bezogen sich ausschließlich auf den erklärten Willen. [29] Paragraph 542, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 ist die Vorläuferbestimmung zu Paragraph 540, ABGB nF. Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorläuferbestimmung (laut ständiger Rechtsprechung nur demonstrativ) einzelne verpönte, die Verwirklichung des Erblasserwillens beeinträchtigende Handlungen des Erbunwürdigen anführte. Diese im Gesetz genannten Handlungen bezogen sich ausschließlich auf den erklärten Willen.

[30]           Demgegenüber verlangt § 540 ABGB nF absichtliches Handeln und umschreibt den Tatbestand allgemein als Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen, wozu demonstrativ („etwa“) Beispiele genannt werden. [30] Demgegenüber verlangt Paragraph 540, ABGB nF absichtliches Handeln und umschreibt den Tatbestand allgemein als Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen, wozu demonstrativ („etwa“) Beispiele genannt werden.

[31]           Die in § 541 Z 1 ABGB nF normierte Erbunwürdigkeit ist neu und knüpft an mit der dritten Teilnovelle zum ABGB (RGBl 1916/69) aufgehobene vormalige Erbunwürdigkeitstatbestände an (vgl ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 5 f). [31] Die in Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB nF normierte Erbunwürdigkeit ist neu und knüpft an mit der dritten Teilnovelle zum ABGB (RGBl 1916/69) aufgehobene vormalige Erbunwürdigkeitstatbestände an vergleiche ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, f).

[32]           3.2. Rechtsprechung zu § 542 ABGB aF [32] 3.2. Rechtsprechung zu Paragraph 542, ABGB aF

[33]           3.2.1. In der Entscheidung 1 Ob 128/29 SZ 11/42 (RS0014976) führte der Oberste Gerichtshof aus, die §§ 540, 542 ABGB (aF) beruhten auf einer Rücksichtnahme auf den (mutmaßlichen) Willen des Erblassers. Selbst wenn der Erblasser nach der erfolgreichen Hinderung am Testieren durch den Erben seine Testierfähigkeit wieder erlangt habe, ließe sich noch immer mit gutem Grund annehmen, dass der Erblasser den Erbunwürdigen nicht bedacht hätte. Die Erbunwürdigkeit werde durch die nachfolgende Testierfähigkeit nicht beseitigt. [33] 3.2.1. In der Entscheidung 1 Ob 128/29 SZ 11/42 (RS0014976) führte der Oberste Gerichtshof aus, die Paragraphen 540, 542, ABGB (aF) beruhten auf einer Rücksichtnahme auf den (mutmaßlichen) Willen des Erblassers. Selbst wenn der Erblasser nach der erfolgreichen Hinderung am Testieren durch den Erben seine Testierfähigkeit wieder erlangt habe, ließe sich noch immer mit gutem Grund annehmen, dass der Erblasser den Erbunwürdigen nicht bedacht hätte. Die Erbunwürdigkeit werde durch die nachfolgende Testierfähigkeit nicht beseitigt.

[34]           3.2.2. In 1 Ob 722/50 SZ 24/38 (RS0014978) wurde ausgesprochen, wer den wahren Willen des Erblassers zu verwirklichen bestrebt sei, werde nicht erbunwürdig, möge er sich auch ungehöriger Mittel bedient haben.

[35]           3.2.3. Der Entscheidung 3 Ob 271, 272/53 JBl 1954, 174 (RS0012271) lag zugrunde, dass der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben war. Nach dem Klagevorbringen hatte die beklagte Witwe dem Erblasser knapp vor seinem Tod einen unbeschriebenen Bogen zur Unterfertigung unterschoben, um so den Erblasser zu einer letztwilligen Erklärung, die er bei voller Verstandeskraft niemals abgegeben hätte, zu verleiten. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB (aF) seien nicht taxativ aufgezählt, auch die Unterschiebung oder Fälschung eines Testaments mache nach dieser Gesetzesbestimmung erbunwürdig. Erbunwürdigkeit liege im konkreten Fall jedoch nicht vor, weil durch Setzung einer Unterschrift auf ein unbeschriebenes Blatt ein letzter Wille nicht erklärt werden könne. [35] 3.2.3. Der Entscheidung 3 Ob 271, 272/53 JBl 1954, 174 (RS0012271) lag zugrunde, dass der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben war. Nach dem Klagevorbringen hatte die beklagte Witwe dem Erblasser knapp vor seinem Tod einen unbeschriebenen Bogen zur Unterfertigung unterschoben, um so den Erblasser zu einer letztwilligen Erklärung, die er bei voller Verstandeskraft niemals abgegeben hätte, zu verleiten. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Erbunwürdigkeitsgründe des Paragraph 542, ABGB (aF) seien nicht taxativ aufgezählt, auch die Unterschiebung oder Fälschung eines Testaments mache nach dieser Gesetzesbestimmung erbunwürdig. Erbunwürdigkeit liege im konkreten Fall jedoch nicht vor, weil durch Setzung einer Unterschrift auf ein unbeschriebenes Blatt ein letzter Wille nicht erklärt werden könne.

[36]           3.2.4. Im Fall der Entscheidung 5 Ob 616/83 SZ 57/95 (RS0012265) lag ein Testament vor. Der (darin nicht bedachte) Witwer der Erblasserin legte beim Verlassenschaftsgericht ein jüngeres Testament zu seinen Gunsten vor und wurde in der Folge wegen versuchten schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs  3 StGB strafgerichtlich verurteilt, weil er mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, versucht habe, den Richter des Verlassenschaftsgerichts über die Tatsache seines Erbrechts durch Benützung einer falschen Urkunde zu täuschen und ihn zur Einantwortung der Verlassenschaft an ihn zu verleiten, wodurch die im älteren Testament Bedachte am Vermögen geschädigt werden sollte. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Unterschiebung eines letzten Willens in Form der Urkundenfälschung sei seit dem Inkrafttreten des StGB wegen der nunmehr für dieses Delikt vorgesehenen Strafdrohung von nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 223 StGB; Anmerkung des Senats: Dabei wurde die Qualifikation in § 224 StGB übersehen, wonach bei Herstellen einer falschen letztwilligen Verfügung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe drohen) nicht mehr dem § 540 ABGB (aF) zu unterstellen; sie könne nur im Wege der Analogie nach § 542 ABGB (aF) erbunwürdig machen. Diese Gesetzesbestimmung normiere den Ausschluss vom Erbrecht als Sanktion für Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers. Sei aber die Erbunwürdigkeit nur dann gegeben, wenn sich die Handlungsweise, die sie bewirken solle, als Verstoß gegen den wahren Willen des Erblassers darstelle, so müsse demjenigen, gegen den der äußere Schein der Sanktion des § 542 ABGB (aF) spreche, das Recht zugebilligt werden, trotz des strafgerichtlich festgestellten, von § 540 ABGB (aF) tatbestandsmäßig nicht umfassten Verhaltens darzutun, dass seine Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB (aF) dennoch nicht gegeben sei (weil er den wahren Willen des Erblasser verwirklichen habe wollen). [36] 3.2.4. Im Fall der Entscheidung 5 Ob 616/83 SZ 57/95 (RS0012265) lag ein Testament vor. Der (darin nicht bedachte) Witwer der Erblasserin legte beim Verlassenschaftsgericht ein jüngeres Testament zu seinen Gunsten vor und wurde in der Folge wegen versuchten schweren Betrugs nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB strafgerichtlich verurteilt, weil er mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, versucht habe, den Richter des Verlassenschaftsgerichts über die Tatsache seines Erbrechts durch Benützung einer falschen Urkunde zu täuschen und ihn zur Einantwortung der Verlassenschaft an ihn zu verleiten, wodurch die im älteren Testament Bedachte am Vermögen geschädigt werden sollte. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Unterschiebung eines letzten Willens in Form der Urkundenfälschung sei seit dem Inkrafttreten des StGB wegen der nunmehr für dieses Delikt vorgesehenen Strafdrohung von nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (Paragraph 223, StGB; Anmerkung des Senats: Dabei wurde die Qualifikation in Paragraph 224, StGB übersehen, wonach bei Herstellen einer falschen letztwilligen Verfügung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe drohen) nicht mehr dem Paragraph 540, ABGB (aF) zu unterstellen; sie könne nur im Wege der Analogie nach Paragraph 542, ABGB (aF) erbunwürdig machen. Diese Gesetzesbestimmung normiere den Ausschluss vom Erbrecht als Sanktion für Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers. Sei aber die Erbunwürdigkeit nur dann gegeben, wenn sich die Handlungsweise, die sie bewirken solle, als Verstoß gegen den wahren Willen des Erblassers darstelle, so müsse demjenigen, gegen den der äußere Schein der Sanktion des Paragraph 542, ABGB (aF) spreche, das Recht zugebilligt werden, trotz des strafgerichtlich festgestellten, von Paragraph 540, ABGB (aF) tatbestandsmäßig nicht umfassten Verhaltens darzutun, dass seine Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 542, ABGB (aF) dennoch nicht gegeben sei (weil er den wahren Willen des Erblasser verwirklichen habe wollen).

[37]           3.2.5. Im Fall 6 Ob 690/83 SZ 57/147 (RS0012273 [T1]) starb der Erblasser lediglich unter Hinterlassung eines Kodizills, jedoch keines Testaments. Der Kläger oder ein Dritter mit dessen Billigung fälschte ein Testament zugunsten des Klägers, aufgrund dessen dem Kläger der gesamte Nachlass eingeantwortet wurde. Der Kläger wurde von allen drei Instanzen für erbunwürdig nach § 542 ABGB (aF) erachtet. Das Berufungsgericht führte aus, die Verhinderung (der Verwirklichung des letzten Willens) könne sich gegen jeden letzten Willen, also auch gegen ein Kodizill richten. Der Oberste Gerichtshof sprach unter Berufung auf 1 Ob 581/84 NZ 1985, 13 und Lehrmeinungen aus, durch § 542 ABGB (aF) werde jede Handlung (Unterlassung) erfasst, die in der Absicht geschehe, den Willen des Erblassers zu vereiteln, weshalb auch die Unterschiebung eines falschen letzten Willens unter die Sanktion des § 542 ABGB (aF) falle. [37] 3.2.5. Im Fall 6 Ob 690/83 SZ 57/147 (RS0012273 [T1]) starb der Erblasser lediglich unter Hinterlassung eines Kodizills, jedoch keines Testaments. Der Kläger oder ein Dritter mit dessen Billigung fälschte ein Testament zugunsten des Klägers, aufgrund dessen dem Kläger der gesamte Nachlass eingeantwortet wurde. Der Kläger wurde von allen drei Instanzen für erbunwürdig nach Paragraph 542, ABGB (aF) erachtet. Das Berufungsgericht führte aus, die Verhinderung (der Verwirklichung des letzten Willens) könne sich gegen jeden letzten Willen, also auch gegen ein Kodizill richten. Der Oberste Gerichtshof sprach unter Berufung auf 1 Ob 581/84 NZ 1985, 13 und Lehrmeinungen aus, durch Paragraph 542, ABGB (aF) werde jede Handlung (Unterlassung) erfasst, die in der Absicht geschehe, den Willen des Erblassers zu vereiteln, weshalb auch die Unterschiebung eines falschen letzten Willens unter die Sanktion des Paragraph 542, ABGB (aF) falle.

[38]     3.2.6. Im Fall 5 Ob 581/85 (RS0012272) war die Erblasserin ohne Testament verstorben. Die Klägerin, die wegen Fälschung eines zu ihren Gunsten lautenden Testaments wegen versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden war, klagte die Verlassenschaft und die Erbin (ua) auf Einverleibung ihres Eigentums an einer Liegenschaft, weil die aufgrund früherer Vereinbarungen berechtigte Erwartung, als Gegenleistung einmal Eigentümerin dieser Liegenschaft zu werden, mangels einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin zu ihren Gunsten nicht eingetreten sei. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Verurteilung der Klägerin wegen Testamentsfälschung habe diese nicht (nach § 542 ABGB [aF]) erbunwürdig gemacht, weil sie nicht gegen die Intentionen der Erblasserin gehandelt, sondern deren Willen verwirklichen habe wollen. [38] 3.2.6. Im Fall 5 Ob 581/85 (RS0012272) war die Erblasserin ohne Testament verstorben. Die Klägerin, die wegen Fälschung eines zu ihren Gunsten lautenden Testaments wegen versuchten schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB rechtskräftig verurteilt worden war, klagte die Verlassenschaft und die Erbin (ua) auf Einverleibung ihres Eigentums an einer Liegenschaft, weil die aufgrund früherer Vereinbarungen berechtigte Erwartung, als Gegenleistung einmal Eigentümerin dieser Liegenschaft zu werden, mangels einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin zu ihren Gunsten nicht eingetreten sei. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Verurteilung der Klägerin wegen Testamentsfälschung habe diese nicht (nach Paragraph 542, ABGB [aF]) erbunwürdig gemacht, weil sie nicht gegen die Intentionen der Erblasserin gehandelt, sondern deren Willen verwirklichen habe wollen.

[39]           3.2.7. In der Entscheidung 1 Ob 175/99p (RS0112469) sprach der Oberste Gerichtshof aus, die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB (aF) sei nicht erschöpfend; sanktioniert sei vielmehr jede Handlung oder Unterlassung in der Absicht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Unerheblich sei, dass die Beklagten durch ihr Vorgehen nicht die Erbfolge selbst hätten beeinflussen wollen, sondern den Willen der Erblasserin nur betreffend ausgesetzte Vermächtnisse zu vereiteln getrachtet hätten, manifestiere sich doch der letzte Wille des Erblassers auch in solchen Anordnungen (in diesem Sinn auch 9 Ob 124/04g = RS0112469 [T1]; 1 Ob 281/06i). [39] 3.2.7. In der Entscheidung 1 Ob 175/99p (RS0112469) sprach der Oberste Gerichtshof aus, die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in Paragraph 542, ABGB (aF) sei nicht erschöpfend; sanktioniert sei vielmehr jede Handlung oder Unterlassung in der Absicht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Unerheblich sei, dass die Beklagten durch ihr Vorgehen nicht die Erbfolge selbst hätten beeinflussen wollen, sondern den Willen der Erblasserin nur betreffend ausgesetzte Vermächtnisse zu vereiteln getrachtet hätten, manifestiere sich doch der letzte Wille des Erblassers auch in solchen Anordnungen (in diesem Sinn auch 9 Ob 124/04g = RS0112469 [T1]; 1 Ob 281/06i).

[40]           3.2.8. In 7 Ob 43/07k SZ 2007/48 wurde zunächst ausgesprochen, durch § 542 ABGB (aF) werde jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschehe, den Willen des Erblassers – auch in Bezug auf ausgesetzte Legate – zu vereiteln (RS0112469 [T2]). In weiterer Folge wird unter Berufung auf Kralik (Erbrecht³ 38) obiter auch ausgeführt, bei Erbunwürdigkeit nach § 542 ABGB (aF) müsse eine „Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung“ beabsichtigt sein (RS0121922; RS0012271 [T2]; RS0012273 [T4]; ebenso im Rahmen der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision 6 Ob 264/11h). [40] 3.2.8. In 7 Ob 43/07k SZ 2007/48 wurde zunächst ausgesprochen, durch Paragraph 542, ABGB (aF) werde jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschehe, den Willen des Erblassers – auch in Bezug auf ausgesetzte Legate – zu vereiteln (RS0112469 [T2]). In weiterer Folge wird unter Berufung auf Kralik (Erbrecht³ 38) obiter auch ausgeführt, bei Erbunwürdigkeit nach Paragraph 542, ABGB (aF) müsse eine „Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung“ beabsichtigt sein (RS0121922; RS0012271 [T2]; RS0012273 [T4]; ebenso im Rahmen der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision 6 Ob 264/11h).

[41]           3.2.9. Dagegen führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 112/08s aus, nach § 542 ABGB (aF) machten Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschähen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RS0112469 [T5]). Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens seien als Verfehlungen iSd § 542 ABGB (aF) zu werten (RS0121922 [T3]). Die Rechtsauffassung, § 542 ABGB (aF) sanktioniere nur Verfehlungen gegen die gewillkürte Erbfolgeordnung, sei schon deshalb unzutreffend, weil nach Lehre und Rechtsprechung Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd § 542 ABGB (aF) auch dann vorlägen, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richte (RS0112469 [T6]). [41] 3.2.9. Dagegen führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 112/08s aus, nach Paragraph 542, ABGB (aF) machten Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschähen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RS0112469 [T5]). Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens seien als Verfehlungen iSd Paragraph 542, ABGB (aF) zu werten (RS0121922 [T3]). Die Rechtsauffassung, Paragraph 542, ABGB (aF) sanktioniere nur Verfehlungen gegen die gewillkürte Erbfolgeordnung, sei schon deshalb unzutreffend, weil nach Lehre und Rechtsprechung Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd Paragraph 542, ABGB (aF) auch dann vorlägen, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richte (RS0112469 [T6]).

[42]     3.2.10. In 3 Ob 157/12b (Zurückweisung einer außerordentlichen Revision) wurde unter Berufung auf Welser (in Rummel³ § 542 Rz 3) gesagt, die Unterdrückung (einer letztwilligen Verfügung) führe auch dann zur Erbunwürdigkeit, wenn der letzte Wille nicht formgültig gewesen sei, weil § 542 ABGB (aF) Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers sanktionieren wolle. [42] 3.2.10. In 3 Ob 157/12b (Zurückweisung einer außerordentlichen Revision) wurde unter Berufung auf Welser (in Rummel³ Paragraph 542, Rz 3) gesagt, die Unterdrückung (einer letztwilligen Verfügung) führe auch dann zur Erbunwürdigkeit, wenn der letzte Wille nicht formgültig gewesen sei, weil Paragraph 542, ABGB (aF) Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers sanktionieren wolle.

[43]     3.3. Lehre zu § 542 ABGB aF und zu § 540 ABGB nF [43] 3.3. Lehre zu Paragraph 542, ABGB aF und zu Paragraph 540, ABGB nF

[44]     3.3.1. Zu § 542 ABGB aF [44] 3.3.1. Zu Paragraph 542, ABGB aF

[45]     Weiß (in Klang2 III 104) will die Unterschiebung eines Testaments nicht unter § 542 ABGB (aF), sondern wegen der Strafbarkeit des Urkundenbetrugs unter § 540 ABGB (aF) subsumieren (strafbare Handlungen gegen den Erblasser). Erbunwürdig sei diesfalls aber – trotz Strafbarkeit – derjenige nicht, der den wahren Willen des Erblassers zu verwirklichen bestrebt gewesen sei. Für diese Absicht sei der Fälscher beweispflichtig. [45] Weiß (in Klang2 römisch drei 104) will die Unterschiebung eines Testaments nicht unter Paragraph 542, ABGB (aF), sondern wegen der Strafbarkeit des Urkundenbetrugs unter Paragraph 540, ABGB (aF) subsumieren (strafbare Handlungen gegen den Erblasser). Erbunwürdig sei diesfalls aber – trotz Strafbarkeit – derjenige nicht, der den wahren Willen des Erblassers zu verwirklichen bestrebt gewesen sei. Für diese Absicht sei der Fälscher beweispflichtig.

[46]            Kralik (Erbrecht3 39) lehnt die „verbreitete Meinung“, dass Erbunwürdigkeit dann nicht eintrete, wenn die Handlung dem wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen solle, ausdrücklich ab. Denn es sei eine alte Erfahrung, dass der Erblasser oftmals zu Lebzeiten allen möglichen Leuten Erbteile oder Vermächtnisse verspreche, um sie sich wohlgesinnt zu erhalten, dann aber in ganz anderer Weise verfüge oder die versprochene Verfügung nicht errichte.

[47]           Eccher (in Schwimann/Kodek4 § 542 Rz 2) und Apathy (in KBB4 § 542 Rz 2) referieren die Rechtsprechung und führen als Erbunwürdigkeitsgründe ua die Fälschung oder Unterschiebung eines Testaments an. [47] Eccher (in Schwimann/Kodek4 Paragraph 542, Rz 2) und Apathy (in KBB4 Paragraph 542, Rz 2) referieren die Rechtsprechung und führen als Erbunwürdigkeitsgründe ua die Fälschung oder Unterschiebung eines Testaments an.

[48]           Nach Welser (in Rummel/Lukas4 § 542 Rz 1 und 5) müsse eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein; überh

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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