Norm
ABGB §540Rechtssatz
Wurde jemand strafgerichtlich wegen eines nicht nach § 540 ABGB tatbestandsmäßigen Verhaltens verurteilt ( und zwar wegen Fälschung eines Testamentes nach § 223 StGB ), muß ihm dennoch das Recht zugebilligt werden, darzutun, daß eine Erbunwürdigkeit im Sinne des § 542 ABGB nicht gegeben ist.Wurde jemand strafgerichtlich wegen eines nicht nach Paragraph 540, ABGB tatbestandsmäßigen Verhaltens verurteilt ( und zwar wegen Fälschung eines Testamentes nach Paragraph 223, StGB ), muß ihm dennoch das Recht zugebilligt werden, darzutun, daß eine Erbunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012265Dokumentnummer
JJR_19840515_OGH0002_0050OB00616_8300000_001