RS OGH 1984/5/15 5Ob616/83

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Veröffentlicht am 15.05.1984
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Rechtssatz

Wurde jemand strafgerichtlich wegen eines nicht nach § 540 ABGB tatbestandsmäßigen Verhaltens verurteilt ( und zwar wegen Fälschung eines Testamentes nach § 223 StGB ), muß ihm dennoch das Recht zugebilligt werden, darzutun, daß eine Erbunwürdigkeit im Sinne des § 542 ABGB nicht gegeben ist.Wurde jemand strafgerichtlich wegen eines nicht nach Paragraph 540, ABGB tatbestandsmäßigen Verhaltens verurteilt ( und zwar wegen Fälschung eines Testamentes nach Paragraph 223, StGB ), muß ihm dennoch das Recht zugebilligt werden, darzutun, daß eine Erbunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012265

Dokumentnummer

JJR_19840515_OGH0002_0050OB00616_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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