Norm
ABGB §542Rechtssatz
Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor.Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in Paragraph 542, ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in Paragraph 542, ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121922Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021