TE OGH 2012/1/12 6Ob264/11h

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Veröffentlicht am 12.01.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach G***** G*****, geboren am *****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1. P***** G*****, 2. E***** G*****, beide vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. Oktober 2011, GZ 23 R 246/11s-53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Der Antrag der Rosemarie S*****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Auffassung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, so liegt ein Tatbestand iSd § 542 ABGB nicht vor (RIS-Justiz RS0121922). Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht gesetzt wird, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469, RS0012273).Nach herrschender Auffassung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in Paragraph 542, ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in Paragraph 542, ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, so liegt ein Tatbestand iSd Paragraph 542, ABGB nicht vor (RIS-Justiz RS0121922). Durch Paragraph 542, ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht gesetzt wird, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469, RS0012273).

Nach gefestigter Rechtsprechung reicht ein allfälliges Verschweigen von Nachlassgegenständen für die Erfüllung des Tatbestands des § 542 ABGB nicht aus (vgl 7 Ob 43/07k); geschütztes Rechtsgut des § 542 ABGB ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse allfälliger Erben (1 Ob 281/06i) bzw Noterben. Selbst wenn daher die Erstantragstellerin Nachlassbestandteile verschwiegen haben sollte, stünde dies nicht im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Erblassers, seine Lebenspartnerin zur Alleinerbin einzusetzen. Die allfällige Beeinträchtigung der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erfüllt den Tatbestand des § 542 ABGB nicht.Nach gefestigter Rechtsprechung reicht ein allfälliges Verschweigen von Nachlassgegenständen für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 542, ABGB nicht aus vergleiche 7 Ob 43/07k); geschütztes Rechtsgut des Paragraph 542, ABGB ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse allfälliger Erben (1 Ob 281/06i) bzw Noterben. Selbst wenn daher die Erstantragstellerin Nachlassbestandteile verschwiegen haben sollte, stünde dies nicht im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Erblassers, seine Lebenspartnerin zur Alleinerbin einzusetzen. Die allfällige Beeinträchtigung der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erfüllt den Tatbestand des Paragraph 542, ABGB nicht.

Damit bringen die Revisionsrekurswerberinnen aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringen die Revisionsrekurswerberinnen aber keine Rechtsfrage der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Revisionsrekursbeantwortung wurde erstattet, ohne dass eine derartige Beantwortung vom Obersten Gerichtshof freigestellt worden wäre. Daher stehen für die Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten zu (vgl § 508a ZPO).Die Revisionsrekursbeantwortung wurde erstattet, ohne dass eine derartige Beantwortung vom Obersten Gerichtshof freigestellt worden wäre. Daher stehen für die Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten zu vergleiche Paragraph 508 a, ZPO).

Textnummer

E99639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00264.11H.0112.000

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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