TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 I416 2230692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2020
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Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I416 2230692-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, der sich seit seiner Geburt und damit seit ca. XXXX Jahren im Bundesgebiet aufhält. Am 17.09.2004 wurde dem Beschwerdeführer von der BH XXXX unter der Zl. XXXX erstmalig ein unbefristeter Niederlassungsnachweis nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgestellt. Am 17.09.2014 wurde der unbefristete Niederlassungsnachweis des Beschwerdeführers von der BH XXXX unter der Zl. XXXX in einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ abgeändert. Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ des Beschwerdeführers von der BH XXXX unter der Zl. XXXX aufgrund seiner Straffälligkeit auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ herabgestuft. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2003 und 2019 insgesamt 15 Mal wegen strafrechtlicher Vergehen zu Geldstrafen bzw. bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt.

Am 14.1.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Justizanstalt XXXX in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er serbischer Staatsangehöriger sei, dass seine Muttersprache serbokroatisch sei, er auf Serbisch nicht lesen könne und er perfekt deutsch sprechen würde. Er leide an Bluthochdruck und nehme dagegen Medikamente. Er besitze einen serbischen Reisepass, welcher bei seiner Mutter wäre. In Serbien habe er keine Anknüpfungspunkte, seine Mutter sei in Österreich, sein Vater sei gestorben, als er 14 Jahre alt gewesen sei, in Serbien lebe lediglich noch seine Stiefschwester, zu der aber selten Kontakt habe. In Serbien habe er weder Freunde noch Bekannte, da er seit 23 Jahren nicht mehr dort gewesen wäre. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er zehn Jahre verheiratet gewesen sei, seit 2007 sei er geschieden, mit seiner Ex-Ehefrau habe er eine volljährige Tochter die österreichische Staatsangehörige ist, Kontakt habe er mit seiner Exfrau jedoch keinen mehr. Er habe weiters einen XXXX Sohn, der österreichischer Staatsangehöriger ist und bei einer Pflegefamilie lebe. Er führte weiters aus, dass er mit seinem Sohn bis zu dessen Alter von 4 ½ Jahren zusammengelebt habe. Vor seiner Inhaftierung habe er seinen Sohn drei bis viermal im Jahr gesehen und wolle er diesen nach seiner Haftentlassung unterstützen, da er diesem gegenüber auch unterhaltspflichtig sei. Er gab weiters an, dass er nach seiner Haft einen Antrag auf ein Besuchsrecht stellen wolle. Er habe noch Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin und der Mutter seines Sohnes, diese würde ihm in der Haft Briefe schreiben, vorher hätten sie auch persönlichen und telefonischen Kontakt gehabt, ob er nach der Haftentlassung wieder Kontakt zu ihr aufnehmen würde, könne er nicht sagen, diese würde derzeit mit einem anderen Mann in einer Beziehung leben und sei diese Drogen- und Alkoholsüchtig. Zu seinem Privatleben führte er weiters aus, dass er immer in Österreich gewesen sei, er in Österreich als Staplerfahrer gearbeitet habe und verschiedene Lehren begonnen, aber keine dieser Lehren abgeschlossen habe, er über kein erwähnenswertes Vermögen verfüge, er kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, er derzeit in der Landwirtschaft in der JA arbeiten würde und nach seiner Haftentlassung auch wieder arbeiten wolle. Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen vom BFA die Erlassung eines Einreiseverbots für das Schengengebiet geprüft werde, führte er wörtlich aus: „Ich fühle mich als XXXX . Ich bin dort aufgewachsen und habe mit der serbischen Mentalität nichts zu tun. Ich kenne die serbischen Feiertage auch nicht. Ich habe österreichische Freunde und keine serbischen. Österreich empfinde ich als meine Heimat. Ich kann auf Serbisch auch nicht lesen und habe in Serbien keine Perspektive.“ Letztlich führte er aus, dass er XXXX Jahre alt sei und dass er seine Straftaten immer unter Alkoholkonsum verübt habe und er diese bereuen würde. Gefragt, ob er im Falle einer negativen Entscheidung bereit wäre, freiwillig auszureisen, antwortete er wörtlich: „Ja, diesem Fall wäre ich bereit freiwillig auszuweisen.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und Z 4 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), setzte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde darin beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu zuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, festzustellen dass eine Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig seien, das gegen ihn gemäß 53 Absatz ein i.V.m. Abs. 3 Z. 1 und 4 FPG in der Dauer von zehn Jahren verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren zur weiteren Verfahrensführung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich geboren sei und somit seit über 40 Jahre in Österreich lebe. Er sei seit 23 Jahren nicht mehr in Serbien gewesen, habe keinen Bezug zu Serbien, habe dort nie gelebt und kenne die Mentalität nicht. In Serbien würden auch keine Familienangehörigen, abgesehen von seiner Stiefschwester, leben. Es wurde weiters ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung ein unzumutbarer und massiver Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Zu seinen Straftaten führte er aus, dass er sein Leben wieder in den Griff bekommen wolle, er trinke seit seiner Inhaftierung keinen Alkohol mehr und möchte einen Therapieplatz bekommen. Zum Einreiseverbot führte er zusammengefasst aus, dass die Dauer von zehn Jahren in jedem Fall zu hoch und nicht angemessen sei, zudem würde er seine Taten bereuen. Eine Abschiebung in ein völlig fremdes Land und dem damit verbundenen Einreiseverbot würde den Antragsteller völlig aus der Bahn werfen und könnte er seine Familie nicht mehr sehen und seine Heimat, Österreich, über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr betreten.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2020 vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020, Zl. I416 2230692-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 22.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung ohne Dolmetscher statt.

Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und hält sich seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet, sohin seit nunmehr XXXX Jahren, auf. In Österreich lebt die Mutter des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört der griechisch-orthodoxen Kirche an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist serbokroatisch, der Beschwerdeführer spricht deutsch, gebrochen serbisch und etwas Englisch.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater einer in Österreich geborenen volljährigen Tochter und eines in Österreich geborenen minderjährigen Sohnes, der seit seinem vierten Lebensjahr bei einer Pflegefamilie lebt. Die Kinder sind beides österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Haft Unterhalt in der Höhe von monatlich € 30 für seinen Sohn bezahlt. Seit seiner Haft leistet der Beschwerdeführer keinen Unterhalt mehr für seinen Sohn. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn vor seiner Inhaftierung drei bis viermal im Jahr gesehen. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben im Jahr 2018 zuletzt Kontakt mit seinem Sohn. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu seinen beiden Kindern. Der Beschwerdeführer hat noch Kontakt zur Mutter seines Sohnes.

Es kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer in Zukunft hinsichtlich seines Sohnes ein kontakt- oder Besuchsrecht eingeräumt wird.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Volksschule, Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zuletzt als Staplerfahrer gearbeitet, davor war er auch als Kellner, Maler, Bäcker und Bauschlosser erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat zuletzt Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

In Serbien leben die Stiefschwester des Beschwerdeführers und ein Bruder der Mutter. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Inhaftierung Kontakt zu seiner Stiefschwester.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Meldeadresse in Serbien.

Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein Mitglied oder hat ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt, der Beschwerdeführer hat ein paar Freunde.

Dem Beschwerdeführer wurde am 19.10.2004 von der BH XXXX unter der Zl. XXXX ein unbefristeter Niederlassungsnachweis nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgestellt.

Am 01.10.2014 wurde von der BH XXXX unter der Zl. XXXX ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt, der zuletzt bis 17.10.2018 verlängert wurde.

Mit Bescheid der BH XXXX vom 06.11.2018, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt- EU“ nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, unter Wahrung des Parteiengehörs nicht Folge gegeben und festgestellt, dass sein unbefristetes Niederlassungsrecht hiermit endet und ihm ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 27.6.2021 zukommt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt 15 Mal, erstmalig im Alter von 27 Jahren, strafrechtlich verurteilt:

Am 01.07.2003 wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 1.000 € verurteilt.

Am 04.02.2004 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 und Abs. 4 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 3.120 €, davon 1.920 €, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 01.02.2005 wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 € verurteilt und die Probezeit der vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

Am 15.05.2007 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 1.200 € verurteilt.

Am 15.04.2008 wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 120 € verurteilt.

Am 25.11.2009 wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 960 € verurteilt.

Am 21.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Am 26.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 1.200 € verurteilt.

Am 25.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 800 € verurteilt.

Am 05.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, ohne Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB, unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG XXXX vom 25.11.2014, verurteilt.

Am 25.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 960 € verurteilt.

Am 10.8.2016 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 13 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2016 in XXXX zwei Personen mit dem Tode gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er zur Betonung der Ernsthaftigkeit seiner Drohung zwei Messer mit sich geführt hat. Hinsichtlich der Strafbemessung, wurde mildernd das reumütige umfassende Geständnis sowie eine nicht auszuschließende Provokation gewertet, erschwerend waren die einschlägige Vorstrafenbelastung (7x) und das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen zu werten.

Am 04.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX XXXX egen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Zusatzstrafe von 80 € gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung des LG XXXX verurteilt.

Am 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe von der Verurteilung des LG XXXX vom 10.8.2016 auf fünf Jahre verlängert.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2018 XXXX vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er mit einem Messer auf sie losging und auf ihr linkes Knie, sowie auf ihre Arme schlug, wodurch sie eine Stichverletzung am rechten Ohr, Schnittwunden an der linken Wange, an der linken Hand sowie am rechten Daumen und Hämatome an beiden Armen sowie eine Prellung am linken Knie erlitt. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2018 im Lebensmittelgeschäft XXXX eine Flasche Haselnussschnaps im Wert von 8,99 € mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd war hinsichtlich der Strafbemessung die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie die Schadensgutmachung, erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen und das zusammen Treffen von zwei Vergehen zu werten.

Am 21.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.08.2016 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und anderen Orten XXXX am Körper verletzt bzw. misshandelt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, am Körper verletzt hat, indem er ihr am 22.09.2016 Faustschläge ins Gesicht versetzte, auf sie eintrat und sie an den Haaren die Treppe hinunterzuziehen versuchte, wodurch sie eine Fraktur der 10. Rippe links und ein Hämatom über dem linken Auge erlitt, sowie sie am 16.07.2018 auf unbekannte Weise schlug, wodurch sie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe links und ein Brillenhämatom erlitt, sowie ihr am 08.05.2018 auf unbekannte Art ins Gesicht schlug, wodurch eine nicht verschobene Nasenfraktur sowie multiple Hämatome am Körper erlitt, sowie ihr am 30.11.2018 einen Stoß versetzte, wodurch sie hinfiel und sich eine Prellung im Bereich des Steißbeins zuzog, sowie ihr am 01.12.2018 mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte und sie niederstieß, wodurch sie eine blutende Wunde an der Unterlippe rechts und Rötungen im Gesicht erlitt. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2018 Polizeibeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung nämlich der Festnahme nach § 82 SPG zu hindern versuchte, indem er durch Winden, ruckartiges Zurückziehen der Arme und ungezielte Tritte sich aus den Haltegriffen der Beamten zu befreien versuchte. Der Verurteilung lag weiters zugrunde dass der Beschwerdeführer am 10.12.2018 Polizeibeamte dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er die Polizeibeamten einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung der Amtsstellung nach §§ 83, 313 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er beim Bezirkspolizeikommando XXXX anrief und mitteilte, dass er im Zuge einer Festnahme geschlagen und zu Boden gedrückt worden sei. Der Verurteilung lag letztlich weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussagen vor der Staatsanwältin, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache, im Ermittlungsverfahren gegen die betroffenen Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung vor der Staatsanwaltschaft falsch ausgesagt hat.

Der Beschwerdeführer hat die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Hinsichtlich der letzten Verurteilung wurden erschwerend seine mehrfach einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall, die fünffache Deliktsbegehung hinsichtlich der Körperverletzung nach § 83 StGB sowie Taten teilweise zum Nachteil einer Angehörigen zu gewertet, mildernd das teilweise Geständnis und dass es bei den Taten teilweise beim Versuch geblieben ist. Zudem wurde die bedingt gewährte Strafnachsicht des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 10.8.2016 (Strafrest: 13 Monate) widerrufen.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 16.05.2006 bis 03.08.2006 vom 01.06.2010 bis 01.09.2010 vom 08.07.2016 bis 07.09.2016 in Strafhaft und ist seit 18.10.2018 mit einer zweiwöchigen Unterbrechung (vom 30.11.2018 bis 11.12.2018) wieder durchgehend in Strafhaft.

Eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft wurde zuletzt am 31.03.2020 abgelehnt.

Der Beschwerdeführer kann nach Beendigung seiner Strafhaft bei seiner Mutter wohnen.

Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben bereits dreimal einen Entzug (Alkohol) im Krankenhaus XXXX und einen weiteren Entzug gemacht. Der Beschwerdeführer hat bisher keine Therapie gemacht, der Beschwerdeführer verfügt über eine stationäre Therapieplatzzusage vom Verein XXXX .

Es wird weiters festgestellt, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist sowie, dass der Beschwerdeführer keine Gründe hinsichtlich einer Rückkehrbefürchtung geltend gemacht hat.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem AJ-WEB.

Ergänzend wurden vom Bundesverwaltungsgericht der Bescheid der BH XXXX vom 6.11.2018 betreffend Rückstufung und Entziehung des unbefristeten Niederlassungsrechts, eine Besucher- und Ausgangsliste, eine Stellungnahme des Anstaltsleiters der JA XXXX und eine Stellungnahme der BH XXXX , Abteilung Jugendfürsorge, hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers, eingeholt.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu seiner Identität, dem Familienstand, seinem Gesundheitszustand und seiner Schulausbildung getroffen werden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben, den vorgelegten Unterlagen bzw. auf dem vorliegenden Reisepass, sowie der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis.

Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus der Verhandlungsführung in Deutsch, die Feststellung zu seiner Muttersprache und den schwachen Kenntnissen dieser Sprache ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und ihm selbst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu seinen Angehörigen in Serbien ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ebenso wie die Feststellung, dass er Serbien noch über eine aufrechte Meldeadresse verfügt und dass er mit seiner Stiefschwester, die ihn auch im Gefängnis besucht hat, Kontakt hat.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den seitens des erkennenden Richters eingeholten Unterlagen der BH XXXX , Abteilung Kinder und Jugendhilfe. Die Vaterschaft hinsichtlich der beiden Kinder gründet sich auf die dem Akt inneliegenden Geburtsurkunden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen entscheidungsrelevanten finanziellen Unterhalt für seine Kinder leistet bzw. dass der Beschwerdeführer seit 2014 keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter hat sowie seinen Sohn, der bei einer Pflegefamilie lebt, vor seiner Inhaftierung, ohne Wissen des Jugendamtes im Jahr 2018 letztmalig gesehen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Dass derzeit nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen, bzw. ein Besuchsrecht für seinen Sohn erhalten kann, ergibt sich aus dem Schreiben der Kinder- und Jugendfürsorge der BH XXXX vom 02.06.2020 (OZ 11).

Die Feststellungen zur Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, seinen Meldeadressen seinen Aufenthalten in Strafanstalten ergeben sich aus einer aktuellen ZMR und IZR Abfrage.

Die Feststellungen hinsichtlich seines Antrages auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, die Feststellungen hinsichtlich einer rechtskräftigen Rückstufung und Entziehung des unbefristeten Niederlassungsrechtes und die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 27.6.2021, gründen sich auf den vorliegenden Bescheid der BH XXXX vom 06.11.2018, Zl. XXXX (OZ 8).

Die Feststellungen zu seinen kurzfristigen Erwerbstätigkeiten und dem Bezug von staatlichen Sozialleistungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB.

Die Feststellung zu seinem Privatleben ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo der Beschwerdeführer dahingehend ausführte, dass er weder Mitglied in einem Verein ist, noch ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt hat, oder über maßgebliche private Kontakte im Bundesgebiet verfügt.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich, samt den näheren Ausführungen dazu sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die besagten Straftaten begangen hat, folgen dem Amtswissen des Verwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten – näher ausgeführten – Strafurteile.

Die Feststellungen zu seinen Entzügen (Alkohol) sowie der Tatsache, dass er bisher keine Therapie gemacht hat, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den vorliegenden Unterlagen der Justizanstalt (OZ 13), dass der Beschwerdeführer die Zusage für einen stationären Therapieplatz hat ergibt sich aus dem Schreiben des Vereins XXXX , welches dem Landesgericht XXXX vorgelegt wurde.

Die Feststellung, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt beruht auf § 1 Z 6 HStV. Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, die eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.      nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(…)

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(…).“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

Der mit „Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels“ betitelte § 28 NAG lautet:

„§ 28. (1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).

(2) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, der mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot

1.       auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;

2.       erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaates plante, oder

3.       erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.

(3) Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, verletzt würde.

(4) Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(5) Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.

(6) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12c, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.“

Der mit Einreiseverbot betitelte § 53 FPG lautet:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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