TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/1 W115 2230630-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80 Abs4

Spruch

W115 2230630-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.2.    Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt II).

1.3.    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.4.    Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX wies der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich auf.

1.5.    Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-II Verordnung aus Großbritannien nach Österreich rücküberstellt.

1.6.    Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

1.7.    Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem anderen Asylwerber mehrere Schläge in das Gesicht verpasste und am rechten Auge verletzte sowie aus einem PKW einer Pizzeria ca. sieben Stück Kaugummi stahl.

1.8.    Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 5,--, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX Steine auf vier geparkte Pkw warf und einen Schaden von insgesamt € 6.208,-- herbeiführte.

1.9.    Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine bis zum XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.10.   Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX in einem Lokal zwei ihm unbekannten Frauen nacheinander mit seinen beiden Händen richtig fest an das Gesäß griff und einer der beiden Frauen, nachdem diese ihm eine Ohrfeige verpasst hatte, zwei kraftvolle Ohrfeigen mit der Handinnenfläche und eine mit der Handaußenfläche verpasste. Durch diese Schläge stürzte die Frau und wurde verletzt. Der Beschwerdeführer wurde des Lokals verwiesen. Vor dem Lokal versuchte der Beschwerdeführer auf den Begleiter einer der beiden betroffenen Frauen einzuschlagen und wurde von der Polizei in ein Dienstfahrzeug verbracht. Auf der Rückbank des Dienstfahrzeuges trat der Beschwerdeführer mit den Füßen gegen die innere Beifahrertüre, schlug mit dem Kopf gegen die hintere Fahrertüre und spuckte in das Fahrzeuginnere. Dadurch beschädigte er das Dienstfahrzeug, dessen hintere Türe sich nicht mehr ordnungsgemäß schließen ließ. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX fern, weshalb ein Abwesenheitsurteil erging.

1.11.   Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,--, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin einer Bäckerei in XXXX dadurch belästigte, dass er vor dem Fenster der Bäckerei onanierte.

1.12.   Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 18,--, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft gegen die versperrte Zimmertüre des Zimmers eines anderen Bewohners schlug und drückte, wodurch diese Tür beschädigt wurde.

1.13.   Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem behinderten Mann mehrere Faustschläge gegen die Schulter und das Gesicht versetzte, wodurch er den Mann verletzte sowie weiters die Brille und das Handy des Mannes beschädigte.

1.14.   Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

1.15.   Mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegen ihn eingeleitet wurde.

1.16.   Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem ÖBB-Security-Mitarbeiter während oder wegen der Ausübung seiner Tätigkeit, zweimal mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Prellung der linken Augenhöhle und eine Schwellung unter dem linken Auge erlitt.

1.17.   Mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Stellung zu nehmen.

1.18.   Mit Schreiben vom XXXX führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in Österreich nicht verheiratet sei und keine Beziehung führe. Er habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Er könne auf Deutsch schreiben und lesen. Er habe bei der Caritas den Deutschkurs sowie einen Sprachkompetenzkurs besucht. Diese Kurse habe er vor ungefähr fünf Jahren gemacht. Er sei in Österreich bis vor zwei Wochen bei einer Leasingfirma beschäftigt gewesen und habe davor auch immer wieder auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Nach seiner Einreise in Österreich habe er sich zwei Jahre hier aufgehalten, bevor er im Jahr XXXX nach England gefahren sei. Im Jahr XXXX sei er wieder nach Österreich zurückgekommen. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich zwar bereits einige Verurteilungen im Strafregister aufzuweisen habe, jedoch handle es sich bei diesen lediglich um Vergehen, vorwiegend um leichte Körperverletzungen und kleinere Vermögensdelikte. Es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.

1.19.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei gesund und es gehe ihm gut. Er nehme keine Medikamente ein.

1.20.   Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem Mann, der dem Beschwerdeführer erlaubt hatte, kostenlos bei ihm in der Wohnung zu schlafen, einen Faustschlag verpasste und unter dem linken Auge verletzte. Nach der Auseinandersetzung nahm der Beschwerdeführer einen auf der Straße liegenden Ziegelstein und warf ihn gegen die Windschutzscheibe des Autos jenes Mannes, den er zuvor geschlagen hatte.

1.21.   Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt VIII.).

1.22.   Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.23.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch Beamte der LPD XXXX festgenommen.

1.24.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX zur Verbüßung der Freiheitsstrafe überstellt.

1.25.   Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Mann aufforderte, ihm € 50,-- zu geben und die Forderung durch einen Fußtritt und zwei Faustschläge gegen diese Person unterstrich und dadurch den Mann am Oberschenkel und im Bereich des linken Ohrs verletzte sowie einem anderen Mann drohte, diesen noch einmal zu schlagen, sollte dieser seine Anzeige gegen den Beschwerdeführer nicht gegen Zahlung eines Geldbetrages zurückziehen.

1.26.   Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde die mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

1.27.   Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX betreffend die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VIII. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.), die Beschwerde betreffend Spruchpunkt VII. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf acht Jahre erhöht wurde (Spruchpunkt A II.) und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt A III.).

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

1.28.   Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge einer afghanischen Delegation vorgeführt und wurde für ihn am XXXX von der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

1.29.   Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) und wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.

1.30.   Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft übermittelt und der Beschwerdeführer zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sein Ziel darin bestehe, in Österreich zu bleiben, da ihn in Afghanistan der Tod erwarten würde. Eine Veränderung in familiärer Hinsicht oder hinsichtlich seiner sozialen Situation sei nicht eingetreten, da er in Haft gewesen sei. Auch habe sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung keine Veränderung hinsichtlich seines privaten Umfeldes ergeben. Über einen Wohnsitz in Österreich verfüge er nicht mehr, da er die Wohnung aufgrund seiner Inhaftierung auflösen habe müssen. Es sei jedoch möglich mit Hilfe der XXXX in einem Übergangszimmer für die erste Zeit nach der Haft zu wohnen. Zudem könnte er sich von Kollegen Geld borgen.

1.31.   Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten.

1.32.   Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom Beschwerdeführers Beschwerde erhoben.

1.33.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen nunmehrigen Gründen für die Antragstellung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er dieselben Fluchtgründe habe, wie er bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragen habe. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

1.34.   Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.35.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich zu seinem Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

1.36.   Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig gewesen ist. Es liegt somit eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.

1.37.   Das Bundesamt führte am XXXX , am XXXX am XXXX und am XXXX Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.

2.       Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Zudem stelle der Beschwerdeführer aufgrund seiner neun rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft stelle sich somit unverändert als verhältnismäßig und als „ultima ratio“-Situation dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Es liegt ein Heimreisezertifikat der afghanischen Botschaft für den Beschwerdeführer vor.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 5,--, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,--, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 18,--, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

1.3.    Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt II).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich in dem Zeitraum vom XXXX bis XXXX nicht nach. Er war während dieses Zeitraumes untergetaucht und für die österreichischen Behörden nicht greifbar.

Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge Österreich unrechtmäßig und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Großbritannien ein, wo er am XXXX erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Nach seinem mehrmonatigen illegalen Aufenthalt in Großbritannien wurde der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-II Verordnung aus Großbritannien nach Österreich rücküberstellt.

Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine bis zum XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt VIII.). Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch Beamte der LPD XXXX festgenommen.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX zur Verbüßung der Freiheitsstrafe überstellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde die mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX betreffend die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VIII. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.), die Beschwerde betreffend Spruchpunkt VII. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf acht Jahre erhöht wurde (Spruchpunkt A II.) und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt A III.). Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer zukommende faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig gewesen ist. Es liegt somit eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.

Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich neunmal strafrechtlich verurteilt. Zudem kam der Beschwerdeführer in dem Zeitraum vom XXXX bis XXXX seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach. Er war während dieses Zeitraumes untergetaucht und für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Großbritannien abgesetzt, um so einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich zuvorzukommen. Der Beschwerdeführer hat seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit XXXX über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich auch nicht mehr in Freiheit. Auch in der Vergangenheit hat sich der Beschwerdeführer wiederholt in Strafhaft befunden.

Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen, dies auch vor dem Hintergrund des bereits für ihn ausgestellten Heimreisezertifikates durch die afghanische Botschaft.

Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich in den Jahren XXXX bis XXXX bei verschiedenen Arbeitgebern insgesamt elf Monate unselbstständig erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Seit dem XXXX geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine Barmittel. Weiters verfügt er über keine gesicherte Unterkunft.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Am XXXX ist von der afghanischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Im Verfahren hinsichtlich der Asylfolgeantragstellung hat das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX den dem Beschwerdeführer zukommenden faktischen Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig gewesen ist. Es liegt somit eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Da für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat der afghanischen Botschaft vorliegt, ist seine Abschiebung nach Afghanistan daher innerhalb kurzer Zeit möglich. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat konnte bis dato auch aufgrund der vorherrschenden COVID-19 Pandemie noch nicht durchgeführt werden. Es ist aber damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (insb. zu den Geschäftszahlen XXXX und XXXX ), in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft (Geschäftszahl XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handelt, beruht im Wesentlichen auf den (diesbezüglich gleichbleibenden) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet und ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen. Zudem wurde seine Staatsangehörigkeit auch von der afghanischen Botschaft im Zuge der Ausstellung des Heimreisezertifikates bestätigt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Akten seiner vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Auch in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres finden sich keine Einträge, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft auch Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

2.3.    Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Der Stand des Asylverfahrens und der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Aktenlage.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum vom XXXX bis XXXX seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer in dem angeführten Zeitraum nicht aufrecht gemeldet gewesen ist. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum untergetaucht ist und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Österreich unrechtmäßig verlassen hat, unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Großbritannien eingereist ist und sich dort mehrere Monate illegal aufgehalten hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. aus dem im Zentralen Fremdenregister protokollierten EURODAC-Treffer.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen insgesamt neun strafrechtlichen Verurteilungen, der Verletzung seiner Meldeverpflichtung, seinem Aufenthalt im Verborgenen sowie seiner unrechtmäßigen Ausreise aus Österreich und seinem illegalen Aufenthalt in Großbritannien.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit XXXX über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt hat und sich seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Freiheit befunden hat, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters und der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt - zuletzt etwa im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt zu seinem Asylfolgeantrag - angegeben, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.

Dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen in den bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den früheren beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und des Bezuges von Arbeitslosengeld im Jahr XXXX ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX .

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, hier keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen sowie über keine gesicherte Unterkunft verfügt, ergeben sich aus der Aktenlage. So ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Inschubhaftnahme längere Zeit in Strafhaft befunden hat, wodurch die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden ist und er aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch kein Einkommen erzielt, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Das Vorliegen eines Heimreisezertifikates der afghanischen Botschaft für den Beschwerdeführer seit dem XXXX ergibt sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Abschiebungen nach Afghanistan auf dem Luftweg sind bereits vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig durchgeführt worden. Sobald der Flugverkehr nach Afghanistan wieder aufgenommen wird, steht vor dem Hintergrund des Vorliegens eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und nach Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat nichts entgegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Möglichkeit besteht, den Beschwerdeführer mittels Charterabschiebung nach Afghanistan zu verbringen, womit das Bundesamt nicht an die Wiederaufnahme der Linienflüge gebunden ist. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem XXXX bzw. für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft:

3.1.1.  Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

3.1.2.  Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die R

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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