TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W152 2186319-3

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

W152 2186319-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. 1092851307-180991214, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3

AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2018 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".

B) Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 30.10.2015 im Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 31.10.2015 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, PI Traiskirchen EAST, erstbefragt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei infolge von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden und die Familie habe in die Berge fliehen müssen. Dort sei es ihnen sehr schlecht gegangen. In Afghanistan herrsche auch keine Sicherheit. Sie hätten Angst vor Familienangehörigen des Vaters gehabt, die Anhänger der Taliban gewesen seien und dadurch viel stärker und mächtiger als sie. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 02.04.2016 mit XXXX fest.

1.4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, am 15.11.2017 niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen aufrechterhielt. Er gab hiebei an, seine Familie habe Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins seines Vaters gehabt. Bei einer Auseinandersetzung sei sein Vater getötet worden und das Haus der Familie sei angezündet worden. Er sei so klein gewesen, dass er sich daran nicht erinnern könne, aber bei diesem Brand sei sein Hinterkopf verletzt worden. Die Cousins seines Vaters hätten in Folge die Grundstücke bewirtschaftet. Als er alt genug gewesen sei, habe er die Grundstücke selbst bewirtschaftet. Zur Erntezeit seien die Cousins immer gekommen und hätten gesagt, er müsse einen Teil der Ernte an die Taliban abgeben. Er habe gesagt, wenn er so viel abgebe, dann habe er zu wenig zum Leben. Daraufhin hätten ihn die Cousins des Vaters so zusammengeschlagen, dass seine Wirbelsäule immer noch schief sei. Sie hätten ihn mehrmals mit dem Tode bedroht und sein Bruder werde jetzt auch von ihnen bedroht, ebenso wie sein Onkel. Die Cousins des Vaters seien nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Verletzungen überleben werde, aber es sei ihm dann besser gegangen und er habe das Land verlassen. Im Falle seiner Rückkehr habe er weiter Angst vor den Cousins des Vaters, diese würden ihn nicht am Leben lassen.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2018, Zl. 1092851307-151659330, wurde unter Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie unter Spruchpunkt II der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1

iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und unter Spruchpunkt IV gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie unter Spruchpunkt V gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt VI gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.02.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.09.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2018, GZ: W245 2186319-1/8E, als unbegründet abgewiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei umfassende Feststellungen zum sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers, seinen Fluchtgründen, seiner Situation im Falle einer Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht schlüssig und plausibel beurteilt, und es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche zu befürchten hätte. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht möglich ist, ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe. Das Bundesverwaltungsgericht traf auch umfassende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Das Erkenntnis wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am 27.09.2018 mittels ERV nachweislich und rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

1.7. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 17.10.2018 im Bundesgebiet gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

1.8. In seiner am 17.10.2018 vorgenommenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Seine zwei Brüder, welche noch in Afghanistan leben würden, seien von den Taliban entführt worden. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien.

1.9. Am 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er habe zuletzt am 23.09.2018 mit seinem Onkel mütterlicherseits Kontakt gehabt und dieser habe ihm mitgeteilt, dass seine Brüder am selben Tag von den Taliban entführt worden seien, wobei die Entführer die Mutter des Beschwerdeführers mit einem Stock auf den Kopf geschlagen hätten. Der Onkel sei nach diesem Zeitpunkt nicht mehr online gewesen und dies sei der letzte Kontakt gewesen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht bis zu dessen Entscheidung am 26.09.2018 nicht über sein Telefonat mit dem Onkel informiert habe. Er sei zu tief in seinen Schwierigkeiten versunken gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

1.10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. Weiters wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) aufzuheben.

1.11. Am 30.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Er hielt dabei seine bisherigen Angaben aufrecht und gab an, seine alten Probleme bestünden immer noch. Er habe jedoch auch neue Probleme. Seine Brüder seien von den Taliban entführt worden. Seine Mutter sei auf den Kopf geschlagen worden. Er habe in Afghanistan Probleme und kein Zuhause. Er habe Feindschaften und wisse nicht, wovon er leben solle. Wenn er zurückkehre, werde er dort getötet.

1.12. Mit gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG am 30.11.2018 mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

1.13. Der Verwaltungsakt wurde mit Schriftsatz vom 30.11.2018 von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 03.12.2018 einlangte. Mit Beschluss vom 04.12.2018, GZ: W255 2186319-2/3E, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG.

Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Lebensumständen im Herkunftsstaat. Weiters traf es Feststellungen zum Verfahrensgang. Zum Fluchtvorbringen stellte es fest, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz mit den Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren begründet hat. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er am 23.09.2018 mit seinem Onkel telefoniert habe und von diesem erfahren habe, dass seine Brüder entführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dies dem Bundesverwaltungsgericht bis zu dessen Entscheidung im ersten Verfahren am 26.09.2018 nicht mitgeteilt. Festgestellt wurde, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird und eine entscheidungserhebliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht eingetreten ist.

1.13. Am 05.12.2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Polizeiinspektion XXXX um Meldeerhebung hinsichtlich des Beschwerdeführers. Am 02.01.2019 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX einen Bericht vom 28.12.2018, in welchem ausgeführt wurde, dass am 26.12.2018 sowie am 28.12.2018 Nachschau gehalten worden sei, welche zu beiden Zeitpunkten negativ verlaufen sei. Seitens der Polizeiinspektion XXXX sei daher eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst worden. Am 28.01.2019 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nach vorausgegangener Anfrage des Bundesamtes mit, dass ihm auch nur die letzte Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt sei.

1.14. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. 1092851307-180991214, wurde unter Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2018 "hinsichtlich des Status des Asylberechtigten" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt III wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und unter Spruchpunkt IV gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt V gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt VI wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Das Bundesamt führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag auf die im vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Gründe bezogen habe und sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Es seien keine entscheidungsrelevanten Gründe hinzugekommen, die der Beschwerdeführer nicht schon im ersten Verfahren hätte bekanntgeben können und müssen. Der Beschwerdeführer habe keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe, bis auf eine Teilnahmebestätigung für einen B1 Teil 1 Kurs, welchen er eigenen Angaben nach aufgrund zu vieler Fehlzeiten wiederholen müsse, keine neuen Beweismittel zu seiner Integration vorgelegt. Er habe in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte.

Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Frist für die freiwillige Ausreise nicht gefolgt sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Abschiebung durch unabgemeldetes Verlassen seiner Flüchtlingsunterkunft und Abtauchen in die Anonymität sowie durch Missachtung der ihm auferlegten Meldeverpflichtung mutwillig und rechtswidrig verhindert und sei derzeit für die österreichischen Behörden nicht erreichbar. Der Beschwerdeführer könne die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen.

Das Bundesamt traf in weiterer Folge umfangreiche Feststellungen zur Lage in Afghanistan.

1.15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.02.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit und führte dazu zusammengefasst aus, dass sich entgegen der Ansicht der Behörde seine Fluchtsituation jedenfalls geändert habe, zumal seine Familie entführt worden sei und er nun in Afghanistan über keine Familienangehörigen mehr verfüge. Weiters verwies er auf Länderberichte zur Situation in Afghanistan.

1.16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, GZ: W152 2186319-3/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans. Seine Identität steht fest.

2.2. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 30.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2018, Zl. 1092851307-151659330, aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2018, GZ: W245 2186319-1/8E, als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers am 27.09.2018 mittels ERV nachweislich und rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 17.10.2018 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Mit gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG am 30.11.2018 mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Der Verwaltungsakt wurde mit Schriftsatz vom 30.11.2018 von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 03.12.2018 einlangte. Mit Beschluss vom 04.12.2018, GZ: W255 2186319-2/3E, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. 1092851307-180991214, wurde unter Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2018 "hinsichtlich des Status des Asylberechtigten" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt III wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und unter Spruchpunkt IV gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt V gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt VI wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde.

2.3. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren weiterhin aufrecht seien. Darüber hinaus gab er an, er habe am 23.09.2018 mit seinem Onkel telefoniert und von diesem erfahren, dass seine Brüder am selben Tag entführt worden seien, wobei die Entführer die Mutter des Beschwerdeführers mit einem Stock auf den Kopf geschlagen hätten. Dies habe er dem Bundesverwaltungsgericht bis zu dessen Entscheidung im ersten Verfahren am 26.09.2018 nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer stützte somit seinen Folgeantrag ausdrücklich auf seine bereits zuvor geltend gemachten und als unglaubwürdig befunden Fluchtgründe und brachte darauf aufbauend neue Aspekte zu diesen Fluchtgründen vor. Sachverhaltselemente, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 26.09.2018 entstanden sind, "nova producta", wurden hiebei nicht releviert.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch hinsichtlich sonstiger in seiner Person gelegenen Umstände.

Zum Entscheidungszeitpunkt kann auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.

2.4. Der Beschwerdeführer war spätestens seit seiner ersten Antragstellung am 30.10.2015 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer war jedenfalls seit 26.12.2018 nicht mehr am gemeldeten Hauptwohnsitz wohnhaft und ist seit 09.01.2018 nicht wohnsitzgemeldet.

Der Beschwerdeführer ist der ihm mit Erkenntnis vom 26.09.2018 auferlegten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen und war zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens und der zweiten Antragstellung illegal im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und bezog jedenfalls bis zum 08.01.2019 Leistungen aus der Grundversorgung.

In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse und erwarb am 16.10.2017 das ÖSD Zertifikat A2 mit dem Kalkül "bestanden". Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation und war nicht ehrenamtlich tätig. Eine entscheidungserhebliche außergewöhnliche sprachliche und berufliche oder soziale Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

2.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gegeben sind.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits im Vorverfahren festgestellt und besteht kein Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln.

3.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie aus den hg. Vorakten.

3.3. Die Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers werden aufgrund folgender Überlegungen getroffen:

Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund im Vorverfahren im Wesentlichen an, seine Familie habe Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins des Vaters gehabt und sein Vater sei bei einer Auseinandersetzung getötet worden. Die Cousins seines Vaters hätten in Folge die Landwirtschaft bewirtschaftet. Als er alt genug gewesen sei, habe er die Grundstücke selbst bewirtschaftet, jedoch hätten die Cousins zur Erntezeit einen Teil der Ernte für die Taliban verlangt. Kurz vor seiner Ausreise hätten sie ihn zusammengeschlagen und gedacht, er werde das nicht überleben. Im Falle einer Rückkehr habe er weiter Angst vor den Cousins des Vaters, diese würden ihn nicht am Leben lassen.

Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe im Vorverfahren weiterhin aufrecht seien. Außerdem habe er am 23.09.2018 mit seinem Onkel telefoniert und hätte ihm dieser gesagt, dass seine Brüder am selben Tag von den Taliban entführt worden seien, wobei die Entführer die Mutter des Beschwerdeführers mit einem Stock auf den Kopf geschlagen hätten.

Im vorliegenden Fall bezog sich der Beschwerdeführer also zunächst auf sein bereits im ersten Verfahren präsentiertes Vorbringen, welches bereits rechtskräftig negativ finalisiert worden und somit als bereits entschiedene Sache einer neuerlichen rechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich ist. Darüber hinaus ergänzte der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen, wobei sich diese Ergänzung ausschließlich auf einen Vorfall bezieht, der vor Rechtskraft des Erkenntnisses vom 26.09.2018 stattgefunden hat und dem Beschwerdeführer, seinen Angaben nach, auch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt wurde. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtet wurde und auch mit der vorgebrachten Ergänzung nicht an Glaubhaftigkeit zu gewinnen mag.

Zusammenfassend ist jedenfalls - wie von der belangten Behörde fallgegenständlich richtig erkannt - festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ergänzung ausschließlich auf Ereignisse bezieht, die vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2018 stattgefunden haben sollen und dass infolge keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes festgestellt werden kann.

Die seitens des Bundesamtes im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan werden in Bezug auf den Beschwerdeführer als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, welches sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist aus den gegenständlichen länderkundlichen Feststellungen im Vergleich zu den im Erstverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen nicht abzuleiten.

3.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers werden aufgrund dessen Angaben im Verfahren sowie amtswegig eingeholter Auszüge aus dem GVS und dem Strafregister getroffen und stimmen im Wesentlichen mit den Feststellungen im Vorverfahren überein.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird aufgrund des Berichtes der Polizeiinspektion XXXX vom 28.12.2018 in Zusammenschau mit einem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem ZMR getroffen.

3.5. Es sind im Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, hervorgekommen und wurde dies auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden

(BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen ("novae causae supervenientes"; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen "nova reperta"; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).

Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480;

04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).

Im gegenständlichen Fall ergänzte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche - bereits im Vorverfahren für unglaubwürdig befundene - Fluchtgeschichte und bezieht sich diese Ergänzung ausschließlich auf Ereignisse, die sich vor Rechtskraft des Erkenntnisses vom 26.09.2018 ereignet haben und dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren. Es wurden somit keine "nova producta" releviert.

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK mit sich brächte, oder dass ihm im Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.2018 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer als innerstaatliche Fluchtalternative die Städte Mazar-e Sharif und Herat offenstehen und sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer das Bestehen dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr vorliegen würde. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Der Richtigkeit halber ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet ist. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Die belangte Behörde ist dieser Judikatur, dem Inhalt des gegenständlichen Bescheides nach auch gefolgt, hat jedoch in Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers nur "hinsichtlich des Status des Asylberechtigten" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung im gegenständlichen Fall, finden sich doch auch hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes die maßgeblichen Feststellungen - insbesondere Länderfeststellungen - und beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Bescheid.

Die Beschwerde war somit abzuweisen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2018 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".

4.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Zwar sehen weder § 10 AsylG 2005 idgF noch der mit Rückkehrentscheidung betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich aus den Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher, mangels anderer gesetzlicher Anordnung, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466 und 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Er hat nicht vorgebracht, Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 (1996) Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über Familienangehörige verfügt und somit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Nach Vornahme einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung aus folgenden Überlegungen jedenfalls geboten:

Das Erstverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom 26.09.2018 rechtskräftig abgeschlossen und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer wäre daher nach Abschluss dieses Verfahrens jedenfalls gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und bezog bis 08.01.2019 Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse und erwarb am 16.10.2017 ein ÖSD Zertifikat A2 mit dem Kalkül "bestanden", ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation und war nicht ehrenamtlich tätig. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls nicht, dass dieser etwa ein besonderes Engagement aufgewiesen habe oder mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet in sonstiger Weise, insbesondere in kultureller oder sozialer Hinsicht, besonders verbunden wäre. Das Bestehen einer außergewöhnlichen sprachlichen und beruflichen oder sozialen Verfestigung konnte nicht festgestellt werden.

Dagegen hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert, weswegen nicht angenommen werden kann, dass er im Bundesgebiet derart verwurzelt und in Afghanistan derart entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könnte.

Insgesamt haben sich im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2018 keine Änderungen hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ergeben und ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

4.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:

"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuweisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Eur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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