Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2193785-1/5E
G306 2193790-1/6E
G306 2193780-1/5E
G306 2193787-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, und 4.) des XXXX, geb. XXXX, alle StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, dieser vertreten durch Mag. Sebastian SCHWAIGER, LL.M, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, dieser vertreten durch Mag. Sebastian SCHWAIGER, LL.M, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin stellten am XXXX.2017 gemeinsam, der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) am XXXX.2018, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin stellten am römisch 40 .2017 gemeinsam, der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) am römisch 40 .2018, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 28.10.2017 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.
3. Am 08.03.2018 wurde der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren, auch hinsichtlich der BF3 und des BF4, niederschriftlich einvernommen, wobei keine eigenen Fluchtgründe für die BF3 und den BF4 vorgebracht wurden.
4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) zugestellt am 10.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.).4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) zugestellt am 10.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Mit per Telefax am 18.04.2018 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die bfP, vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per Telefax am 18.04.2018 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die bfP, vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, den bfP den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zu erteilen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, den bfP den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zu erteilen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 27.04.2018 bei diesem ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bfP führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum christlich orthodoxen Glauben. Die Muttersprache der bfP ist serbisch.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der BF3 und des BF4.
Der BF1, die BF2 und die BF3 reisten gemeinsam am 28.10.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selbigen Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF4 reiste am 22.12.2017 ins Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF2, die BF3 und der BF4 sind gesund und ist die BF2 zudem arbeitsfähig.
Der BF1 leidet seit seinem 10. Geburtstag am Tourrette Syndrom (F95.2) und wurde im Herkunftsstaat diesbezüglich medikamentös behandelt. Aktuell steht der BF in medikamentöser Behandlung mit Risperidon.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 an einer lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Erkrankung leidet, im Herkunftsstaat nicht adäquat behandelt werden kann und/oder arbeitsunfähig ist.
Der Lebensmittelpunkt der bfP lag vor deren gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet im Serbien, wo sie zuletzt gemeinsam mit dem Vater und Bruder des BF1 im gemeinsamen Haushalt lebten.
Im Herkunftsstaat leben weiterhin Kernfamilienangehörige der bfP und können die bfP mit familiärer Unterstützungsleistung im Falle ihrer Rückkehr rechnen.
Die bfP bezogen vor deren Ausreise herkunftsstaatliche Sozialleistungen und ging die BF2 zudem wiederholt Gelegenheitsarbeiten nach.
Die Mutter der BF2 hat den BF4 vor dessen Einreise ins Bundesgebiet in Serbien betreut, für diesen einen Reisepass ausstellen lassen und diesen letztlich nach Österreich verbracht.
Der BF1 weist keine Schul- und Berufsausbildung auf, ist dennoch des Lesens und Schreibens hinreichend mächtig. Die BF2 besuchte die Grundschule im Herkunftsstaat und weist keine Berufsausbildung auf.
Die bfP verfügen über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der BF1 und die BF2 sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung, und lebten die bfP bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der bfP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Gegen den BF1 wurde zweimal ein Betretungsverbot hinsichtlich der gemeinsamen Familienunterkunft im Bundesgebiet ausgesprochen. Der BF1 und die BF2 halten jedoch weiterhin an ihre Ehe fest und bestehen aktuell keine Probleme zwischen dem BF1 und der BF2.
Die bfP erweisen sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Die bfP hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bfP im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die bfP haben ihren Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen, um in Österreich bessere Lebensbedingungen, Verdienstmöglichkeiten und medizinische Versorgungsleistungen vorzufinden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich, sowie zu den gegenständlichen Asylanträgen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand des BF1 und der BF2 und deren Elternschaft im Hinblick auf die BF3 und den BF4, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie zum Fehlen solcher in Österreich, zum Religionsbekenntnis, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum wiederholten Ausspruch eines Betretungsverbotes, zum Gesundheitszustand der BF2, der BF3 und des BF4, zur Arbeitsfähigkeit der BF2, zum Vorliegen verwandtschaftlicher Unterstützung in Serbien, zur Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung seitens des BF1, zur Erwerbslosigkeit des BF1 und der BF2 sowie zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung seitens des bfP getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.
Das Festhalten des BF1 und der BF2 an ihrer Ehe und das Nichtbestehen von Problemen beruhen auf dem Vorbringen der BF2 vor der belangten Behörde, wobei diese auf konkretes Befragen vorbrachte, weiterhin mit dem BF1 zusammenleben zu wollen und keine Probleme mit dem BF1 bestünden.
Die Erkrankung des BF1 sowie dessen aktuelle Behandlung beruht auf in Vorlage gebrachte medizinische Unterlagen, welchen entnommen werden kann, dass der BF1 an der besagten Krankheit leidet und aktuell erfolgreich mit Risperidon medikamentös behandelt werde.
Die Dauer des Bestehens der Erkrankung sowie die im Herkunftsstaat bereits erfolgte Behandlung beruht auf dem unwiderrufenen konkreten Vorbringen des BF1 vor der belangten Behörde sowie den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, und ergibt sich die Behandelbarkeit seiner Erkrankung im Herkunftsstaat aus eben diesem, die erfahrene Behandlung in Serbien darlegenden Vorbringen des BF1 sowie den im Bescheid dargelegten - von den bfP nicht beanstandeten Länderfeststellungen, wonach sich die medizinische Versorgung in Serbien als stabil erweist und das aktuell vom BF eingenommene Medikament verfügbar ist.
Die Nichtfeststellbarkeit einer Arbeitsunfähigkeit des BF1, beruht auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, welche eine solche mangels dargelegter körperlicher und/oder geistiger Einschränkungen nicht nahelegen sowie dem Vorbringen des BF1, wonach dieser sich bemüht gezeigt habe eine Arbeit zu erhalten, was auf eine Arbeitsfähigkeit des BF1 jedenfalls schließen lässt.
Der in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt der bfP beruht auf dem Vorbringen des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde. Diese gaben an, dass die bfP in Serbien geboren worden seien und sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit dem Vater und dem Bruder des BF1 im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Bis auf zwei kurze Auslandsaufenthalte, konkret in Deutschland, wo sie erfolglos zwei Asylanträge gestellt haben, brachten sie zudem keine weiteren Auslandsaufenthalte vor.
Der Bezug von herkunftsstaatlichen Sozialleistungen seitens der bfP beruht auf dem konkreten übereinstimmenden Vorbringen des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und ergibt sich die Gelegenheitsarbeit Seitens der BF2 ebenfalls aus deren Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach sie vermeinte Reinigungsdienste privat angeboten und durchgeführt zu haben.
Die Betreuung des BF4 während des Zeitraumes der Ausreise des BF1, der BF2 und der BF3 aus Serbien und der Einreise des BF4 nach Österreich durch die Mutter der BF2 sowie die Beantragung eines Reisepasses samt Überbringung des BF4 nach Österreich durch dieselbe, beruhen auf den übereistimmenden Vorbringen des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde. So vermeinten diese den BF4 bei ihrer seinerzeitigen Ausreise nicht mitnehmen gekonnt zu haben, zumal er über keinen Reisepass verfügt habe. Demzufolge hätte die Mutter der BF2 die Pflege des BF4 übernommen und diesen nach erfolgreicher Beantragung der