TE OGH 2018/5/9 13Os19/18w

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Mechthild P***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten Johannes J*****, DI Andreas J***** und DI Matthias J***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2017, GZ 95 Hv 49/17x-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Den Privatbeteiligten fallen die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mechthild P***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, sie habe in W*****

I. zwischen Jänner 2015 und Mai 2015 dem ruhenden Nachlass nach Hilda J***** sowie Dr. Hans J***** fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 3.000 Euro, eine Münzsammlung bestehend aus 302 Stück 1-fach Golddukaten (Franz Josef 1915) im Gesamtwert von 37.448 Euro, einen Teppich im Wert von 1.180 Euro sowie zwei Wandteller, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie die Gegenstände aus der Wohnung des Dr. Hans J***** an sich nahm;

II. am 17. März 2015 die ihr auf einem in der Anklageschrift näher bezeichneten Konto des Dr. Hans J***** bei der E***** Bank eingeräumte Zeichnungsbefugnis, somit eine ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem Genannten einen 5.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass sie eine Barbehebung in Höhe von 16.000 Euro durchführte und das Geld für eigene Zwecke verwendete;

III. ab dem Jahr 2015 bis zum 8. November 2016 Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, und zwar ingesamt 15 in der Anklageschrift angeführte Inhabersparbücher der V***** Bank AG und der D***** Bank AG, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte gebraucht werden;

IV. am 8. April 2015 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der D***** Bank AG durch die Übergabe von insgesamt sechs in der Anklageschrift angeführten Inhabersparbüchern dieser Bank unter gleichzeitiger Nennung der Losungswörter verbunden mit der wahrheitswidrigen Behauptung, sie sei zur Behebung berechtigt, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von insgesamt 80.265,15 Euro verleitet, die die Verlassenschaft nach Dr. Hans J***** in diesem Betrag am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten, in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten Johannes J*****, DI Andreas J***** und DI Matthias J*****.

In der Hauptverhandlung am 26. September 2017 (ON 55) stellten die Privatbeteiligten „zum Beweis dafür, dass die Angeklagte die ihr vorgeworfenen Taten begangen hat“, den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Tochter der Angeklagten Mag. Katja P***** sowie der Schwester der Angeklagten Martina L*****.

Zum erstgenannten Antrag führten sie näher aus, Mag. Katja P***** habe „in einem Telefonat am 1. 8. 2017 gegenüber Johannes J***** erklärt, dass sie es absolut nicht nachvollziehen könne, warum die Angeklagte all diese 'Sachen' mit den Einschreitern mache. Sie habe ob des Verhaltens ihrer Mutter den Kontakt zu ihr auch schon lange abgebrochen“. Die beantragte Zeugin werde nicht nur den Inhalt dieses Telefonats bestätigen, sondern auch Angaben zum berechnenden Verhalten der Angeklagten machen (ON 55 S 18).

Bezüglich des zweitgenannten Antrags brachten sie vor, Martina L***** habe Mechthild P***** „in einer Mail vom 23. 2. 2016, welche dem Gericht bereits vorliegt, vor[geworfen], dass die Angeklagte 'über Leichen gehe', um an Geld zu kommen“. Die beantragte Zeugin werde nicht nur den Inhalt des Mails bestätigen, sondern auch Angaben dazu machen, dass das System der Angeklagten „lange Tradition“ habe. Weiters werde sie „über dieses Mail hinaus Angaben zum bereits seit Jahren bestehenden Verhaltensmuster der Verdächtigen machen, wonach sich die Angeklagte für Geld vor falschen Angaben in Gerichtsverfahren nicht scheut“ (ON 55 S 18).

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies der Schöffensenat diese Beweisanträge zu Recht ab (ON 55 S 19).

Zutreffend verwies er darauf, dass keine der beantragten Zeuginnen Tatzeugin sei (vgl US 13) und die Antragsteller nicht darlegten, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis des Nachweises der Tatbegehung erwarten lasse (ON 55 S 19; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

Soweit die Beweisanträge der Sache nach darauf abzielten, die Glaubwürdigkeit der Angeklagten zu erschüttern, waren sie grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 17) ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0028345, RS0120634 [T8] = RS0097733 [T10]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340, 350). Da sich jedoch aus dem Antragsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die Angeklagte habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109 [T3]; vgl auch RS0098429 [T5, T6]), kommt ihnen auch in dieser Hinsicht keine Berechtigung zu.

Bleibt anzumerken, dass die Tatrichter ohnehin anführten, die Angeklagte habe sich ihr Leben durch Zuwendungen „ihrer“ Männer finanziert, woraus sich aber ein strafrechtliches Verhalten der Angeklagten nicht ableiten lasse (US 11).

Zur Kritik an der Begründung der Abweisung durch das Erstgericht (ON 55 S 19) genügt der Hinweis, dass diese als solche nicht Gegenstand der Verfahrensrüge ist (RIS-Justiz RS0116749; RS0121628).

Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mir Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.

Textnummer

E121518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00019.18W.0509.000

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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