RS OGH 2005/7/28 15Os54/05p, 12Os11/06v, 15Os28/06s, 15Os92/06b, 11Os137/06s, 15Os68/07z, 14Os79/09p

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Veröffentlicht am 28.07.2005
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4
StGB §288
StGB §289
StGB §297

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Zeuge bereits wegen Verleumdung oder falscher Beweisaussage zur Verantwortung gezogen wurde, kann eine unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung erhebliche Tatsache darstellen. Voraussetzung einer solchen Erheblichkeit sind Anhaltspunkte für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz des Zeugen oder für einen Zusammenhang früherer falscher Angaben mit dem Verfahrensgegenstand.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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