TE OGH 2009/11/19 13Os67/09s (13Os96/09f)

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. August 2007, GZ 9 Hv 170/06f-338, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 30. Dezember 2008, GZ 9 Hv 170/06f-353, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. August 2007, GZ 9 Hv 170/06f-338, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 30. Dezember 2008, GZ 9 Hv 170/06f-353, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2008, GZ 9 Hv 170/06f-353, wird nicht Folge gegeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, dessen 253 Seiten umfassende Ausfertigung das gesetzliche Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) missachtet, nachdem bereits in der Verhandlung das Beschleunigungsgebot des § 232 Abs 2 StPO ignoriert worden war, wurde Andreas G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, dessen 253 Seiten umfassende Ausfertigung das gesetzliche Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) missachtet, nachdem bereits in der Verhandlung das Beschleunigungsgebot des Paragraph 232, Absatz 2, StPO ignoriert worden war, wurde Andreas G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst und soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - in Graz und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder Dritte, nämlich die G***** AG und die V***** AG, unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, dass die Stammaktien (Vorzugsaktien) und Partizipationsscheine der genannten Gesellschaften werthaltig, günstig und profitabel seien, im Urteilsspruch einzeln angeführte Personen zu folgenden, diese im 50.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 1.310.360,90 Euro am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, und zwar

(1) im Jahr 1999 zwölf Personen zum Ankauf und zur Zeichnung von Stammaktien der G***** AG anstelle der Forderung der Auszahlung zuvor zur Veranlagung in Investmentfonds eingezahlter Beträge von insgesamt 221.933,53 Euro;

(2) von Frühjahr 1999 bis Dezember 2000 teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB hinsichtlich seiner vorsatzlos handelnden Mitarbeiter acht Kunden zum Ankauf und zur Zeichnung von Stammaktien und Partizipationsscheinen der G***** AG gegen Zahlung bzw Überlassung von insgesamt 308.333,61 Euro;(2) von Frühjahr 1999 bis Dezember 2000 teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB hinsichtlich seiner vorsatzlos handelnden Mitarbeiter acht Kunden zum Ankauf und zur Zeichnung von Stammaktien und Partizipationsscheinen der G***** AG gegen Zahlung bzw Überlassung von insgesamt 308.333,61 Euro;

(3) von Februar 2001 bis Anfang März 2003 teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB hinsichtlich seiner vorsatzlos handelnden Vertriebspartner 57 Personen zur Zeichnung von Anteilszertifikaten der V***** AG gegen Zahlung von insgesamt 780.093,84 Euro.(3) von Februar 2001 bis Anfang März 2003 teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB hinsichtlich seiner vorsatzlos handelnden Vertriebspartner 57 Personen zur Zeichnung von Anteilszertifikaten der V***** AG gegen Zahlung von insgesamt 780.093,84 Euro.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Angeklagte bekämpft überdies den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenats vom 30. Dezember 2008, GZ 9 Hv 170/06f-353, soweit damit sein Antrag auf Protokollberichtigung (ON 351) abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde:

Mit dem bezeichneten Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffensenats unter anderem den Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls dahingehend ab, dass eine Äußerung des Buchsachverständigen, der Angeklagte habe „Bilanzfälschung" betrieben, und die Nichtzulassung von Fragen der Verteidigung zum (zurückgezogenen - vgl ON 337 S 738) Gutachten ON 149 (samt ON 279) zu ergänzen sowie die protokollierte (ON 337 S 902) Zustimmung der Verteidigung zu einer „resümierenden Darstellung" (im Sinne des § 252 Absatz 2a StPO) anstatt einer tatsächlichen Verlesung zu streichen seien.Mit dem bezeichneten Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffensenats unter anderem den Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls dahingehend ab, dass eine Äußerung des Buchsachverständigen, der Angeklagte habe „Bilanzfälschung" betrieben, und die Nichtzulassung von Fragen der Verteidigung zum (zurückgezogenen - vergleiche ON 337 S 738) Gutachten ON 149 (samt ON 279) zu ergänzen sowie die protokollierte (ON 337 S 902) Zustimmung der Verteidigung zu einer „resümierenden Darstellung" (im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2a StPO) anstatt einer tatsächlichen Verlesung zu streichen seien.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zwar - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt. Der angefochtene Beschluss enthält nämlich die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, „gegen diesen Beschluss ist das mit der neuerlichen Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde zu verbindende Rechtsmittel der Beschwerde an den OGH zulässig" (ON 353 S 1), welche die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (§ 271 Abs 7 fünfter Satz iVm § 270 Abs 3 zweiter Satz StPO) ignoriert und (zufolge Fehlens einer § 498 Abs 3 StPO vergleichbaren Bestimmung) fälschlich von einer Möglichkeit der „Verbindung" der Beschwerde mit der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeht (vgl RIS-Justiz RS0109173; Danek, WK-StPO § 270 Rz 54 und § 271 Rz 56).Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zwar - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt. Der angefochtene Beschluss enthält nämlich die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, „gegen diesen Beschluss ist das mit der neuerlichen Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde zu verbindende Rechtsmittel der Beschwerde an den OGH zulässig" (ON 353 S 1), welche die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (Paragraph 271, Absatz 7, fünfter Satz in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, zweiter Satz StPO) ignoriert und (zufolge Fehlens einer Paragraph 498, Absatz 3, StPO vergleichbaren Bestimmung) fälschlich von einer Möglichkeit der „Verbindung" der Beschwerde mit der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeht vergleiche RIS-Justiz RS0109173; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 54 und Paragraph 271, Rz 56).

Die Beschwerdefrist beginnt allerdings bei fehlender Rechtsmittelbelehrung, welche gemäß § 86 Abs 1 erster Satz StPO einen Bestandteil jedes Beschlusses bildet und solcherart Wirksamkeitsvoraussetzung einer Bekanntmachung im Sinn des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist, nicht zu laufen (RIS-Justiz RS0123942); und zwar selbst dann nicht, wenn - wie hier - ein Verteidiger im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO Adressat der Bekanntmachung war. Der fehlenden steht insofern die unrichtige Rechtsmittelbelehrung - im Gegensatz zu sonstigen Mängeln des Beschlusses - gleich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 586); dies ergibt sich nicht zuletzt aus Wertungsgesichtspunkten mit Blick auf die Schutzwürdigkeit der Partei (vgl etwa die - auch verfassungsgerichtliche - Rechtsprechung zu § 146 ZPO, derzufolge Wiedereinsetzung auch einer vertretenen Partei zwar in der Regel bei unrichtiger, jedoch nur ausnahmsweise bei fehlender Rechtsmittelbelehrung zu bewilligen ist: VfSlg 17.441, 16.527 ua; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 § 146 ZPO Rz 19 f). Schon nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage konnte im Übrigen eine unrichtige - noch keinen essentiellen Bestandteil eines Beschlusses bildende - Rechtsmittelbelehrung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt werden (RIS-Justiz RS0096224) oder hinderte unter Umständen überhaupt die Wirksamkeit eines darauf gestützten Rechtsmittelverzichts (11 Os 151/08b).Die Beschwerdefrist beginnt allerdings bei fehlender Rechtsmittelbelehrung, welche gemäß Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO einen Bestandteil jedes Beschlusses bildet und solcherart Wirksamkeitsvoraussetzung einer Bekanntmachung im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist, nicht zu laufen (RIS-Justiz RS0123942); und zwar selbst dann nicht, wenn - wie hier - ein Verteidiger im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Adressat der Bekanntmachung war. Der fehlenden steht insofern die unrichtige Rechtsmittelbelehrung - im Gegensatz zu sonstigen Mängeln des Beschlusses - gleich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 586); dies ergibt sich nicht zuletzt aus Wertungsgesichtspunkten mit Blick auf die Schutzwürdigkeit der Partei vergleiche etwa die - auch verfassungsgerichtliche - Rechtsprechung zu Paragraph 146, ZPO, derzufolge Wiedereinsetzung auch einer vertretenen Partei zwar in der Regel bei unrichtiger, jedoch nur ausnahmsweise bei fehlender Rechtsmittelbelehrung zu bewilligen ist: VfSlg 17.441, 16.527 ua; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 Paragraph 146, ZPO Rz 19 f). Schon nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage konnte im Übrigen eine unrichtige - noch keinen essentiellen Bestandteil eines Beschlusses bildende - Rechtsmittelbelehrung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt werden (RIS-Justiz RS0096224) oder hinderte unter Umständen überhaupt die Wirksamkeit eines darauf gestützten Rechtsmittelverzichts (11 Os 151/08b).

Eine neuerliche Durchführung der demgemäß gesetzwidrigen Beschlusszustellung ist fallbezogen jedoch nicht erforderlich, weil der Mangel durch den Umstand der Beschwerdeerhebung geheilt wurde (RIS-Justiz RS0100673; Tipold, WK-StPO § 86 Rz 3).Eine neuerliche Durchführung der demgemäß gesetzwidrigen Beschlusszustellung ist fallbezogen jedoch nicht erforderlich, weil der Mangel durch den Umstand der Beschwerdeerhebung geheilt wurde (RIS-Justiz RS0100673; Tipold, WK-StPO Paragraph 86, Rz 3).

Protokollberichtigungen sind allerdings nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist (RIS-Justiz RS0120683). Soweit bloß vom Vorsitzenden allein nicht zugelassene Fragen den Gegenstand des Antrags bilden, sind diese - ohne Befassung des Senats (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 303) - aus Z 4 unbeachtlich. Beim angeblich nicht protokollierten Vorwurf der „Bilanzfälschung" fehlt die Relevanz aus den im Folgenden zur Verfahrensrüge (Z 4) dargelegten Gründen.Protokollberichtigungen sind allerdings nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist (RIS-Justiz RS0120683). Soweit bloß vom Vorsitzenden allein nicht zugelassene Fragen den Gegenstand des Antrags bilden, sind diese - ohne Befassung des Senats (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 303) - aus Ziffer 4, unbeachtlich. Beim angeblich nicht protokollierten Vorwurf der „Bilanzfälschung" fehlt die Relevanz aus den im Folgenden zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) dargelegten Gründen.

Mit dem Vorbringen, der protokollierte Verzicht auf eine Verlesung von Zeugenaussagen „zugunsten einer resümierenden Darstellung des Akteninhaltes" (ON 337 S 902 f) sei Ergebnis eines Missverständnisses, das „auf die dem Beschwerdeführer nicht vertraute Nomenklatur und auf die ungünstige Formulierung des Erstgerichtes zurückgeführt werden muss", wird die Richtigkeit der Protokollierung gar nicht in Frage gestellt, sondern bloß ein - im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlicher - Irrtum des (anwaltlich vertretenen) Angeklagten anlässlich der tatsächlich abgegebenen Prozesserklärung behauptet. Aus der bekämpften Protokollierung geht zudem ohnehin hervor, dass (in der Beschwerde nicht näher bezeichnete) Protokolle über von der Kriminalpolizei durchgeführte Zeugenvernehmungen nur insoweit vorgetragen wurden (§ 252 Abs 2a StPO), als diese bereits zuvor während des Verfahrens einverständlich (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) vorgelesen worden waren; die Beschwerde spricht daher auch in diesem Punkt keinen erheblichen, zu protokollierenden Umstand an.Mit dem Vorbringen, der protokollierte Verzicht auf eine Verlesung von Zeugenaussagen „zugunsten einer resümierenden Darstellung des Akteninhaltes" (ON 337 S 902 f) sei Ergebnis eines Missverständnisses, das „auf die dem Beschwerdeführer nicht vertraute Nomenklatur und auf die ungünstige Formulierung des Erstgerichtes zurückgeführt werden muss", wird die Richtigkeit der Protokollierung gar nicht in Frage gestellt, sondern bloß ein - im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlicher - Irrtum des (anwaltlich vertretenen) Angeklagten anlässlich der tatsächlich abgegebenen Prozesserklärung behauptet. Aus der bekämpften Protokollierung geht zudem ohnehin hervor, dass (in der Beschwerde nicht näher bezeichnete) Protokolle über von der Kriminalpolizei durchgeführte Zeugenvernehmungen nur insoweit vorgetragen wurden (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO), als diese bereits zuvor während des Verfahrens einverständlich (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) vorgelesen worden waren; die Beschwerde spricht daher auch in diesem Punkt keinen erheblichen, zu protokollierenden Umstand an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Der in die exzessive Breite von nahezu 700 Seiten ausufernden, den Sinn des - vornehmlich in nach gesetzlichen Vorgaben geordneter Argumentation bestehenden - Verteidigerzwangs im Rechtsmittelverfahren (§§ 61 Abs 1 Z 6, 285a Z 3 StPO) verkennenden und damit einer Eröterung unter dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung zukommenden Gesichtspunkten nahezu vollständig entzogenen Nichtigkeitsbeschwerde des durch einen Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten kann, soweit nach Maßgabe zulässiger Anfechtungskategorien (§ 281 Abs 1 StPO) ein im Sinn der gesetzlichen Vorgabe deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) relevantes Vorbringen auszumachen ist, in diesem Umfang Folgendes erwidert werden:Der in die exzessive Breite von nahezu 700 Seiten ausufernden, den Sinn des - vornehmlich in nach gesetzlichen Vorgaben geordneter Argumentation bestehenden - Verteidigerzwangs im Rechtsmittelverfahren (Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 6, 285 a, Ziffer 3, StPO) verkennenden und damit einer Eröterung unter dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung zukommenden Gesichtspunkten nahezu vollständig entzogenen Nichtigkeitsbeschwerde des durch einen Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten kann, soweit nach Maßgabe zulässiger Anfechtungskategorien (Paragraph 281, Absatz eins, StPO) ein im Sinn der gesetzlichen Vorgabe deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) relevantes Vorbringen auszumachen ist, in diesem Umfang Folgendes erwidert werden:

Im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer zunächst unter Berufung auf Art 6 MRK unsubstantiiert „Verfahrensfehler", ohne den erforderlichen Bezug zu in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen oder erhobenen Widersprüchen herzustellen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Dies gilt auch in Betreff bereits erwähnter, (bloß) vom Vorsitzenden angeblich nicht zugelassener Fragen an den Sachverständigen zum Inhalt eines von diesem „zurückgezogenen" schriftlichen Gutachtens.Im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet der Beschwerdeführer zunächst unter Berufung auf Artikel 6, MRK unsubstantiiert „Verfahrensfehler", ohne den erforderlichen Bezug zu in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen oder erhobenen Widersprüchen herzustellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302). Dies gilt auch in Betreff bereits erwähnter, (bloß) vom Vorsitzenden angeblich nicht zugelassener Fragen an den Sachverständigen zum Inhalt eines von diesem „zurückgezogenen" schriftlichen Gutachtens.

Die Verlesung des Beilagenordners 13 zu ON 282 wurde ohnehin antragsgemäß durchgeführt, wie das Erstgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 über Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 353) klarstellte.

Soweit der Beschwerdeführer auf angeblich gestellte Anträge auf Abberufung des Buchsachverständigen wegen Parteilichkeit und Einholung eines weiteren Gutachtens rekurriert, scheitert die Rüge am Fehlen der - angesichts des umfangreichen Aktenmaterials unerlässlichen - Angabe der genauen Fundstellen der kritisierten Vorgänge (RIS-Justiz RS0124172). Im Ermittlungsverfahren gestellte Anträge (ON 168) sind zudem aus Z 4 von vornherein unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309 f).Soweit der Beschwerdeführer auf angeblich gestellte Anträge auf Abberufung des Buchsachverständigen wegen Parteilichkeit und Einholung eines weiteren Gutachtens rekurriert, scheitert die Rüge am Fehlen der - angesichts des umfangreichen Aktenmaterials unerlässlichen - Angabe der genauen Fundstellen der kritisierten Vorgänge (RIS-Justiz RS0124172). Im Ermittlungsverfahren gestellte Anträge (ON 168) sind zudem aus Ziffer 4, von vornherein unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309 f).

Davon abgesehen wäre die Verfahrensrüge aber auch inhaltlich nicht berechtigt, denn die Vernehmung eines Sachverständigen oder die Verlesung seines schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (RIS-Justiz RS0115712; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 371). Dies lässt sich aber aus der vom Beschwerdeführer mehrfach ins Treffen geführten Zurückziehung des schriftlichen Gutachtens ON 149 (samt Ergänzung ON 279) ebenso wenig ableiten (vgl vielmehr ON 325 S 2 ff, wo der Beschwerdeführer selbst ausführlich darlegt, inwieweit seine Einwendungen gegen das ursprüngliche Gutachten im neu erstellten, ON 324, berücksichtigt wurden) wie aus angeblich vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung kompetenzüberschreitend geäußerten rechtlichen Wertungen (Vorwurf der „Bilanzfälschung" - vgl 11 Os 52/05i). Von der Behauptung der Befangenheit des Sachverständigen abgesehen, war auf inhaltliche Kritik an Befund und Gutachten im Sinne der zur Zeit der Hauptverhandlung in Geltung stehenden §§ 125 f StPO (aF - vgl nunmehr die diesen inhaltlich weitgehend entsprechende Bestimmung des § 127 Abs 3 StPO) zunächst mit einem Versuch der Beseitigung der relevierten Mängel durch nochmalige Vernehmung des Sachverständigen und erst bei deren Scheitern mit Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu reagieren. Dementsprechend beauftragte das Erstgericht den Sachverständigen, nachdem dieser in der Hauptverhandlung - unter anderem auf Einwendungen gegen das im Vorverfahren erstellte Gutachten samt Ergänzungen gestützt - abgelehnt worden war (ON 337 S 52), mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens (ON 303). Dieses wurde nach neuerlicher Ablehnung des Sachverständigen (ON 337 S 749) unter ausführlicher Beteiligung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung mündlich erörtert (ON 337 S 751-899); danach wurde ein mit inhaltlichen Mängeln begründeter Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht mehr gestellt, weshalb der Verfahrensrüge auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann (RIS-Justiz RS0102833, [insbesondere T2]). Gleiches gilt für den im Rahmen der Tatsachenrüge (der Sache nach jedoch teilweise Z 4) erhobenen Einwand, der Sachverständige habe entgegen dem gerichtlichen Auftrag (ON 303, Punkt 1 - vgl den ursprünglich darauf gerichteten Antrag ON 293 S 234 iVm ON 337 S 352) keine „Unternehmensbewertung" durchgeführt. Tatsächlich enthält das schriftliche Gutachten (ON 324 S 321 ff) eine - den Intentionen des Beschwerdeführers offenbar zuwiderlaufende - Einschätzung der (mangelnden) Werthaltigkeit der verkauften Beteiligungen an der G***** AG und der V***** AG; ein weiterer Antrag auf nochmalige Ergänzung des Gutachtens wurde nach dessen mündlicher Erörterung in der Hauptverhandlung nicht mehr gestellt. Die Behauptung einer Verletzung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, nach dieser Erörterung eine weitere Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Davon abgesehen wäre die Verfahrensrüge aber auch inhaltlich nicht berechtigt, denn die Vernehmung eines Sachverständigen oder die Verlesung seines schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (RIS-Justiz RS0115712; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 371). Dies lässt sich aber aus der vom Beschwerdeführer mehrfach ins Treffen geführten Zurückziehung des schriftlichen Gutachtens ON 149 (samt Ergänzung ON 279) ebenso wenig ableiten vergleiche vielmehr ON 325 S 2 ff, wo der Beschwerdeführer selbst ausführlich darlegt, inwieweit seine Einwendungen gegen das ursprüngliche Gutachten im neu erstellten, ON 324, berücksichtigt wurden) wie aus angeblich vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung kompetenzüberschreitend geäußerten rechtlichen Wertungen (Vorwurf der „Bilanzfälschung" - vergleiche 11 Os 52/05i). Von der Behauptung der Befangenheit des Sachverständigen abgesehen, war auf inhaltliche Kritik an Befund und Gutachten im Sinne der zur Zeit der Hauptverhandlung in Geltung stehenden Paragraphen 125, f StPO (aF - vergleiche nunmehr die diesen inhaltlich weitgehend entsprechende Bestimmung des Paragraph 127, Absatz 3, StPO) zunächst mit einem Versuch der Beseitigung der relevierten Mängel durch nochmalige Vernehmung des Sachverständigen und erst bei deren Scheitern mit Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu reagieren. Dementsprechend beauftragte das Erstgericht den Sachverständigen, nachdem dieser in der Hauptverhandlung - unter anderem auf Einwendungen gegen das im Vorverfahren erstellte Gutachten samt Ergänzungen gestützt - abgelehnt worden war (ON 337 S 52), mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens (ON 303). Dieses wurde nach neuerlicher Ablehnung des Sachverständigen (ON 337 S 749) unter ausführlicher Beteiligung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung mündlich erörtert (ON 337 S 751-899); danach wurde ein mit inhaltlichen Mängeln begründeter Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht mehr gestellt, weshalb der Verfahrensrüge auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann (RIS-Justiz RS0102833, [insbesondere T2]). Gleiches gilt für den im Rahmen der Tatsachenrüge (der Sache nach jedoch teilweise Ziffer 4,) erhobenen Einwand, der Sachverständige habe entgegen dem gerichtlichen Auftrag (ON 303, Punkt 1 - vergleiche den ursprünglich darauf gerichteten Antrag ON 293 S 234 in Verbindung mit ON 337 S 352) keine „Unternehmensbewertung" durchgeführt. Tatsächlich enthält das schriftliche Gutachten (ON 324 S 321 ff) eine - den Intentionen des Beschwerdeführers offenbar zuwiderlaufende - Einschätzung der (mangelnden) Werthaltigkeit der verkauften Beteiligungen an der G***** AG und der V***** AG; ein weiterer Antrag auf nochmalige Ergänzung des Gutachtens wurde nach dessen mündlicher Erörterung in der Hauptverhandlung nicht mehr gestellt. Die Behauptung einer Verletzung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, nach dieser Erörterung eine weitere Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Warum die Berücksichtigung von Teilen des in der Hauptverhandlung - aus Z 3 ungerügt (vgl darüber hinaus ON 337 S 902 und 911, woraus sich das Einverständnis des Beschwerdeführers mit diesem Vorgang ergibt) - verlesenen, vom Sachverständigen „zurückgezogenen" schriftlichen Gutachtens (ON 149) in den Entscheidungsgründen das Urteil nichtig mache, bleibt unerfindlich (vgl § 258 Abs 1 StPO). Das ebenfalls im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) erstattete Vorbringen, Zeugen seien vor ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei aufgrund eines schriftlichen Auftrags „der Untersuchungsrichterin und der Anklagebehörde" zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden, entzieht sich mangels eines zur Aufklärung eines solchen Vorgangs in der Hauptverhandlung gestellten Antrags sachbezogener Erledigung. Im Übrigen findet sich ein derartiger Auftrag selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht in den Akten. Gleiches gilt für die nicht belegte Vermutung, das Erstgericht habe die - in Hauptverhandlung vorgetragene (ON 337 S 909) - so genannte Schlusserklärung des Angeklagten (ON 334) dem Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt und dem Angeklagten hiezu keine Äußerungsmöglichkeit mehr eingeräumt.Warum die Berücksichtigung von Teilen des in der Hauptverhandlung - aus Ziffer 3, ungerügt vergleiche darüber hinaus ON 337 S 902 und 911, woraus sich das Einverständnis des Beschwerdeführers mit diesem Vorgang ergibt) - verlesenen, vom Sachverständigen „zurückgezogenen" schriftlichen Gutachtens (ON 149) in den Entscheidungsgründen das Urteil nichtig mache, bleibt unerfindlich vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Das ebenfalls im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erstattete Vorbringen, Zeugen seien vor ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei aufgrund eines schriftlichen Auftrags „der Untersuchungsrichterin und der Anklagebehörde" zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden, entzieht sich mangels eines zur Aufklärung eines solchen Vorgangs in der Hauptverhandlung gestellten Antrags sachbezogener Erledigung. Im Übrigen findet sich ein derartiger Auftrag selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht in den Akten. Gleiches gilt für die nicht belegte Vermutung, das Erstgericht habe die - in Hauptverhandlung vorgetragene (ON 337 S 909) - so genannte Schlusserklärung des Angeklagten (ON 334) dem Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt und dem Angeklagten hiezu keine Äußerungsmöglichkeit mehr eingeräumt.

Die erfolgreiche Geltendmachung selbst eines Nichtigkeit begründenden Verstoßes im Vorverfahren hätte einen Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des davon betroffenen Protokolls in der Hauptverhandlung vorausgesetzt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 191). Soweit Zeugen ihre Angaben vor der Polizei ohnehin zum Inhalt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung erhoben haben (vgl die durchwegs gleich lautende Protokollierung der Vernehmung der Opfer als Zeugen in der Hauptverhandlung, die sich zunächst auf ihre Angaben vor der Polizei beriefen: beispielsweise ON 337 S 206, 212, 215, 270, 278), liegt darin allerdings kein aus Z 2 relevanter Vorgang; ganz abgesehen davon, dass vor 2008 gesetzte polizeiliche Akte als Gegenstand des Nichtgkeitsgrundes von vornherein nicht in Betracht kommen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 185).Die erfolgreiche Geltendmachung selbst eines Nichtigkeit begründenden Verstoßes im Vorverfahren hätte einen Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des davon betroffenen Protokolls in der Hauptverhandlung vorausgesetzt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 191). Soweit Zeugen ihre Angaben vor der Polizei ohnehin zum Inhalt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung erhoben haben vergleiche die durchwegs gleich lautende Protokollierung der Vernehmung der Opfer als Zeugen in der Hauptverhandlung, die sich zunächst auf ihre Angaben vor der Polizei beriefen: beispielsweise ON 337 S 206, 212, 215, 270, 278), liegt darin allerdings kein aus Ziffer 2, relevanter Vorgang; ganz abgesehen davon, dass vor 2008 gesetzte polizeiliche Akte als Gegenstand des Nichtgkeitsgrundes von vornherein nicht in Betracht kommen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 185).

Die Kritik, das Erstgericht habe Feststellungen aus dem mit Mängeln (deren Vorliegen allerdings vom Obersten Gerichtshof zu 12 Os 36/04 mit negativem Ergebnis geprüft wurde) behafteten Verfahren AZ 12 Hv 114/02m des Landesgerichts für Strafsachen Graz übernommen, geht schon im Ansatz fehl, denn diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen dienten lediglich dem besseren Verständnis der Vorgeschichte und des wirtschaftlichen Hintergrundes des inkriminierten Verhaltens (vgl US 202), betrafen somit keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen und waren solcherart einer Anfechtung entzogen (RIS-Justiz RS0118585). Auf das weitwendige Beschwerdevorbringen in Bezug auf angebliche Vorkommnisse (betreffend unter anderem den auch damals bereits tätigen Buchsachverständigen) in und Ergebnisse aus jenem Verfahren ist daher nicht einzugehen. Dem Einwand (der Sache nach Z 5 fünfter Fall), das Erstgericht habe eine vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren abgelegte Aussage im Zusammenhang mit seinem Kenntnisstand betreffend das Fehlen einer Konzession nach Schweizer Recht für die von der G***** AG ausgeübte Tätigkeit sinnentstellend wiedergegeben (US 206), ist zu entgegnen, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen (US 146 ff, 156 ff und 172 ff, vgl auch US 2) nicht eine allfällige Täuschung über das Vorliegen einer Konzession, sondern eine solche über die Werthaltigkeit, die Art der Veranlagung der Kundengelder und daraus resultierend über die Gewinnaussichten kausal für die selbstschädigenden Vermögensverfügungen der Kunden war, weshalb die behauptete Abweichung für die Beurteilung entscheidender Tatsachen nicht erheblich ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 466; vgl dazu bereits 12 Os 36/04).Die Kritik, das Erstgericht habe Feststellungen aus dem mit Mängeln (deren Vorliegen allerdings vom Obersten Gerichtshof zu 12 Os 36/04 mit negativem Ergebnis geprüft wurde) behafteten Verfahren AZ 12 Hv 114/02m des Landesgerichts für Strafsachen Graz übernommen, geht schon im Ansatz fehl, denn diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen dienten lediglich dem besseren Verständnis der Vorgeschichte und des wirtschaftlichen Hintergrundes des inkriminierten Verhaltens vergleiche US 202), betrafen somit keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen und waren solcherart einer Anfechtung entzogen (RIS-Justiz RS0118585). Auf das weitwendige Beschwerdevorbringen in Bezug auf angebliche Vorkommnisse (betreffend unter anderem den auch damals bereits tätigen Buchsachverständigen) in und Ergebnisse aus jenem Verfahren ist daher nicht einzugehen. Dem Einwand (der Sache nach Ziffer 5, fünfter Fall), das Erstgericht habe eine vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren abgelegte Aussage im Zusammenhang mit seinem Kenntnisstand betreffend das Fehlen einer Konzession nach Schweizer Recht für die von der G***** AG ausgeübte Tätigkeit sinnentstellend wiedergegeben (US 206), ist zu entgegnen, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen (US 146 ff, 156 ff und 172 ff, vergleiche auch US 2) nicht eine allfällige Täuschung über das Vorliegen einer Konzession, sondern eine solche über die Werthaltigkeit, die Art der Veranlagung der Kundengelder und daraus resultierend über die Gewinnaussichten kausal für die selbstschädigenden Vermögensverfügungen der Kunden war, weshalb die behauptete Abweichung für die Beurteilung entscheidender Tatsachen nicht erheblich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 466; vergleiche dazu bereits 12 Os 36/04).

Soweit pauschal der Vorwurf erhoben wird, das Erstgericht habe seinen Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse unerörtert gelassen, scheitert die solcherart der Sache nach erhobene Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) daran, dass die angeblich übergangenen Umstände großteils nicht deutlich und bestimmt bezeichnet oder - wo dies im Einzelnen doch erfolgte - nicht ausgeführt wurde, hinsichtlich welcher der konkret zu benennenden Konstatierungen dadurch eine andere Lösung der Beweisfragen zu erwarten gewesen wäre (RIS-Justiz RS0119422, RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 424).Soweit pauschal der Vorwurf erhoben wird, das Erstgericht habe seinen Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse unerörtert gelassen, scheitert die solcherart der Sache nach erhobene Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) daran, dass die angeblich übergangenen Umstände großteils nicht deutlich und bestimmt bezeichnet oder - wo dies im Einzelnen doch erfolgte - nicht ausgeführt wurde, hinsichtlich welcher der konkret zu benennenden Konstatierungen dadurch eine andere Lösung der Beweisfragen zu erwarten gewesen wäre (RIS-Justiz RS0119422, RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 424).

Breiten Raum nimmt die Tatsachenrüge ein (Z 5a), die nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit vor diesem Hintergrund geboten, ist zur Tatsachenrüge - die sich über weite Strecken darin erschöpft, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung eigene Schlussfolgerungen aus umfangreich, jedoch großteils isoliert dargestellten Beweisergebnissen zu ziehen und darauf aufbauend von den erstgerichtlichen abweichende Feststellungen zu fordern - im Einzelnen noch Folgendes auszuführen:Breiten Raum nimmt die Tatsachenrüge ein (Ziffer 5 a,), die nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit vor diesem Hintergrund geboten, ist zur Tatsachenrüge - die sich über weite Strecken darin erschöpft, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung eigene Schlussfolgerungen aus umfangreich, jedoch großteils isoliert dargestellten Beweisergebnissen zu ziehen und darauf aufbauend von den erstgerichtlichen abweichende Feststellungen zu fordern - im Einzelnen noch Folgendes auszuführen:

Soweit die Tatsachenrüge (Punkte 1-10, 15, 17) abermals die Frage der (mangelnden) Konzession für die Tätigkeit der vom Beschwerdeführer geführten Gesellschaften thematisiert, ist auf die vorigen Ausführungen zur mangelnden Erheblichkeit zu verweisen; ebenso im Zusammenhang mit der Kritik an aus dem Urteil GZ 12 Hv 114/02m-313 des Landesgerichts für Strafsachen Graz übernommenen Feststellungen (Punkte 11, 13 f, 16 und 18 f der Tatsachenrüge).

Das auf eine Urteilspassage (US 205) bezogene Vorbringen zu den Gründen für die Verlegung des Sitzes der G***** AG in die Schweiz (Punkt 12 der Tatsachenrüge) gibt die tatrichterlichen Erwägungen nur unvollständig wieder und verfehlt auch deshalb die oben dargestellten Anfechtungsvoraussetzungen. Die gegen die - vom Erstgericht unter anderem daraus abgeleitete - Annahme der subjektiven Tatseite, insbesondere des Schädigungsvorsatzes, ins Treffen geführte Verantwortung des Beschwerdeführers verwarf das Erstgericht nach ausführlicher (mängelfreier) Erörterung als unglaubwürdig (US 203 ff und 232 ff), weshalb es angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entgegen der Beschwerde (insoweit Z 5 zweiter Fall) nicht gehalten war, sich mit sämtlichen Einzelheiten dieser Depositionen beweiswürdigend auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Das auf eine Urteilspassage (US 205) bezogene Vorbringen zu den Gründen für die Verlegung des Sitzes der G***** AG in die Schweiz (Punkt 12 der Tatsachenrüge) gibt die tatrichterlichen Erwägungen nur unvollständig wieder und verfehlt auch deshalb die oben dargestellten Anfechtungsvoraussetzungen. Die gegen die - vom Erstgericht unter anderem daraus abgeleitete - Annahme der subjektiven Tatseite, insbesondere des Schädigungsvorsatzes, ins Treffen geführte Verantwortung des Beschwerdeführers verwarf das Erstgericht nach ausführlicher (mängelfreier) Erörterung als unglaubwürdig (US 203 ff und 232 ff), weshalb es angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entgegen der Beschwerde (insoweit Ziffer 5, zweiter Fall) nicht gehalten war, sich mit sämtlichen Einzelheiten dieser Depositionen beweiswürdigend auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Die Punkte 1 bis 19 der Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlen generell auch unter dem Aspekt einer Mängelrüge, in deren Rahmen sie pauschal wiederholt werden, mangels Bezugs zu entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398), ihr Ziel.Die Punkte 1 bis 19 der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlen generell auch unter dem Aspekt einer Mängelrüge, in deren Rahmen sie pauschal wiederholt werden, mangels Bezugs zu entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398), ihr Ziel.

Als bloße Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung präsentiert sich insbesondere die Kritik an den Urteilsausführungen zur Täuschungseignung der den Kunden zur Verfügung gestellten Broschüren („Prospekte", jedoch nicht im Sinn des Kapitalmarktgesetzes - vgl US 104), etwa durch Verwendung eines dem Logo des S***** B***** ähnelnden Schlüsselsymbols (US 27 f und 208), mathematischer Formeln und Theorien (US 108 ff) oder ganz allgemein durch wahrheitswidrige oder zumindest irreführende Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beworbenen Unternehmen (US 154 ff). Indem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitere „Feststellungen" fordert (der Sache nach teilweise Z 5 vierter Fall), übersieht er, dass die sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, einer Anfechtung durch Mängelrüge entzogen sind (RIS-Justiz RS0116737). Den Begründungserfordernissen genügt das Erstgericht - etwa im Zusammenhang mit den Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der G***** AG und der V***** AG (US 58 ff, 75 ff) und der daraus abgeleiteten Wertlosigkeit der gegenständlichen Aktien und Beteiligungen oder der mangelnden Aussagekraft der so genannten „rückgerechneten Performancesimulation" in den Broschüren (vgl US 125 f) - unter anderem auch durch Verweis auf das in freier Beweiswürdigung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351) als schlüssig und überzeugend beurteilte Gutachten (US 219). Da sich der Sachverständige ohnehin schriftlich (vgl ON 324 S 7) und im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Hauptverhandlung (ON 337 S 751 ff) ausführlich mit den Einwendungen (insbesondere ON 282 samt Beilagen) und den Fragenkatalogen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, konnte das Erstgericht das Gutachten seinen Feststellungen zu Grunde legen, ohne sich - unter dem Aspekt mängelfreier Begründung (Z 5 zweiter Fall) - mit den Einwendungen und den mit diesen in Zusammenhang stehenden Beweismitteln in den Entscheidungsgründen nochmals auseinandersetzen zu müssen. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe - nicht näher bezeichnete - Passagen der Entscheidungsgründe aus dem Gutachten übernommen, wird kein Begründungsmangel dargetan (vgl RIS-Justiz RS0099508). Den Umstand, dass Jahresabschlüsse der G***** AG auch noch im Tatzeitraum vom Wirtschaftsprüfer testiert wurden, haben die Tatrichter ohnehin festgestellt (US 57, 61 und 68 f); für den Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Wissensstand betreffend die Wertlosigkeit der von ihm angebotenen Aktien günstigere Schlussfolgerungen können daraus mit Tatsachenrüge allerdings nicht erfolgreich eingefordert werden (RIS-Justiz RS0099674). Die Kritik an den dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 248 f) nimmt prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Bezug, nach welchen die Opfer nicht nur über den aktuellen Wert der Beteiligungen im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses, sondern insbesondere auch über die (zu erwartende) wirtschaftliche Entwicklung der genannten Gesellschaften und die nicht zuletzt aufgrund der (von vornherein vorsätzlichen) Nichteinhaltung der propagierten Veranlagungsstrategie den Ankündigungen keineswegs entsprechenden Gewinnaussichten der Beteiligungen - solcherart über Tatsachen im Sinn objektivierbarer Grundlagen von Prognosen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 31 f) - getäuscht wurden (vgl etwa US 127 ff, 146 ff und 175 ff). Angesichts dieser Feststellungen ist auch nicht entscheidend, ob die Kunden über die exakte Organisationsstruktur dieser Gesellschaften und die rechtliche Beschaffenheit der ausgegebenen Beteiligungen getäuscht wurden oder ob das wirtschaftliche Schicksal der G***** AG unter anderem durch Kursverluste im Jahr 2000 beeinflusst wurde. Gleiches gilt für die auf isoliert zitierte Verfahrensergebnisse gestützte Behauptung des Beschwerdeführers, die G***** AG sei bis ins Jahr 2000 nicht überschuldet gewesen und wäre (im Zusammenhang mit dem Schuldspruch 1) in der Lage gewesen, andrängenden Kunden das einbezahlte Kapital zurückzuerstatten.Als bloße Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung präsentiert sich insbesondere die Kritik an den Urteilsausführungen zur Täuschungseignung der den Kunden zur Verfügung gestellten Broschüren („Prospekte", jedoch nicht im Sinn des Kapitalmarktgesetzes - vergleiche US 104), etwa durch Verwendung eines dem Logo des S***** B***** ähnelnden Schlüsselsymbols (US 27 f und 208), mathematischer Formeln und Theorien (US 108 ff) oder ganz allgemein durch wahrheitswidrige oder zumindest irreführende Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beworbenen Unternehmen (US 154 ff). Indem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitere „Feststellungen" fordert (der Sache nach teilweise Ziffer 5, vierter Fall), übersieht er, dass die sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, einer Anfechtung durch Mängelrüge entzogen sind (RIS-Justiz RS0116737). Den Begründungserfordernissen genügt das Erstgericht - etwa im Zusammenhang mit den Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der G***** AG und der V***** AG (US 58 ff, 75 ff) und der daraus abgeleiteten Wertlosigkeit der gegenständlichen Aktien und Beteiligungen oder der mangelnden Aussagekraft der so genannten „rückgerechneten Performancesimulation" in den Broschüren vergleiche US 125 f) - unter anderem auch durch Verweis auf das in freier Beweiswürdigung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351) als schlüssig und überzeugend beurteilte Gutachten (US 219). Da sich der Sachverständige ohnehin schriftlich vergleiche ON 324 S 7) und im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Hauptverhandlung (ON 337 S 751 ff) ausführlich mit den Einwendungen (insbesondere ON 282 samt Beilagen) und den Fragenkatalogen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, konnte das Erstgericht das Gutachten seinen Feststellungen zu Grunde legen, ohne sich - unter dem Aspekt mängelfreier Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) - mit den Einwendungen und den mit diesen in Zusammenhang stehenden Beweismitteln in den Entscheidungsgründen nochmals auseinandersetzen zu müssen. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe - nicht näher bezeichnete - Passagen der Entscheidungsgründe aus dem Gutachten übernommen, wird kein Begründungsmangel dargetan vergleiche RIS-Justiz RS0099508). Den Umstand, dass Jahresabschlüsse der G***** AG auch noch im Tatzeitraum vom Wirtschaftsprüfer testiert wurden, haben die Tatrichter ohnehin festgestellt (US 57, 61 und 68 f); für den Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Wissensstand betreffend die Wertlosigkeit der von ihm angebotenen Aktien günstigere Schlussfolgerungen können daraus mit Tatsachenrüge allerdings nicht erfolgreich eingefordert werden (RIS-Justiz RS0099674). Die Kritik an den dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 248 f) nimmt prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Bezug, nach welchen die Opfer nicht nur über den aktuellen Wert der Beteiligungen im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses, sondern insbesondere auch über die (zu erwartende) wirtschaftliche Entwicklung der genannten Gesellschaften und die nicht zuletzt aufgrund der (von vornherein vorsätzlichen) Nichteinhaltung der propagierten Veranlagungsstrategie den Ankündigungen keineswegs entsprechenden Gewinnaussichten der Beteiligungen - solcherart über Tatsachen im Sinn objektivierbarer Grundlagen von Prognosen vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 31 f) - getäuscht wurden vergleiche etwa US 127 ff, 146 ff und 175 ff). Angesichts dieser Feststellungen ist auch nicht entscheidend, ob die Kunden über die exakte Organisationsstruktur dieser Gesellschaften und die rechtliche Beschaffenheit der ausgegebenen Beteiligungen getäuscht wurden oder ob das wirtschaftliche Schicksal der G***** AG unter anderem durch Kursverluste im Jahr 2000 beeinflusst wurde. Gleiches gilt für die auf isoliert zitierte Verfahrensergebnisse gestützte Behauptung des Beschwerdeführers, die G***** AG sei bis ins Jahr 2000 nicht überschuldet gewesen und wäre (im Zusammenhang mit dem Schuldspruch 1) in der Lage gewesen, andrängenden Kunden das einbezahlte Kapital zurückzuerstatten.

Der Einwand, die inkriminierten Geschäfte der V***** AG seien von Vertriebspartnern und nicht vom Beschwerdeführer selbst abgeschlossen worden, ignoriert dessen konstatierte beherrschende Stellung in dieser Gesellschaft - wie im Übrigen auch in der G***** AG (US 246 und 251). Die ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse wecken keine erheblichen Bedenken gegen diese - unter anderem auf die Depositionen des Zeugen Beat S***** gestützten (US 246, vgl ON 337 S 629 und 634, wonach die Verwaltungsräte offenbar nur pro forma bestellt waren) - Feststellungen. Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den (ursprünglichen) Verwaltungsräten, die sich allerdings vor dem hier gegenständlichen Tatzeitraum ereignet hatten, wurden ohnehin erwogen (US 26 ff). Weshalb die behauptete Mitverantwortung des Prokuristen der V***** AG, Gerard So*****, den Beschwerdeführer entlasten soll und als solche in den Entscheidungsgründen hätte erörtert werden müssen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421), lässt das weitere Beschwerdevorbringen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) offen. Mit seiner Kritik an der Annahme gewerbsmäßigen Handelns argumentiert der Beschwerdeführer nicht „aus den Akten" (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481). Soweit er auch in diesem Zusammenhang weitere „Feststellungen" im Sinn näherer Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) fordert, übergeht er die diesbezüglichen (ausreichenden) Erwägungen des Erstgerichts, wonach sich die Gewerbsmäßigkeit „nicht nur aus der Vielzahl der Angriffe, sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Gelder, die er zu veranlagen gehabt hätte, widmungswidrig großteils zum Betrieb und (zur) Fortführung der beiden Unternehmen" verwendete (US 250). Mit Blick auf die Prüfung amtswegigen Vorgehens (§ 290 StPO) sei der Vollständigkeit halber klargestellt, dass den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit eine wirtschaftliche Beteiligung des Beschwerdeführers an den beiden Gesellschaften G***** AG und V***** AG und die teils ununterscheidbare Vermengung deren Vermögens mit seinem eigenen hinreichend deutlich zu entnehmen ist (US 21, 23, 59 f, 65, insbesondere 100 f, 209). Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Jerabek in WK² § 70 Rz 14) bestehen daher keine aus § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO beachtlichen Bedenken gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sich selbst durch widmungswidrige Zuwendung der veranlagten Kundengelder an die wirtschaftlich (zumindest teilweise) ihm zuzurechnenden Gesellschaften eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Eine genauere Aufschlüsselung, mit welchem Anteil des gesamten Schadensbetrags der Beschwerdeführer eine unmittelbare persönliche Bereicherung (also nicht über die von ihm beherrschten Gesellschaften) anstrebte, war daher entbehrlich.Der Einwand, die inkriminierten Geschäfte der V***** AG seien von Vertriebspartnern und nicht vom Beschwerdeführer selbst abgeschlossen worden, ignoriert dessen konstatierte beherrschende Stellung in dieser Gesellschaft - wie im Übrigen auch in der G***** AG (US 246 und 251). Die ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse wecken keine erheblichen Bedenken gegen diese - unter anderem auf die Depositionen des Zeugen Beat S***** gestützten (US 246, vergleiche ON 337 S 629 und 634, wonach die Verwaltungsräte offenbar nur pro forma bestellt waren) - Feststellungen. Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den (ursprünglichen) Verwaltungsräten, die sich allerdings vor dem hier gegenständlichen Tatzeitraum ereignet hatten, wurden ohnehin erwogen (US 26 ff). Weshalb die behauptete Mitverantwortung des Prokuristen der V***** AG, Gerard So*****, den Beschwerdeführer entlasten soll und als solche in den Entscheidungsgründen hätte erörtert werden müssen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421), lässt das weitere Beschwerdevorbringen (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) offen. Mit seiner Kritik an der Annahme gewerbsmäßigen Handelns argumentiert der Beschwerdeführer nicht „aus den Akten" vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481). Soweit er auch in diesem Zusammenhang weitere „Feststellungen" im Sinn näherer Begründung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) fordert, übergeht er die diesbezüglichen (ausreichenden) Erwägungen des Erstgerichts, wonach sich die Gewerbsmäßigkeit „nicht nur aus der Vielzahl der Angriffe, sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Gelder, die er zu veranlagen gehabt hätte, widmungswidrig großteils zum Betrieb und (zur) Fortführung der beiden Unternehmen" verwendete (US 250). Mit Blick auf die Prüfung amtswegigen Vorgehens (Paragraph 290, StPO) sei der Vollständigkeit halber klargestellt, dass den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit eine wirtschaftliche Beteiligung des Beschwerdeführers an den beiden Gesellschaften G***** AG und V***** AG und die teils ununterscheidbare Vermengung deren Vermögens mit seinem eigenen hinreichend deutlich zu entnehmen ist (US 21, 23, 59 f, 65, insbesondere 100 f, 209). Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 14) bestehen daher keine aus P

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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