Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Ein Angleichungsbeschluss gemäß § 270 Abs 3 StPO ist anfechtbar. Die Rechtsmittelfrist ist jedoch nicht nach dem Muster des § 498 Abs 3 StPO mit einer in dieser Sache allenfalls erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gekoppelt, sondern getrennt zu beurteilen.Ein Angleichungsbeschluss gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO ist anfechtbar. Die Rechtsmittelfrist ist jedoch nicht nach dem Muster des Paragraph 498, Absatz 3, StPO mit einer in dieser Sache allenfalls erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gekoppelt, sondern getrennt zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109173Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010