RS OGH 1988/6/28 15Os63/88, 13Os107/08x (13Os108/08v, 13Os109/08s, 13Os130/08d), 14Os153/08v, 13Os67

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

StPO §292

Rechtssatz

Bei gesetzwidriger (weil ohne Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung erfolgter) Beschlusszustellung bedarf es dann keiner Erneuerung der Zustellung, wenn ein Rechtsmittel ohnehin - wenngleich mit Bezug auf jene Bekanntmachung zwar verspätet, richtig gesehen aber vorzeitig (und damit jedenfalls fristgerecht) - eingebracht wurde; diesfalls genügt der Auftrag, über das Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden (vgl EvBl 1972/267).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 63/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 15 Os 63/88
    Veröff: EvBl 1989/10 S 26
  • 13 Os 107/08x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 107/08x
    nur: Bei gesetzwidriger (weil ohne Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung erfolgter) Beschlusszustellung bedarf es dann keiner Erneuerung der Zustellung, wenn ein Rechtsmittel ohnehin - wenngleich mit Bezug auf jene Bekanntmachung zwar verspätet, richtig gesehen aber vorzeitig (und damit jedenfalls fristgerecht) - eingebracht wurde. (T1)
  • 14 Os 153/08v
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 14 Os 153/08v
    Vgl auch; Beisatz: Dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit welcher dem Erstgericht die Verhängung der Untersuchungshaft aufgetragen wurde, bis zur Einbringung der Grundrechtsbeschwerde nach der Aktenlage mangels Zustellung einer entsprechenden Ausfertigung noch nicht fristauslösend im Sinn des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO bekannt gemacht wurde, steht der Wirksamkeit der Entscheidungsanfechtung nicht entgegen. (T2)
  • 13 Os 67/09s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100673

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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