TE OGH 2010/12/20 5Ob218/10k

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Veröffentlicht am 20.12.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 4.463.952,20 EUR sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 2010, GZ 11 R 180/10m-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar (RIS-Justiz RS0118457; RS0044455 [T2, T3]). Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs beim hier maßgeblichen Streitwert zulässig, dies allerdings nur, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0119816).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der zu §§ 228, 236 und 259 ZPO ergangenen Judikatur zum Ergebnis der Unzulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung gelangt, wogegen der außerordentliche Revisionsrekurs keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigenden Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO darzutun vermag.

Zunächst ist schon zweifelhaft, ob ein Begehren, festzustellen, die Beklagte habe durch konkret bezeichnete Handlungen die klagsgegenständliche Werklohnforderung anerkannt, feststellungsfähig iSd § 228 ZPO ist, weil nicht die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis) feststellungsfähig ist (vgl RIS-Justiz RS0039036; RS0039087; RS0034786). Das gilt auch für die Feststellung von sogenannten rechtserzeugenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0038943).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begehren zulässigerweise ein Rechtsverhältnis oder Recht festgestellt werden sollte, wäre dies nur präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil davon abhinge, ohne dass allerdings das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident wäre (vgl RIS-Justiz RS0039539).

Die Klägerin hat ihr Begehren auf Zahlung offenen Werklohns ausdrücklich auch auf den selbständigen Rechtsgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses gestützt (Schriftsätze ON 31, 35 und 50). Damit ist ein durch Anerkenntnis begründetes Forderungsrecht ident mit dem in der Klage geltend gemachten Leistungsanspruch und insoweit nicht präjudiziell.

Soweit das Klagebegehren auf andere Anspruchsgründe gestützt ist, wie hier auf den Titel eines Werklohns bzw Bereicherung oder Schadenersatz (vgl Klage S7 = AS 13), fehlt es zur Gänze an der Präjudizialität für die Entscheidung über den Prozessgegenstand.

Das Eventualbegehren des Zwischenfeststellungsantrags, ein deklaratives Anerkenntnis der Beklagten festzustellen, ist schon deshalb ungeeignet, weil ein solches keine rechtsgestaltende Wirkung hat, sondern nur ein widerlegbares Beweismittel bildet (vgl RIS-Justiz RS0032784; RS0032666; RS0111900), also damit kein Recht oder Rechtsverhältnis festgestellt werden könnte.

Im Weiteren setzt die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers insoweit voraus, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen muss. Diese Wirkung muss aus dem Vorbringen des Antragstellers (RIS-Justiz RS0034336) bzw aus der ganzen Sachlage klar erkennbar sein (RIS-Justiz RS0039468). Inwiefern die Erwirkung des beantragten Zwischenfeststellungsurteils über ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des klagsgegenständlichen Werklohnanspruchs „das Abgabenverhältnis zur Beklagten tangieren“ soll, wird auch aus den weitwendigen Ausführungen des Revisionsrekurses nicht deutlich. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass ein Urteil im streitigen Zivilprozess zufolge § 116 Abs 2 zweiter Satz BAO keine Bindungswirkung für das Abgabenverfahren entfalten kann.

Insgesamt sind daher Fragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht entscheidungserheblich, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin zu führen hat.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E95840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00218.10K.1220.000

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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