RS OGH 2025/8/26 6Ob175/71; 7Ob142/71; 8Ob333/71 (8Ob334/71; 8Ob335/71); 5Ob658/76; 1Ob806/76; 6Ob65

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Veröffentlicht am 25.06.1971
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Rechtssatz

Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen; diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, III, 133/134).Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen; diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, römisch drei, 133/134).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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