RS OGH 2015/9/2 1Ob98/71, 1Ob58/74 (1Ob59/74), 6Ob26/75, 1Ob806/76, 7Ob59/78 (7Ob60/78), 4Ob571/78,

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Veröffentlicht am 30.04.1971
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Rechtssatz

Der Kläger, der eine Zwischenantrag auf Feststellung stellt, muss dartun, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Eine solche Dartuung ist bei einem nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gestellten Zwischenantrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden - auch für unvorhergesehene und unvorhersehbare Schäden - nicht möglich. Ein solcher Zwischenantrag auf Feststellung ist daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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