RS OGH 2024/9/19 5Ob140/70; 1Ob142/72; 1Ob141/72 (1Ob197/72); 1Ob94/73; 4Ob516/74; 5Ob101/74; 8Ob16/

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Veröffentlicht am 26.08.1970
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Rechtssatz

Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein, oder von rechtserzeugenden Tatsachen, die die Voraussetzung eines an sich zulässigen Feststellungsantrages sein können, ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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