Rechtssatz
Da Vorfragen für den Bestand eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind, kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nach § 228 ZPO nicht verlangt werden, insbesondere nicht die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung.Da Vorfragen für den Bestand eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind, kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nach Paragraph 228, ZPO nicht verlangt werden, insbesondere nicht die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026