RS OGH 2003/12/9 5Ob225/03d, 1Ob290/04k, 10Ob86/07f, 5Ob218/10k, 2Ob46/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2003
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Norm

ZPO §236 E
ZPO §259 Abs2
ZPO §528 Abs2 Z2 B

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 225/03d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 225/03d
  • 1 Ob 290/04k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 290/04k
    Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. (T1); Veröff: SZ 2005/21
  • 10 Ob 86/07f
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 86/07f
    Beis wie T1 nur: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T2)
  • 5 Ob 218/10k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 218/10k
    Beis wie T1
  • 2 Ob 46/13y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 46/13y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118457

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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