RS OGH 2026/1/21 6Ob507/78; 2Ob133/78; 6Ob547/80; 6Ob654/81; 8Ob27/82; 8Ob575/83; 5Ob48/84; 4Ob572/8

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Veröffentlicht am 06.04.1978
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Rechtssatz

Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung, oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis, eine höchstens anfechtbare rechtsgeschäftliche Willenserklärung, vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (Kontokorrentverhältnis).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032666

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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