TE OGH 2021/9/29 7Ob153/21g

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH i.L., *****, vertreten durch Dr. Ralph Vetter, Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 27.897,52 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Mai 2021, GZ 4 R 26/21m-88, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20. November 2020, GZ 8 Cg 80/17t-82, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.647,18 EUR (darin enthalten 274,53 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]       Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Betriebsbündelversicherung abgeschlossen. Diesem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004) ***** zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„…

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

Artikel 1

Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?

1. Versicherungsfall

1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen können.

...

2. Versicherungsschutz

2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen*);

*) in der Folge kurz 'Schadenersatzverpflichtungen' genannt.

2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5, Pkt 5

...

Artikel 5

Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer

...

5. Rettungskosten; Kosten

...

5.2 die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.

...

Artikel 7

Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht

1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

...

1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung;

...

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)

Abschnitt A

Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken

...

2. Produkthaftpflichtrisiko

Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:

...

4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung laut Polizze (Erweiterte Deckung der Produkthaftpflicht)

4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinn der Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 1 und Art 7 Pkt 14 AHVB auch auf das Produkthaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um

...

4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar

...

4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Kann der Mangel des Produkts durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten, versicherten Kosten.

...

4.2 Für die Tatbestände gemäß Abschnitt A, Z 2, Pkte 4.1.1 bis 4.1.4 EHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Prüf- und Sortierkosten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen wegen Kosten aus der Überprüfung von Erzeugnissen auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Erzeugnisse bereits festgestellt wurde und aufgrund eines ausreichenden Stichprobenbefundes gleiche Mängel an gleichartigen Erzeugnissen konkret zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1 ff EHVB versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Erzeugnisse im Sinn dieser Besonderen Vereinbarung sind solche, die von Dritten aus- oder mit Produkten des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.

...

5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (gelten sowohl für die konventionelle als auch für die Erweiterte Deckung der Produkthaftpflicht)

5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt 4.

5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmungen des Art 7 Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt 9 der AHVB wird besonders hingewiesen.

...“

[2]       Die Klägerin stellte Antriebseinheiten für bewegliche Glaselemente, bestehend aus Elektromotor, Umlenkrolle und Zahnriemen her. Sie lieferte diese an ihre Auftraggeberin, die die Montage durchführte. Im November 2015 meldete die Auftraggeberin das Abrutschen von Zahnriemen. Die Klägerin sah die Ursache in einem Montagefehler der Auftraggeberin, die dies zur Kenntnis nahm. Nachdem die Auftraggeberin eine Mehrzahl der Zahnriemen ersetzt hatte, entschloss sie sich zum Austausch aller unter Beiziehung eines Sachverständigen zur Überwachung dieser Arbeiten. Der geplante weitere Austausch wurde gestoppt, nachdem der Sachverständige die Ursache, nämlich eine fehlerhafte Konstruktion der Umlenkrolle festgestellt hatte, die einer Konstruktionsänderung bedurfte. Für den nicht erforderlichen und damit frustrierten Austausch nur der Zahnriemen ersetzte die Klägerin der Auftraggeberin 27.897,52 EUR (Personalkosten inklusive Kosten für die Überwachung durch den Sachverständigen), wofür sie von der Beklagten Deckung begehrt.

[3]       1. Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

[4]       2.1 Das Leistungsversprechen in Art 2.1.1 AHVB bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffs des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden, noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt (RS0081414 zum wortgleichen Art 1 AHVB 1978).

[5]       2.2 Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen (Art 1.2.3 AHVB). Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache so eingewirkt wird, dass der zunächst vorhandene Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung. Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden (7 Ob 65/15g mzwN).

[6]       2.3 Die Klägerin begehrt Deckung von – der Auftraggeberin ersetzten – (frustrierten) Kosten für den Austausch der Zahnriemen (Personalkosten inklusive Aufwand für den die Arbeiten überwachenden Sachverständigen). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dabei handle es sich um einen reinen Vermögensschaden, der aus einem nicht versicherten Sachschaden resultiere, sodass kein Versicherungsschutz nach Art 1.2.1.1 AHVB bestehe, ist nicht zu beanstanden. Durch die mangelhafte Umlenkrolle entstand kein Sachschaden an einer bereits bestehenden Sache, ist doch der Zahnriemen gleichfalls Teil des von der Klägerin hergestellten und gelieferten Produkts.

[7]       3.1 Nach Art 1.2.1.2 AHVB iVm Art 5.5.2 AHVB umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung die nach den Umständen gebotenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht.

[8]       2.2 Abgesehen davon, dass die Schadenersatzforderung der Auftraggeberin nach den Feststellungen keine „Kosten der Fehlersuche durch die Tätigkeit des Sachverständigen in Höhe von 15.813 EUR“ beinhaltet, wären „Fehlersuchkosten“ – entgegen der Ansicht der Klägerin – bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung jedenfalls keine solchen der Anspruchsfeststellung und -abwehr. Tatsächlich wären derartige Aufwendungen für die Fehlersuche als Kosten der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind, nicht versichert (vgl 7 Ob 51/21g, RS0021974).

[9]       4.1 Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1 EHVB erweitert den Versicherungsschutz für die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produkts nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. Nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2 EHVB sind zum einen bestimmte Produktionsvorgänge (Weiterver- und -bearbeitung) und zum anderen bestimmte Schadenspositionen (Herstellungsausfall, Nachbesserungs-/Schadensbeseitigungskosten, aus der Unveräußerlichkeit des Endprodukts entstehende Vermögensnachteile) versichert, deren Ersatz der Versicherungsnehmer als Lieferant des mangelhaften Produkts seinem Abnehmer schuldet.

[10]     Unter dem Begriff Weiterverarbeitung werden Vorgänge verstanden, bei denen ein Dritter das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt zu einem anderen Produkt umwandelt. Unter dem Terminus der weiteren Bearbeitung fallen Tätigkeiten, bei denen das gelieferte Produkt als solches bestehen bleibt und einer Veredelung, Oberflächen- oder Wärmebehandlung unterzogen wird. Während bei der Weiterverarbeitung dem Produkt eine neue Form oder ein neues Aussehen verliehen wird, kommt es bei der Weiterbearbeitung nur zu einer die Form erhaltenden Bearbeitung (7 Ob 51/21g mwN). So ist die Verschraubung – beispielsweise von Wärmetauschern und Rohrleitung – keine Weiterbe- oder -verarbeitung (7 Ob 146/08h).

[11]     4.2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Montage des von der Klägerin hergestellten und gelieferten Produkts sei weder Weiterver- noch Weiterbearbeitung nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2 AHVB ist ebenso wenig korrekturbedürftig, wie die weitere Schlussfolgerung, dass bereits mangels Vorliegens des Haftungstatbestands nach dieser Bestimmung, Ersatz für dort vorgesehene Schadenspositionen nicht in Betracht komme.

[12]     5. Keine stichhaltigen Argumente bringt die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Deckung nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.3 EHVB schon deshalb ausscheide, weil die hier noch gegenständlichen Aufwendungen der Auftraggeberin ausschließlich den Austausch eines nicht mangelhaften Teils des Produkts der Klägerin betrafen.

[13]           6.1 Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (RS0032496). Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei gilt die Vertrauenstheorie. Es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicher Weise gewinnen musste. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (RS0017965; RS0032666). Im Hinblick auf den Vertragscharakter muss das konstitutive Anerkenntnis gegenüber dem Berechtigten oder einem Vertreter abgegeben werden und es bedarf der zumindest schlüssigen Annahme durch den Gläubiger (7 Ob 192/13f mwN).

[14]           6.2 Das Berufungsgericht ging davon aus, dass aus der Zahlung von 126.000 EUR durch die Beklagte kein Anerkenntnis eines weiteren Deckungsanspruchs abgeleitet werden könne, weil dieser Betrag aufgrund der Mangelhaftigkeit des Produkts infolge der fehlerhaften Konstruktion der Umlenkrolle geleistet worden sei. Hinsichtlich des Anbots der Beklagten, weitere 7.052,10 EUR zu zahlen, folgerte es, dass ein konstitutives Anerkenntnis schon mangels Annahme durch die Klägerin nicht zustande gekommen sei. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist nicht korrekturbedürftig.

[15]           7. Eine Subsumtion der Aufwendungen der Auftraggeberin unter Prüf- und Sortierkosten nach Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.2 EHVB verbietet der Wortlaut der Bestimmung.

[16]     8. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E133092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00153.21G.0929.000

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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