RS OGH 2025/3/19 7Ob1/94; 7Ob257/06d; 7Ob147/07d; 7Ob114/08b; 7Ob231/13s; 7Ob143/14a; 7Ob69/15w; 7Ob

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Norm

AHVB Art1 Punkt2.1.1
AHVB Art2.1
AHVB Art2.2
Haftpflichtversicherung Art 1.2.1.1 AHVB 2012

Rechtssatz

Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 der AHVB 1978 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte "reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als "unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.Das Leistungsversprechen des Versicherers in Artikel eins, der AHVB 1978 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des Paragraph 1293, ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte "reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als "unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081414

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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