RS OGH 2026/1/21 2Ob2/87; 4Ob572/88; 8Ob646/89; 6Ob548/90; 1Ob561/91; 7Ob588/91; 1Ob2/93; 2Ob4/94; 6

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Veröffentlicht am 01.09.1987
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Rechtssatz

Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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