Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ-Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, gegen die beklagte Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz als Verfahrenshelfer, wegen 60.710,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. März 2014, GZ 10 R 112/13s-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965). Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, ist abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044468, RS0113193).1. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965). Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, ist abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044468, RS0113193).
2. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund (RIS-Justiz RS0032541). Die in der Revision angeführten, mit dem ursprünglichen Vertrag und der Ö-Norm B2110 vereinbarten Form- und Einspruchserfordernisse sind daher nicht relevant. Die Parteien können nämlich von einem Formvorbehalt einverständlich abgehen, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RIS-Justiz RS0038673).
3. Gegenstand eines Vergleichs und eines konstitutiven Anerkenntnisses können auch Naturalobligationen und damit auch verjährte Forderungen sein (Ertl in Rummel, ABGB3 § 1380 Rz 4; Kajaba in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1380 Rz 7). Eine Verjährung der durch das in der Zahlung am 31. 3. 2010 liegende Anerkenntnis begründeten Forderung kommt aufgrund der am 28. 3. 2013 erfolgten Klagseinbringung nicht in Betracht. Damit geht auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei ins Leere.3. Gegenstand eines Vergleichs und eines konstitutiven Anerkenntnisses können auch Naturalobligationen und damit auch verjährte Forderungen sein (Ertl in Rummel, ABGB3 Paragraph 1380, Rz 4; Kajaba in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.01 Paragraph 1380, Rz 7). Eine Verjährung der durch das in der Zahlung am 31. 3. 2010 liegende Anerkenntnis begründeten Forderung kommt aufgrund der am 28. 3. 2013 erfolgten Klagseinbringung nicht in Betracht. Damit geht auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei ins Leere.
4. Soweit die Revision bestreitet, dass es über die Arbeiten beim Bauvorhaben „E*****“ eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten gab, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Warum diese Vereinbarung nicht insofern wirksam sein soll, als darin auch ein konstitutives Anerkenntnis liegt, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E107908European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00080.14D.0515.000Im RIS seit
18.07.2014Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014