Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Anerkenntnis; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, hängt vom Einzelfall ab und ist daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, hängt vom Einzelfall ab und ist daher keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024