TE OGH 2011/8/25 11Os96/11v

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Veröffentlicht am 25.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. März 2011, GZ 18 Hv 12/10t-75, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 26. Mai 2011, GZ 18 Hv 12/10t-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde Gerald F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 dritter und vierter Fall StGB (I/1), der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (I/2), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (I/3), der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I/4) sowie nach § 83 Abs 1 und 2 StGB (I/5) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II), sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er

I. Katharina W***** in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2010 im Großraum F*****

1. mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und der Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt, indem er sie zwang, sich auszuziehen, den Vaginalverkehr vollzog, währenddessen immer wieder brutal zwei Finger in ihre Vagina einführte, wodurch bei der zum Tatzeitpunkt in der 10. Woche Schwangeren eine vaginale Blutung hervorgerufen wurde, die sie auch sofort bemerkte, in weiterer Folge zwischen schmerzhaftem Anal- und Vaginalverkehr wechselte und danach einen so brutalen Oralverkehr durchführte, dass sie erbrechen musste, wobei er sie zwang, das Erbrochene samt seinem Ejakulat zu schlucken;

2. widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie gegen ihren Willen in seinen Pkw zerrte und über mehrere Stunden hinweg am Verlassen des Fahrzeugs hinderte;

3. durch die mehrfachen Äußerungen, er werde sie und ihr ungeborenes Kind umbringen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

4. durch wiederholte Schläge und Tritte gegen den Körper, insbesondere im Kopfbereich vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht;

5. vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch verletzt, indem er sie an den Haaren in das Fahrzeug zerrte und dadurch büschelweise Haare ausriss;

II. vom 1. Juni 2009 bis 24. Juni 2010 in R***** gegen Katharina W***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie durch Schläge und Tritte am Körper misshandelte;

III. am 21. Februar 2011 und 17. März 2011 in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz BI Harald Wi***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Anschuldigung falsch ist, indem er ihn der „Fälschung eines Beschuldigtenvernehmungsprotokolls“ bezichtigte.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde:

Mit Beschluss vom 26. Mai 2011, GZ 18 Hv 12/10t-83, wies die Vorsitzende des Schöffensenats den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist von vier auf sieben Wochen gemäß § 285 Abs 2 StPO zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten ist unzulässig, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 285 Abs 3 StPO).

Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, in Bezug auf § 285 Abs 3 StPO einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, weil der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Art 6 MRK zwar das Recht auf Zugang zu einem Gericht, nicht aber auf eine zweite Instanz enthält (Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 147). Die Garantien von Art 6 Abs 3 lit b MRK und Art 2 des 7. ZPMRK werden durch die gesetzliche Frist regelmäßig gewährleistet, weshalb das Gesetz ausdrücklich darauf hinweist, dass die Verlängerungsmöglichkeit auf Extremfälle beschränkt ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 17).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Der aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf ergänzende Befragung der Sachverständigen Dr. Roland B***** und Dr. Friedrich R***** (ON 74 S 16) zum Beweis dafür, dass die Vernehmung des Angeklagten und der Katharina W***** vor der Polizei „keine Entscheidungsgrundlage für die Ergebnisse des Gutachtens gewesen sein können“, zu Recht abgewiesen. Der Antrag legte nämlich nicht dar, inwieweit sich dadurch der Zustand der Zeugin und des Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung klären ließe. Der Beweisaufnahme bedurfte es auch deshalb nicht, weil die Sachverständigen persönliche Explorationen vornahmen (ON 39 und 45). Im Übrigen dementierte der Angeklagte seine geständige Verantwortung auch bei seiner ersten Einlassung gegenüber der Haft- und Rechtsschutzrichterin nicht, sondern bestätigte diese ausdrücklich (ON 8 S 5). Die Zeugin, an deren Vernehmungsfähigkeit seitens des Gerichts kein Zweifel gehegt wurde, wiederholte ihre Vorwürfe im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (ON 26). Demnach kommt dem Zustand der Genannten vor der Polizei auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Daher erfolgte auch die Ablehnung der Vernehmung der Dr. Julia Rü***** zum Nachweis der mangelnden Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten und der Katharina W***** vor der Polizei zu Recht. Letztlich richtet sich die Verfahrensrüge mit ihrer Kritik an der erstgerichtlichen Annahme der Vernehmungsfähigkeit auch vor der Polizei lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und orientiert sich damit nicht am Verfahrensrecht.

Der Antrag auf Vernehmung von Dr. Andrea E***** und Primarius Dozent Dr. Hannes H***** zum Beweis dafür, dass gänzliche Abstriche zum Nachweis der Vergewaltigung fehlen würden und eine Begründung für die „Diagnose Vergewaltigung“ unterblieben sei (ON 74 S 16), durfte deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil die Beurteilung der Tatfrage, nämlich, ob eine Vergewaltigung vorlag oder nicht, ausschließlich dem Schöffengericht zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Erörterung des Aufnahmebefundes des Landeskrankenhauses F***** vom 25. Juni 2010 rügt, mangelt es an einer entsprechenden Antragstellung. Im Übrigen wurde der reklamierte Befund verlesen (ON 74 S 19).

Das Vorbringen im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4), wonach im Befund des Landeskrankenhauses F***** weder das Klitorispiercing noch sonstige Piercings beim Opfer dokumentiert seien, für eine Vergewaltigung kein medizinischer oder sonstiger Beweis vorliege, erschöpft sich in einer Argumentation nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Mit seiner Behauptung, wonach sämtliche Feststellungen im Befund des Ludwig Boltzmann Instituts unbeachtlich seien, zeigt der Angeklagte weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Mangel des darauf beruhenden Gutachtens im Sinn des § 127 Abs 3 StPO auf.

Die angestrebte Vernehmung der Dr. Julia Rü***** zum Beweis dafür, dass bei Katharina W***** ein False-Memory-Syndrom ausgelöst worden sei, unterblieb zu Recht, weil das Ziehen von rechtlich relevanten Schlüssen insoweit ausschließlich dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten ist (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 125 Rz 18; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).

Der Antrag auf psychologische und psychiatrische Begutachtung der Katharina W***** verfiel letztlich auch deshalb zu Recht der Ablehnung, weil er mit Blick auf die mangelnde Verpflichtung der Zeugin zu einer derartigen Untersuchung nicht darlegte, weshalb anzunehmen sei, dass sich die Zeugin hiezu bereit gefunden hätte oder bereit finden werde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).

Die Vernehmung der Mutter des Angeklagten, Erna F*****, zum Beweis „der Eigenschaften“ der Katharina W***** hatte zu unterbleiben, weil Meinungen oder Werturteile einer Person kein Gegenstand einer Zeugenaussage sind (RIS-Justiz RS0097545 [T8]).

Die Beiziehung eines Privatgutachters ist dem Gesetz fremd (RIS-Justiz RS0118421: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). Schlussfolgerungen eines Privatsachverständigen sind kein Gegenstand des Strafverfahrens, demnach wurden die „Gutachten“ der Dr. med. Julia Rü***** und des Univ.-Prof. Dr. Peter G***** vom Erstgericht zu Recht nicht zum Akt genommen und können somit auch nicht als Beilage Ansatz der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sein.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) unterblieb die beantragte Vernehmung des Ante K***** zu Recht, weil das angestrebte Beweisergebnis, wonach auf der Baustelle am Gerüst nicht acht bis zehn große Bier getrunken werden (ON 67 S 43), unerheblich, vor allem nicht geeignet ist, den Alkoholisierungsgrad des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu klären.

Mit der Behauptung, dem Angeklagten, der gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben habe, wäre die Erklärung der Oberstaatsanwaltschaft hiezu, dass keine Stellungnahme abgegeben werde, zuzustellen gewesen, spricht die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Rüge keinen gesetzlich verankerten Nichtigkeitsgrund an. Gleiches gilt für die Kritik am Untätigbleiben der Generalprokuratur.

In der Beschwerde nachgetragene Gründe als Versuch einer Fundierung der Anträge sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317).

Die Tatrichter leiteten die zum Schuldspruch III getroffenen Feststellungen aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen BI Harald Wi*****, CI Ki***** und BI Hubert M***** ab, wonach der Angeklagte von ihnen weder unter Druck gesetzt noch bedroht worden sei und auch keine falschen Antworten des Beschwerdeführers protokolliert worden seien (US 12). Der Kritik zuwider sind diese Schlüsse aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Soweit die aus Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO erhobene Mängelrüge nicht an der Gesamtheit dieser Entscheidungsgründe Maß nimmt, sondern lediglich einzelne Passagen der Aussage des Zeugen BI Harald Wi***** isoliert betrachtet und - ausgehend davon, dass der Angeklagte etwas „nicht“ statt „nicht genau“ gewusst habe - eigenständig interpretiert, orientiert sie sich nicht an den Anfechtungskriterien.

Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§  270 Abs 2 Z 5 StPO) hätte es im Übrigen auch nicht einer gesonderten Erörterung (Z 5 zweiter Fall) der kritisierten Aussagepassage bedurft.

Soweit die Mängelrüge gestützt auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft bei Einstellung des Verfahrens gegen Karin He***** wegen Verleumdung kritisiert und behauptet, Gericht und Staatsanwaltschaft seien „ihrer Anzeigepflicht hinsichtlich eines Verdachts der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs nicht nachgekommen“, zeigt sie keinen Nichtigkeitsgrund auf.

Mit seinem im Rahmen der Mängel- und Tatsachenrüge gegen den Einweisungsausspruch gerichteten Beschwerdevorbringen (der Sache nach Z 11 zweiter Fall) und seiner Kritik am Fehlen von Feststellungen zu einer Entschuldigung des Angeklagten ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der Sanktionsrüge zu verweisen.

Soweit die Mängelrüge sich nicht an den von der Prozessordnung vorgegebenen Anfechtungskriterien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO orientiert, sondern behauptet, „die Vorwürfe (gemeint offensichtlich: gegen den Angeklagten) und das Urteil gäben Stoff für einen schlechten Kriminal- und Porno-Science Fiction Film“ begibt sie sich einer möglichen Erwiderung.

Im Hinblick auf die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachte Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit der (gesamten) leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 12), bedurfte es keiner Erörterung von Details der Aussage (Z 5 zweiter Fall). Soweit der Beschwerdeführer versucht, seiner leugnenden Einlassung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und den Urteilsannahmen entgegen stehende Feststellungen fordert, verkennt er den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.

Ein Urteil ist dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431; Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 47; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Mit Blick auf die in den Entscheidungsgründen gar nicht referierte Aussage der Katharina W***** scheidet die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit von vornherein aus.

Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) hat Katharina W***** im Zuge ihrer polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung wiederholt angegeben, befürchtet zu haben, der Angeklagte werde das - ungeborene - Kind umbringen, und demnach Angst vor einer Fehlgeburt gehabt zu haben (ON 6 S 61, ON 26 S 8, 12).

Die zur Vergewaltigung getroffenen Urteilsannahmen wurden von den Tatrichtern im Wesentlichen auf das vom Angeklagten bei der Polizei abgelegte und gegenüber der Haft- und Rechtsschutzrichterin wiederholte Geständnis gestützt, das mit den Schilderungen der Katharina W***** in Bezug auf die Gewalttaten und die objektivierten Verletzungen im Einklang stand (US 11, 13 f). Dem Vorwurf der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider entsprechen diese Überlegungen den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen.

              Die Annahme einer tatkausalen Blutung (US 8) wurde von den Tatrichtern auf das gerichtsmedizinische Gutachten gegründet, wonach diese am ehesten durch einen heftigen Geschlechtsverkehr in der Scheide zu erklären sei (US 13). Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die auch darauf gestützten Erwägungen aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Konstatierung nicht entscheidungsrelevant.

Soweit die Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, übergeht sie die auf US 7 getroffene Urteilsannahme, wonach der Angeklagte mit seinem Penis bewusst gegen den Willen der Katharina W***** in deren Scheide eindrang.

Der gegen den Schuldspruch A I 3 gerichtete Einwand, wonach Selbstmordgedanken des Angeklagten nicht den Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllen würden (der Sache nach Z 9 lit a), übergeht, dass der Angeklagte auch ankündigte, Katharina W***** und ihr ungeborenes Kind umzubringen (US 6), geht daher nicht von der Gesamtheit der Feststellungen aus und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.

Der Vorwurf, es wäre „völlig unschlüssig und unverständlich, wenn der Angeklagte nach der Entschuldigung noch einmal aggressiv geworden wäre“, bekämpft unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO das Fehlen von Feststellungen zu reklamieren, geht an den Anfechtungskriterien vorbei. Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, und welche somit geradezu unerträglich sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391, 490).

Soweit die Tatsachenrüge Kritik an den Urteilskonstatierungen zum Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Tatzeitraum übt und vorbringt, aus dem Gutachten Dris. Friedrich R***** ergebe sich ein Blutalkoholwert zum Tatzeitpunkt von zumindest 2,4 ‰, ist ihr zu erwidern, dass der Sachverständige auch unter Zugrundelegung eines derartigen Alkoholisierungsgrades keinen wesentlichen Einfluss auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten attestierte (ON 45 S 20). Mit dem weiteren Vorbringen, wonach sich der Angeklagte auf das ungeborene Kind freute, treu war, aber betrogen worden sei und es Kontaktaufnahmen seitens Katharina W***** gegeben habe, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen erweckt.

Der Einwand verminderter Schuldfähigkeit erschöpft sich in einem Berufungsvorbringen.

Dem auch im Rahmen der Tatsachenrüge erhobenen Vorwurf der fehlenden Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider leiteten die Tatrichter die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte Katharina W***** gezwungen habe, im Zuge des Oralverkehrs auch das Ejakulat samt dem eigenen Erbrochenen zu schlucken, aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei ab (US 11).

Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Katharina W***** kann aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0106588 [T9]).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bekämpft der Beschwerdeführer die Schuldsprüche wegen der Verbrechen der Vergewaltigung und der Verleumdung.

Soweit die Beschwerde die hiezu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts (US 7 und 10 f) unter Bezugnahme auf die als widerlegt erachtete Verantwortung des Angeklagten vernachlässigt, eigene Beweiswerterwägungen anstellt und die Urteilsannahmen durch urteilsfremde Behauptungen ersetzt, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.

Weshalb vorliegend die nach mehrmaligem Vaginal- und Analverkehr vorgenommene orale Penetration des Opfers, mit dem Zwang, das Ejakulat zu schlucken, nicht als Versetzung in einen qualifizierenden belastenden Zustand zu betrachten sei, leitet der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz ab.

Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB in Bezug auf den dritten (längerfristige Versetzung in einen qualvollen Zustand) und den vierten Fall (besondere Erniedrigung) dieser Bestimmung als alternatives Mischdelikt konzipiert ist (RIS-Justiz RS0095318 [T4]). Das qualifizierende Moment dieser beiden Deliktsvarianten, die solcherart bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation darstellen, besteht darin, dass der Täter das Opfer in einen besonders belastenden Zustand versetzt, wobei sich die geschaffene Belastungssituation von derjenigen abhebt, die allein durch die Verwirklichung des Grundtatbestands des § 201 Abs 1 StGB herbeigeführt wird (13 Os 135/09s).

Der im Rahmen der Rechtsrüge gegen die Annahme der Qualifikation (der Sache nach Z 10) vorgebrachte rein spekulative und verniedlichende Einwand, wonach die Durchführung von Oralverkehr nach dem analen Eindringen des Penis „für Katharina W***** positiv erlebte Sexualgewohnheit“ gewesen sei, unterlässt prozessordnungswidrig die argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsfeststellungen, insbesondere auch damit, dass sich Katharina W***** für mehr als vier Stunden (vgl US 16) in der Gewalt des Angeklagten befand und einer Ankündigung von Qualen über einen Zeitraum von fünf Tagen sowie Todesdrohungen ausgesetzt war (US 6), bis schließlich die von ihr bereits erlittenen Gewaltattacken in den - äußerst brutal durchgeführten - Vergewaltigungshandlungen (US 7) mündeten.

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert, der Versuch der Körperverletzung hätte zufolge materieller Subsidiarität im Verhältnis von Versuch und Vollendung unberücksichtigt bleiben müssen, übergeht sie, dass kein Gesamtvorsatz, sondern jeweils gesonderte Willensentschlüsse festgestellt und demnach ausdrücklich eine tatbestandliche Handlungseinheit nicht angenommen wurde (vgl US 6 und US 8).

Auch die Sanktionsrüge (Z 11) verfehlt ihr Ziel.

Mit der Behauptung des Vorliegens weiterer Milderungsgründe, nämlich einer Entschuldigung des Angeklagten und einer verminderten Schuldfähigkeit, wird ein Berufungsvorbringen erstattet. Soweit der Beschwerdeführer seine erfolglos gebliebenen Einwände gegen die Schuldsprüche lediglich neuerlich wiederholt, zeigt er den Nichtigkeitsgrund nicht auf. Eine aus einem Verkehrsunfall, somit einer fahrlässigen Körperverletzung resultierende Verurteilung beruht unabhängig von der Schuldform (vgl Fabrizy, StPO10 § 71 Rz 3) - als gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet - auf gleicher schädlicher Neigung (§ 71 StGB) wie eine Vergewaltigung und Körperverletzung und muss demnach bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang aber mit Blick auf das Berufungsverfahren festzuhalten, dass zwei der sechs einschlägigen Vorverurteilungen in dem von § 31 Abs 1 StGB bezeichneten Verhältnis stehen.

Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider hat das Erstgericht die von § 21 StGB genannten Kriterien zur Beurteilung der Gefährlichkeit ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer übersieht weiters, dass getroffene Sachverhaltsannahmen zu den vom Gesetz genannten Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat betreffend die Person, den Zustand des Rechtsbrechers und die Art der Tat (US 9 f; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715) aus Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO nicht bekämpft werden können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 693). Die vermisste Beschreibung der auf alle drei Kriterien gegründeten und auch auf das Gutachten des Sachverständigen gestützten (US 14 f) Prognosetat findet sich auf US 10. Wenn der Beschwerdeführer die Anordnung der Einweisung gemäß § 21 Abs 2 StGB dennoch mit eigenen Überlegungen bekämpft, erstattet er ein Berufungsvorbringen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO), die die Erklärung enthält, dass sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Beschlussfassung nach § 285d StPO eigne und die weiters erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre, vorbringt, „es sei eine Frage des Respekts vor dem Anwaltstand, dass die Generalprokuratur eine inhaltliche Stellungnahme abgibt“, ist er auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588) zu verweisen, der eine nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher es anheimgestellt wird, in die Überlegung einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist.

Im Hinblick auf die in § 24 StPO normierte und hier auch konkret eingeräumte Möglichkeit zur Äußerung zu einer Stellungnahme einer staatsanwaltschaftlichen Behörde besteht - entgegen den Anträgen des Rechtsmittelwerbers - kein Anlass, gegen die im Art 90a B-VG festgelegte Stellung der Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit Anträge beim Europäischen Gerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und hiezu das Verfahren beim Obersten Gerichtshof zu unterbrechen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00096.11V.0825.000

Im RIS seit

13.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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