RS OGH 1990/3/8 12Os166/89, 12Os75/91, 15Os68/93 (15Os69/93), 11Os182/96, 14Os64/98, 15Os141/01, 12O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1990
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Norm

StGB idF StRÄG 2004 §201 Abs2 Fall3
StGB idF StRÄG 2004 §201 Abs2 Fall4

Rechtssatz

Dass die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt wurde, sind zwei Varianten, die ein in seinen Auswirkungen für das Opfer besonders peinvolles oder peinliches Verhalten des Täters verstärkt pönalisieren. Sie stellen sich angesichts einer gewissen Gleichwertigkeit des dem Opfer solcherart zusätzlich zugefügten Ungemachs, oder auch wegen der Unschärfe von Trennungskriterien, ja nicht einseitig streng zuordenbarer Überschneidungen (zwischen einem länger dauernden qualvollen Zustand und einer Erniedrigung in besonderer Weise) nicht als im Verhältnis zueinander eigenständige Qualifikationen, sondern als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung dar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 166/89
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 166/89
    Veröff: EvBl 1990/119 S 534
  • 12 Os 75/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 75/91
    Vgl auch; Beisatz: Hingegen findet die Forderung nach "ungefährer Gleichwertigkeit" auch im Verhältnis zur Qualifikation nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB im Gesetz keine Deckung; ein derartiger Vergleich wäre im übrigen schon angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Schutzsphären und der Bandbreite der vom Rechtsbegriff der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) erfassten Folgen vom Ansatz her nicht zielführend. (T1)
  • 15 Os 68/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 68/93
    Vgl auch
  • 11 Os 182/96
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 11 Os 182/96
    Vgl auch
  • 14 Os 64/98
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 14 Os 64/98
    nur: Sie stellen sich angesichts einer gewissen Gleichwertigkeit des dem Opfer solcherart zusätzlich zugefügten Ungemachs, oder auch wegen der Unschärfe von Trennungskriterien, nicht als im Verhältnis zueinander eigenständige Qualifikationen, sondern als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung dar. (T2)
  • 15 Os 141/01
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 15 Os 141/01
    Vgl auch
  • 12 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 88/01
    Vgl auch; Beisatz: Das mit bestimmten Begehungsformen der Vergewaltigung (zum Beispiel Oralverkehr) jedenfalls verbundene Maß an Opferdemütigung stellt - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend an sich noch keine Erniedrigung in besonderer Weise dar. Treten aber im Einzelfall weitere Komponenten erniedrigender Opferbehandlung hinzu (zum Beispiel gewaltsame Durchsetzung eines Oralverkehrs vor einer dritten Person, Opfermisshandlungen als Ausdruck einer fundamentale Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit bloßen Sachen geradezu "verdinglichenden" Tätereinstellung - hier: büschelweises Haarausreißen in Verbindung mit Treten und Schlagen des Opfers), so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang (auch) mit schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. (T3)
  • 11 Os 33/05w
    Entscheidungstext OGH 03.05.2005 11 Os 33/05w
    Auch
  • 12 Os 144/05a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2006 12 Os 144/05a
    Vgl
  • 11 Os 23/07b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 23/07b
    Vgl auch
  • 13 Os 135/09s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 135/09s
    Auch; Beisatz: In Bezug auf den dritten (längerfristige Versetzung in einen qualvollen Zustand) und den vierten Fall (besondere Erniedrigung) daher alternatives Mischdelikt; diese zum ersten Fall: kumulatives Mischdelikt. (T4)
  • 11 Os 96/11v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 96/11v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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