TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/22 E10 248626-1/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

E10 248.626-1/2008-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde des S. D. (vertreten durch den Vater S. G. , dieser vertreten durch: RA Dr. Benno WAGENEDER), geb. am 00.00.1998, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, FZ. 04 10.111-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 126/2002 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

 

II. Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, FZ: 04 10.111-BAL, wird ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte durch seine Mutter am 17.02.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylerstreckungsantrag mit Bezug zum Asylantrag seiner Mutter (S. N. , FZ: 04 10.112-BAL). Dazu wurde die Mutter zu dem im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des BAA vom 19.02.2004, FZ: 03 06.629-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997, abgewiesen, da der Asylantrag der Mutter mit Bescheid des BAA vom 19.02.2004, FZ: 03 06.627-BAL, abgewiesen wurde.

 

Gegen diesen Bescheid wurde verspätet Berufung erhoben.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2004,. FZ:

248.626/0-III/07/04, wurde die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

Demgemäß erwuchs der Bescheid des BAA mit 12.03.2004 in Rechtskraft.

 

Am 29.04.2004 brachte der BF durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter (S.G. , FZ: 04 10.107-BAL) beim BAA einen originären Asylantrag ein. Dazu wurde der Vater zu dem im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Im Wesentlichen brachte dieser vor, er habe selber keine Probleme gehabt, seine Frau hätte Probleme gehabt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, FZ: 04 10.111-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die belangte Behörde fest, dass dem Vorbringen des Vaters des BF keine asylrelevanten Umstände zu entnehmen sind. Die Probleme der Gattin seien bereits behandelt worden und haben zu einem abweisenden, rechtskräftigen, Bescheid geführt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben und wurde auf das Vollmachtverhältnis zu RA Dr. Benno Wageneder hingewiesen. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen in seinen wesentlichen Teilen wiederholt. Es wurde das Ermittlungsverfahren moniert. Es wurden keine wesentlichen Neuerungen vorgebracht.

 

Mit Schreiben vom 11.09.2008 erfolgte seitens des AsylGH eine Verständigung der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Es erfolgte die Mitteilung, dass der AsylGH beabsichtigt, seinen Feststellungen zur Lage in der Türkei den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: September 2007), sowie des US State Department, Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 11, 2008, zu Grunde zu legen. Weiters erfolgte eine Einladung zur Vorlage sämtlicher bisher noch nicht vorgelegter Bescheinigungsmittel. Es wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung gegenständlichen Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Vorlage etwaiger Bescheinigungsmittel eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 29.09.2008 wurde seitens der BF eine Stellungnahme abgegeben und wurden Urkunden vorgelegt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es feststellt, dass dem ausreisekausalen Vorbringen im dargestellten Ausmaß keine asylrelevanten Umstände zu entnehmen sind . Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten an.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass sich aus dem Vorbringen des Vaters des BF vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens keine asylrelevanten Umstände ergeben.

 

Sofern in der Beschwerde seitens des Vaters des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH, mit Ausnahme der Nichtgewährung des Parteiengehörs, das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Vater des BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom diesem konnten keine nachvollziehbaren Ausführungen dargelegt werden, welche geeignet waren, vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt auszugehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des Vaters des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

 

Zu den Beschwerdeangaben und Angaben in der Stellungnahme, weshalb eine Rückkehr in die Türkei eine unzumutbare und unmenschliche Behandlung bedeuten würde, wird festgestellt, dass, wie auch das BAA richtigerweise feststellte, der arbeitsfähige Vater des BF in seiner Einvernahme selbst anführte, in der Türkei wieder als LKW-Fahrer arbeiten zu können. Weiters bestehen in der Türkei auch familiäre Anknüpfungspunkte und ist es nicht nachvollziehbar, dass der Großvater des BF und auch die sonstigen Familienangehörigen und Verwandten sich weigern würden, den BF bzw. dessen Familie wieder aufzunehmen und diese somit verhungern müssten, lediglich weil sich der Großvater des BF dagegen ausgesprochen habe, Hab und Gut zu verkaufen um in Westeuropa eine Zukunft zu finden. Bei diesen Beschwerdeangaben handelt es sich lediglich um Mutmaßungen des Vaters des BF, welche insbesondere vor dem Hintergrund des notorisch bekannten Zusammenhaltes innerhalb der türkischen Familienbande, keinen konkreten Anhaltspunkt dafür liefern, dass gerade der Vater des BF bzw. dessen Familie einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde, dass eine Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkäme. Weiters wird auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe verwiesen, wodurch es der Familie zusätzlich leichter möglich sein wird, im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, nicht genügt, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Urteil vom 30.10-1991 im Fall Vilvarajah and Others, Ser A Nr. 215 = ÖJZ 1991, 309 ff, auch VwGH v. 26.11.1999, 96/21/0499; in diesem Sinne auch 4.12.1996, 96/21/0688; 22.5.1997, 97/18/0144). Im gegenständlichen Fall stammt der BF aus einem Land, in dem die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist und keine Hinweise hervorkamen, welche den Schluss zuließen, dass der BF einer Bevölkerungsgruppe angehört, welche nicht jener zuzuzählen ist, deren Grundversorgung nicht -zumindest auf einem niedrigem Niveau- gesichert ist. Wenn der BFV einwendet, in der Türkei bestünde kein Sozialhilfesystem, ist doch auf ner "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 3294 vom 29.05.1986 hinzuweisen, welcher vorübergehende Hilfe bietet (vgl. S 35 der unter 1. genannten Quelle der Beweisaufnahme vom 11.9.2008). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr über allfällige anfängliche Schwierigkeiten hinausgehend in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt wird.

 

Zusammengefasst ist daher zu sagen, dass der minderjährige BF einer Familie angehört, deren Grundversorgung grundsätzlich gesichert ist, weshalb in der individuellen Versorgungslage des BF kein Sachverhalt im Sinne des Art. 3 EMRK erblickt werden kann.

 

Weiters kann aufgrund der vorgelegten aktuellen Berichte betreffend den Gesundheitszustand der Mutter des BF nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie diesbezüglich im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine aussichtslose Lage geraten würde, geht doch aus den Berichten eine anhaltend stabile Stimmungslage der Mutter hervor und wird lediglich im Bedarfsfalle eine Wiedervorstellung in der Ambulanz in drei Monaten in Aussicht gestellt. Selbst für den Fall einer wieder akut auftretenden psychischen Erkrankung der Mutter des BF wird aufgrund der zu Grunde gelegten Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen, dass die Familie im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine aussichtslose Lage gerät, da eine Behandlungsmöglichkeit in der Türkei gegeben ist und die Mutter des BF im Verfahren keine lebensbedrohende Erkrankung geltend gemacht hat.

 

Zur Beschwerdeangabe, es handle sich bei den BF um kurdische Aleviten aus der Region M., Mitte April seien in dieser Stadt drei Mitarbeiter eines christlichen Verlages, darunter ein Deutscher und zwei türkische Konvertiten, auf brutale Weise ermordet worden und es wäre nach diesem Verbrechen zu Drohungen auch gegenüber armenischen und protestantischen Vertretern nicht muslimischer Minderheiten im Land gekommen, wird festgestellt, dass durch dieses Vorbringen in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll, zumal kein direkter Zusammenhang zwischen dem geschilderten Vorfall und dem BF erkennbar ist. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass der Vater des BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen, bzw. den -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt seines Sohnes missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).

 

Zu den Vorbringen in Bezug auf eine etwaige Unzulässigkeit der Ausweisung in der Stellungnahme vom 29.09.2008 wird festgestellt, dass aufgrund der Behebung des Spruchpunktes III. des gegenständlichen Bescheides auf diese Vorbringen nicht einzugehen war. Diese Angaben werden etwa im Zuge eines fremdenpolizeilichen Verfahrens zu berücksichtigen sein.

 

Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem dem BF bzw. dessen Vater die allgemeine Lage in dessen Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass der Vater des BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall stand es diesem aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 32 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele:

VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Vater des BF aufgrund der seitens des AsylGH durchgeführten Beweisaufnahme abermals die Möglichkeit hatte, eine Stellungnahme abzugeben und machte er davon auch Gebrauch.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich festzustellen, dass die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft wird, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

 

Rechtliche Beurteilung

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und wurde gegenständlicher Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 126/2002 zu Ende zu führen war.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Das Bundesasylamt hat, mit Ausnahme der Nichtgewährung des Parteiengehörs, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

 

Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der Beweisaufnahme des erkennenden Gerichts ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.

 

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559;

8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005;

21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde];

31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

 

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 50 FPG ausgesetzt wäre.

 

Aus dem Vorbringen des Vaters des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gehen Aleviten bzw. Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist nicht feststellbar. Der Umstand, dass die Türkei gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete welche Österreich bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99) ist jedenfalls irrelevant. Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandeschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964) führen, kamen ebenfalls nicht hervor. Jedenfalls ist aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (vgl. VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; ebenso: kein Hinweis auf die Existenz einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im Sinne einer allgemeinen Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) in Verbindung mit den individuellen Situation des BFs (junger, gesunder, mobiler Mann, der bisher sein Leben im Herkunftsstaat meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8]) kein Hinweis hierauf ableitbar, welche zur gegenteiligen Feststellung führen könnte. Ein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen in Bezug auf das Territorium der Türkei ist nicht feststellbar. Hinweise auf einen Sacherhalt Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe scheiden schon aufgrund der Ausgestaltung des türkischen Strafrechts aus.

 

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung des erstinstanzlichen Bescheides ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2007, Zahl:

2007/19/1054-7 (auch Zl. 2007/01/1060-1062 v. 31.01.08 und Zl. 2007/20/0086 - 0089-12 v. 29.02.08), zu verweisen, wonach mit der Asylgesetznovelle 2003 das im Asylgesetz 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung, durch das sogenannte "Familienverfahren" abgelöst wurde. Wie sich daraus ablesen lässt, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Art. 8 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienlebens zur Trennung von Familien kommen kann.

 

Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch $ 44 Abs. 3 AsylG sicher gestellt , dass das BAA nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das BAA jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem Unabhängigen Bundesasylsenat [jetzt AsylGH] verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.

 

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.

 

Im vorliegenden Fall lebt der Vater des BF mit seinen zwei Kindern, S. D. (Zahl: 248.623) und S. Do. (Zahl: 248.626), sowie seiner Gattin, S. N. (Zahl: 248.602), in Österreich im Familienband. Da hinsichtlich des Verfahrens der Gattin keine Ausweisungsentscheidung vorliegt, da deren Asylantrag vor der Asylgesetznovelle 2003 gestellt wurde und diese im Anschluss lediglich einen Asylerstreckungsantrag stellte, erscheint es daher möglich, dass der Vater des BF und die zwei Kinder aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne die Gattin bzw. Mutter zu verlassen haben. Ein solches Ergebnis, das zu einer Trennung der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

 

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben.

 

Durch den so zu erreichenden rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist der BF kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sonder fällt als "Fremder" in die Zuständigkeiten der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

 

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.

 

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (vgl. hierzu auch die hier getroffenen Ausführungen zum Beweiskraft deren Inhaltes und der Möglichkeit des BFs den Sachverhalt auf den er seinen Antrag stützt, vorzubringen) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, non refoulement, Religion, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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