Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Eine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Z 5 StPO ist nur eine solche, die für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes StG oder unter einen bestimmten Strafsatz maßgebend ist. Die Annahme eines Erschwerungsumstandes, der nicht einen besonderen Strafsatz bedingt, ist nicht die Feststellung einer entscheidenden Tatsache.Eine entscheidende Tatsache im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO ist nur eine solche, die für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes StG oder unter einen bestimmten Strafsatz maßgebend ist. Die Annahme eines Erschwerungsumstandes, der nicht einen besonderen Strafsatz bedingt, ist nicht die Feststellung einer entscheidenden Tatsache.
Entscheidungstexte