Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tunjo J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB, sowie des Vergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef V***** und die Berufungen des Angeklagten Tunjo J***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.März 1994, GZ 8 Vr 2489/93-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tunjo J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB, sowie des Vergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef V***** und die Berufungen des Angeklagten Tunjo J***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.März 1994, GZ 8 römisch fünf r 2489/93-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Josef V***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Josef V***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Josef V***** wurde (A/1., 2.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, teils im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB, sowie (B) des Vergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren relevant - in D***** und P***** den bestehenden Vorschriften zuwider (A/1.,2.) 4.886,2 Gramm Heroin, somit eine das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigende Suchtgiftmenge, aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt sowie durch Verkauf in Verkehr zu setzen versucht.Josef V***** wurde (A/1., 2.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, teils im Stadium des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, sowie (B) des Vergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren relevant - in D***** und P***** den bestehenden Vorschriften zuwider (A/1.,2.) 4.886,2 Gramm Heroin, somit eine das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigende Suchtgiftmenge, aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt sowie durch Verkauf in Verkehr zu setzen versucht.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit b und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera b und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Das einleitende Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5, sachlich Z 3) kann im Hinblick auf den Angleichungsbeschluß des Erstgerichtes vom 6.Oktober 1994 (ON 118), der die für den Fall der Uneinbringlichkeit der gemäß § 12 Abs 5 SGG verhängten Geldstrafe ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe (antragsgemäß) auf drei Monate berichtigt, auf sich beruhen. Im übrigen vermag die Rüge formelle Begründungsmängel nicht darzutun.Das einleitende Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,, sachlich Ziffer 3,) kann im Hinblick auf den Angleichungsbeschluß des Erstgerichtes vom 6.Oktober 1994 (ON 118), der die für den Fall der Uneinbringlichkeit der gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SGG verhängten Geldstrafe ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe (antragsgemäß) auf drei Monate berichtigt, auf sich beruhen. Im übrigen vermag die Rüge formelle Begründungsmängel nicht darzutun.
Wenn der Beschwerdeführer die Feststellung der Tatrichter, er sei über den Zweck der Fahrt, also den Suchtgifttransport, informiert gewesen, als "gänzlich unrichtig, aus der Luft gegriffen und aktenwidrig" kritisiert, weil dies "im gesamten Strafakt ..... niemals von irgend jemandem behauptet worden" sei (d) der Mängelrüge) und in diesem Zusammenhang auf (zum Teil entlastende) Angaben des Pavel V***** und Tunjo J***** verweist, übergeht er (unter Verkennung des nur eine formale Vergleichung gestattetenden Nichtigkeitsgrundes der Aktenwidrigkeit - Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Abs 1 Z 5 ENrWenn der Beschwerdeführer die Feststellung der Tatrichter, er sei über den Zweck der Fahrt, also den Suchtgifttransport, informiert gewesen, als "gänzlich unrichtig, aus der Luft gegriffen und aktenwidrig" kritisiert, weil dies "im gesamten Strafakt ..... niemals von irgend jemandem behauptet worden" sei (d) der Mängelrüge) und in diesem Zusammenhang auf (zum Teil entlastende) Angaben des Pavel V***** und Tunjo J***** verweist, übergeht er (unter Verkennung des nur eine formale Vergleichung gestattetenden Nichtigkeitsgrundes der Aktenwidrigkeit - Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, ENr
191) die Tatsache, daß das Erstgericht (insoweit mängelfrei) eine Reihe von Indizien (insbesondere Modalitäten der Bergung des Suchtgiftes und seiner Übergabe, Divergenzen in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dessen durch gemeinsame Tätigkeit bei der Firma R***** begründetes Naheverhältnis zum gesondert verfolgten Pavel V***** - US 13 f, 16 f) zur Untermauerung der (in Ansehung dieses Angeklagten bejahten) subjektiven Tatkomponente auflistete, auf deren zusammenfassender Würdigung die dahingehende Konstatierung beruht (§ 258 Abs 2 StPO).191) die Tatsache, daß das Erstgericht (insoweit mängelfrei) eine Reihe von Indizien (insbesondere Modalitäten der Bergung des Suchtgiftes und seiner Übergabe, Divergenzen in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dessen durch gemeinsame Tätigkeit bei der Firma R***** begründetes Naheverhältnis zum gesondert verfolgten Pavel V***** - US 13 f, 16 f) zur Untermauerung der (in Ansehung dieses Angeklagten bejahten) subjektiven Tatkomponente auflistete, auf deren zusammenfassender Würdigung die dahingehende Konstatierung beruht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Die Feststellung, daß eine angeblich von J***** an den Angeklagten gerichtete, mit einer (im gegebenen Sachzusammenhang allein relevanten) Drohung verbundene Aufforderung, den Reservereifen zu zerschneiden und den Inhalt zu entnehmen, von J***** bestritten wurde, ist (gleichfalls) nicht aktenwidrig und folgt der Verantwortung des genannten Mitangeklagten (140 II).Die Feststellung, daß eine angeblich von J***** an den Angeklagten gerichtete, mit einer (im gegebenen Sachzusammenhang allein relevanten) Drohung verbundene Aufforderung, den Reservereifen zu zerschneiden und den Inhalt zu entnehmen, von J***** bestritten wurde, ist (gleichfalls) nicht aktenwidrig und folgt der Verantwortung des genannten Mitangeklagten (140 römisch zwei).
Ob das vom Erstgericht konstatierte "Naheverhältnis" zwischen V***** und dem Angeklagten (US 17) die Unterstellung einer "Firmenteilhaberschaft" darstellt, betrifft ebensowenig wie die Fragen, ob der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an Suchtgiftransport und -übergabe dem Wunsch V*****s nachkam oder einen "dienstlichen Auftrag" ausführte sowie welchen Gewinn der Beschwerdeführer erwartete, relevante, also solche Tatsachen, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben könnten.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich auf den teils durch Hervorhebung der ihn entlastenden Angaben seiner Komplizen, seiner leugnenden Verantwortung und unwesentlicher Modalitäten der Abwicklung der inkriminierten Suchtgifttransaktion, teils auf spekulativer Basis unternommenen Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, vermag damit aber keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) beschränkt sich auf den teils durch Hervorhebung der ihn entlastenden Angaben seiner Komplizen, seiner leugnenden Verantwortung und unwesentlicher Modalitäten der Abwicklung der inkriminierten Suchtgifttransaktion, teils auf spekulativer Basis unternommenen Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, vermag damit aber keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung. Da in den Urteilsgründen - von der Beschwerde übergangen - unmißverständlich zum Ausdruck kommt (US 16 f) daß die Tatrichter die behauptete, auf eine angebliche Drohung des J***** gegründete Notstandslage in der hier interessierenden Phase des Tatgeschehens ausschlossen, steht der festgestellte Sachverhalt den vom Angeklagten aus der Sicht entschuldigenden Notstands vermißten Urteilsannahmen unvereinbar entgegen.
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) erweist sich letztlich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, das Erstgericht habe die Notlage des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund, nicht aber geltend macht, daß das Erstgericht bei dem Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte.Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) erweist sich letztlich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, das Erstgericht habe die Notlage des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund, nicht aber geltend macht, daß das Erstgericht bei dem Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00184.9406.0112.0Dokumentnummer
JJT_19950112_OGH0002_0120OS00184_9400006_000