Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Slavomir V***** und anderer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Slavomir V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Juli 1994, GZ 7c Vr 736/74-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Slavomir V***** und anderer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Slavomir V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Juli 1994, GZ 7c römisch fünf r 736/74-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Slavomir V***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Slavomir V***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Slavomir V***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 zweiter Fall StGB (A IV und A V) sowie der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StGB (B I und B III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Slavomir V***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Fall StGB (A römisch vier und A römisch fünf) sowie der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, StGB (B römisch eins und B römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er
zu A) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S, jedoch 500.000 S nicht übersteigenden Wert gewerbsmäßig anderen Personen durch Einbruch mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen und zwar,
IV gemeinsam mit Aleksanda C***** und Nenad St***** am 18.Jänner 1994 in Vösendorf dem Siegfried Sc***** die im Urteilsspruch näher bezeichneten Sachen im Gesamtwert von 63.792 S undrömisch vier gemeinsam mit Aleksanda C***** und Nenad St***** am 18.Jänner 1994 in Vösendorf dem Siegfried Sc***** die im Urteilsspruch näher bezeichneten Sachen im Gesamtwert von 63.792 S und
V gemeinsam mit Aleksandar C*****, Nenad St***** und Milan N***** am 19. Jänner 1994 in Wien dem Rudolf H***** im Urteilsspruch näher bezeichneten Sachen im Gesamtwert von ca 300.000 S sowierömisch fünf gemeinsam mit Aleksandar C*****, Nenad St***** und Milan N***** am 19. Jänner 1994 in Wien dem Rudolf H***** im Urteilsspruch näher bezeichneten Sachen im Gesamtwert von ca 300.000 S sowie
zu B) in Wien zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten gewerbsmäßig und in Kenntnis, daß die Sachen durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt worden sind, die aus einem anderen Grund als dem gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, Sachen durch Ankauf von Nenad St***** und Alelsandar C***** an sich gebracht, nämlich Schmuckstücke aus
I den zu A I und A II genannten Einbruchsdiebstählen undrömisch eins den zu A römisch eins und A römisch zwei genannten Einbruchsdiebstählen und
III dem zu A III genannten Einbruchsdiebstahlrömisch drei dem zu A römisch drei genannten Einbruchsdiebstahl
(die Gesamtbeute aus diesen drei Einbruchsdiebstählen blieb noch etwas unter 500.000 S).
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch wegen Diebstahls bekämpft Slavomir V***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützt wird.Nur den Schuldspruch wegen Diebstahls bekämpft Slavomir V***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützt wird.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer sei Drahtzieher und Auftraggeber sämtlicher von St***** und C***** begangenen Diebstähle gewesen; nach dem Beschwerdevorbringen habe das Schöffengericht diese Konstatierung ohne ausreichende Beweisergebnisse unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" getroffen und somit - der Sache nach - unzureichend begründet; vor allem im Hinblick auf die unangemessen hohe Freiheitsstrafe von zwei Jahren betreffe der behauptete Urteilsmangel einen wesentlichen Umstand.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer sei Drahtzieher und Auftraggeber sämtlicher von St***** und C***** begangenen Diebstähle gewesen; nach dem Beschwerdevorbringen habe das Schöffengericht diese Konstatierung ohne ausreichende Beweisergebnisse unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" getroffen und somit - der Sache nach - unzureichend begründet; vor allem im Hinblick auf die unangemessen hohe Freiheitsstrafe von zwei Jahren betreffe der behauptete Urteilsmangel einen wesentlichen Umstand.
Damit aber zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde keinen Begründungsmangel in bezug auf eine entscheidende Tatsache in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf. Denn "entscheidend" im bezeichneten Sinn sind lediglich Tatsachen, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz sind. Umstände, die für die bloße Strafbemessung - und nicht für die Anwendung eines anderen Strafsatzes - von Bedeutung sind, betreffen keine "entscheidende Tatsache" in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 24, 26). Außerdem hat das Schöffengericht ohnedies keine rechtlichen Konsequenzen aus der gerügten Feststellung getroffen; wäre doch der Beschwerdeführer als "Auftraggeber" (S 279/II) von Diebstählen - von denen eine Vorstellung nur in groben Umrissen ausreicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 33) - als Bestimmungstäter (§12 zweiter Fall StGB) auch bezüglich der Diebstähle A II und A III zu verurteilen gewesen.Damit aber zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde keinen Begründungsmangel in bezug auf eine entscheidende Tatsache in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf. Denn "entscheidend" im bezeichneten Sinn sind lediglich Tatsachen, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz sind. Umstände, die für die bloße Strafbemessung - und nicht für die Anwendung eines anderen Strafsatzes - von Bedeutung sind, betreffen keine "entscheidende Tatsache" in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, E 24, 26). Außerdem hat das Schöffengericht ohnedies keine rechtlichen Konsequenzen aus der gerügten Feststellung getroffen; wäre doch der Beschwerdeführer als "Auftraggeber" (S 279/II) von Diebstählen - von denen eine Vorstellung nur in groben Umrissen ausreicht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 33) - als Bestimmungstäter (§12 zweiter Fall StGB) auch bezüglich der Diebstähle A römisch zwei und A römisch drei zu verurteilen gewesen.
Auch der Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welcher der Beschwerdeführer seine als erwiesen angenommene Mittäterschaft an den Einbruchsdiebstählen am 18. und 19.Jänner 1994 (Schuldspruchfakten A IV und A V) bekämpft, kommt Berechtigung nicht zu. Denn auch unter Berücksichtigung der vom Erstgericht als unglaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Sasa V***** und Smiljana V***** in der Hauptverhandlung am 14.Juli 1994 sowie der ebenfalls einer kritischen Würdigung unterzogenen Verantwortung der Mitangeklagten C*****, St***** und N***** in der Hauptverhandlung am 14.Juni 1994 ergeben sich - bei Bedacht auf § 258 Abs 2 StPO - aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Vielmehr erweist sich das Beschwerdevorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung eines kollegialgerichtlichen Urteils nach Art einer im Rechtsmittelverfahren über diese Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung.Auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit welcher der Beschwerdeführer seine als erwiesen angenommene Mittäterschaft an den Einbruchsdiebstählen am 18. und 19.Jänner 1994 (Schuldspruchfakten A römisch vier und A römisch fünf) bekämpft, kommt Berechtigung nicht zu. Denn auch unter Berücksichtigung der vom Erstgericht als unglaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Sasa V***** und Smiljana V***** in der Hauptverhandlung am 14.Juli 1994 sowie der ebenfalls einer kritischen Würdigung unterzogenen Verantwortung der Mitangeklagten C*****, St***** und N***** in der Hauptverhandlung am 14.Juni 1994 ergeben sich - bei Bedacht auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO - aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Vielmehr erweist sich das Beschwerdevorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung eines kollegialgerichtlichen Urteils nach Art einer im Rechtsmittelverfahren über diese Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung, weil - so wird in der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt - sich im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf ergeben hat, daß er die Diebstähle in der Absicht auf fortlaufende Begehung gesetzt hätte, weil er selbst nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur an zwei Einbruchsdiebstählen beteiligt und hiebei lediglich Aufpasserdienste geleistet habe, selbst aber von der Beute nichts bekommen habe.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung, weil - so wird in der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt - sich im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf ergeben hat, daß er die Diebstähle in der Absicht auf fortlaufende Begehung gesetzt hätte, weil er selbst nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur an zwei Einbruchsdiebstählen beteiligt und hiebei lediglich Aufpasserdienste geleistet habe, selbst aber von der Beute nichts bekommen habe.
Mit diesem Vorbringen wird aber der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil er die Urteilsfeststellung, er habe - nach den bereits gewerbsmäßig verübten Hehlereihandlungen (S 271/II) - auch die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S 283/II), übergeht. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt nämlich einen Vergleich des im Ersturteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Slavomir V***** war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Slavomir V***** war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Slavomir V***** und jene der Staatsanwaltschaft zuständig.Gemäß Paragraph 285, i StPO ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Slavomir V***** und jene der Staatsanwaltschaft zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00155.9406.1110.0Dokumentnummer
JJT_19941110_OGH0002_0150OS00155_9400006_000