TE OGH 1971/11/4 9Os56/69

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Veröffentlicht am 04.11.1971
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1971 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Tesar in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harlfinger, Dr. Billek, Dr. Racek und Dr. Harbich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeilinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Lothar R***** und andere wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 197 ff StG über die von den Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1968, GZ 6 b Vr 5730/62-1867, erhobenen Nichtigeitsbeschwerden, soweit ihre Erledigung den Gerichten vorbehalten war und über die Berufungen dieser Angklagten nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, den Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Dr. Lang, Dr. Jelinek, Dr. Waldhof und Dr. Schira und den Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Müller, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1971 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Tesar in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harlfinger, Dr. Billek, Dr. Racek und Dr. Harbich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeilinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Lothar R***** und andere wegen des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 197, ff StG über die von den Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1968, GZ 6 b römisch fünf r 5730/62-1867, erhobenen Nichtigeitsbeschwerden, soweit ihre Erledigung den Gerichten vorbehalten war und über die Berufungen dieser Angklagten nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, den Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Dr. Lang, Dr. Jelinek, Dr. Waldhof und Dr. Schira und den Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Müller, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B*****, soweit ihre Erledigung dem Gerichtstag vorbehalten wurde, werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H***** und Leopold B***** wird nicht Folge gegeben.

Die Berufung des Angeklagten Fritz N***** wird, soweit sie sich gegen die Strafverschärfung richtet, zurückgewiesen; im Übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die (weiteren) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die (weiteren) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Kaufleute Lothar R*****, geb am 7. September 1911, Herbert H*****, geb am 10. Mai 1914, Franz S*****, geb am 13. Februar 1921, ferner der am 19. Mai 1922 geborene Spediteur Fritz N***** und schließlich der am 7. August 1931 geborene kaufmännische Angestellte Leopold B***** des Verbrechens des Betruges nach §§ 197, 200, 201 lit a und d, 203 StG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1952 bis 1956 in Wien, Linz und Salzburg in jeweils verschieden zusammengesetzen Personengruppen im bewussten und gewollten Zusammenwirken - zum Teil auch mit dem bereits verstorbenen Dr. Ferdinand T***** und dem flüchtigen Walter V***** als Mittätern - gestützt auf (zum Teil von ihnen verfertigte) falsche Privaturkunden, wie Eingangs- und Ausgangsfakturen, Tarifierungsnachweise und andere Exportpapiere durch Vortäuschung von Kompensations- und sonstigen Exportgeschäften mit fingierten ausländischen Geschäftspartnern dem Finanzamt Salzburg Umsatzsteuerrückvergütungen (Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen) herauslockten und damit die Republik Österreich an ihrem Vermögen in erheblichem Ausmaße schädigten. Das Erstgericht nahm an, dass die Angeklagten diese Betrügereien mit besonderer Arglist verübten.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Kaufleute Lothar R*****, geb am 7. September 1911, Herbert H*****, geb am 10. Mai 1914, Franz S*****, geb am 13. Februar 1921, ferner der am 19. Mai 1922 geborene Spediteur Fritz N***** und schließlich der am 7. August 1931 geborene kaufmännische Angestellte Leopold B***** des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 197, 200, 201, Litera a und d, 203 StG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1952 bis 1956 in Wien, Linz und Salzburg in jeweils verschieden zusammengesetzen Personengruppen im bewussten und gewollten Zusammenwirken - zum Teil auch mit dem bereits verstorbenen Dr. Ferdinand T***** und dem flüchtigen Walter V***** als Mittätern - gestützt auf (zum Teil von ihnen verfertigte) falsche Privaturkunden, wie Eingangs- und Ausgangsfakturen, Tarifierungsnachweise und andere Exportpapiere durch Vortäuschung von Kompensations- und sonstigen Exportgeschäften mit fingierten ausländischen Geschäftspartnern dem Finanzamt Salzburg Umsatzsteuerrückvergütungen (Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen) herauslockten und damit die Republik Österreich an ihrem Vermögen in erheblichem Ausmaße schädigten. Das Erstgericht nahm an, dass die Angeklagten diese Betrügereien mit besonderer Arglist verübten.

Der von den Angeklagten entsprechend ihrer Mitwirkung an den einzelnen Exportbetrugsfakten beabsichtigte Schaden betrug (jeweils abgerundet) bei Lothar R***** (Punkte 1), 2) und 4) bis 6) des Urteilsspruches), S 5,123.200,-- (hievon wirklich zugefügt: S 5,048.000), bei Herbert H***** (Punkt 6) des Urteilsspruches) S 1,788.200 (S 1,787.600), bei Fritz N***** (Punkte 1), 2), 4) und 6) des Urteilsspruches) S 4,891.500 (S 4,846.900), bei Franz S***** (Punkte 2) und 3) des Urteilsspruches) S 1,435.900 (S 1,435.300) und bei Leopold B***** (Punkte 4) und 5) des Urteilsspruches) S 1,149.300 (S 1,125.700).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte S***** nur eine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen; die übrigen Angeklagten hingegen haben außer diesem Rechtsmittel auch jenes der Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde S*****s wurde zur Gänze bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 1971, GZ 9 Os 56/69-10, zurückgewiesen. In Ansehung der weiteren Beschwerden wurde in eben demselben Beschluss mit einer sofortigen Zurückweisung insoweit vorgegangen, als sie (sachlich) formale Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 3 bis 5 StPO) geltend machten und sich dabei auch auf Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bezogen.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte S***** nur eine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen; die übrigen Angeklagten hingegen haben außer diesem Rechtsmittel auch jenes der Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde S*****s wurde zur Gänze bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 1971, GZ 9 Os 56/69-10, zurückgewiesen. In Ansehung der weiteren Beschwerden wurde in eben demselben Beschluss mit einer sofortigen Zurückweisung insoweit vorgegangen, als sie (sachlich) formale Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 StPO) geltend machten und sich dabei auch auf Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bezogen.

Gegenstand des Gerichtstages bildeten daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B*****, bloß soweit sie sachlich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und b, 10 und 11 StPO) gestützt sind, sowie die Berufungen dieser Angeklagten.Gegenstand des Gerichtstages bildeten daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B*****, bloß soweit sie sachlich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b, 10 und 11 StPO) gestützt sind, sowie die Berufungen dieser Angeklagten.

Was die Beschwerden anlangt, so werden nachstehend nur jene (materiellrechtlichen) Einwände beantwortet, die bereits die Rechtsmittelschriften enthalten. Keine Beachtung können hingegen in diesem Rahmen die darüber hinausgehenden mündlichen Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Lothar R***** und Herbert H*****im Gerichtstag finden. Insoferne vom Verteidiger R*****'s, gestützt auf zwei kurz vor dem Gerichtstag an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingaben, und ihm folgend durch den Verteidiger H*****'s - ohne eine solche Vorbereitung - die behaupteten Nichtigkeiten beim Gerichtstag zusätzlich noch in anderen Umständen als in den in den seinerzeitigen Schriftsätzen angeführten, erblickt wurden, stehen einer Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt einer "Ausführung der Beschwerdegründe" die Bestimmungen der §§ 285 Abs 1, 285a und 290 Abs 1 erster Satz StPO entgegen. Die bezüglichen Ausführungen der beiden Verteidiger können, da die vorbezeichnete Anordnung der letztzitierten Gesetzesstelle zwischen formalen und materiellen Nichtigkeitsgründen nicht unterscheidet und, wie sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen oben angeführten Vorschriften ergibt, auf den Inhalt der Rechtsmittelanmeldung oder der nachfolgenden schriftlichen Ausführung abstellt, lediglich als Anregung einer Maßnahme nach dem zweiten Satz des § 290 Abs 1 StPO angesehen werden (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer, Das österr. Strafverfahrensrecht, Bd III/2 Nr 3 zu § 290 StPO), zu deren Ergreifung jedoch - dies sei gleich hier kurz vorweggenommen - keine Veranlassung gefunden worden ist.Was die Beschwerden anlangt, so werden nachstehend nur jene (materiellrechtlichen) Einwände beantwortet, die bereits die Rechtsmittelschriften enthalten. Keine Beachtung können hingegen in diesem Rahmen die darüber hinausgehenden mündlichen Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Lothar R***** und Herbert H*****im Gerichtstag finden. Insoferne vom Verteidiger R*****'s, gestützt auf zwei kurz vor dem Gerichtstag an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingaben, und ihm folgend durch den Verteidiger H*****'s - ohne eine solche Vorbereitung - die behaupteten Nichtigkeiten beim Gerichtstag zusätzlich noch in anderen Umständen als in den in den seinerzeitigen Schriftsätzen angeführten, erblickt wurden, stehen einer Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt einer "Ausführung der Beschwerdegründe" die Bestimmungen der Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a und 290 Absatz eins, erster Satz StPO entgegen. Die bezüglichen Ausführungen der beiden Verteidiger können, da die vorbezeichnete Anordnung der letztzitierten Gesetzesstelle zwischen formalen und materiellen Nichtigkeitsgründen nicht unterscheidet und, wie sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen oben angeführten Vorschriften ergibt, auf den Inhalt der Rechtsmittelanmeldung oder der nachfolgenden schriftlichen Ausführung abstellt, lediglich als Anregung einer Maßnahme nach dem zweiten Satz des Paragraph 290, Absatz eins, StPO angesehen werden vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, Das österr. Strafverfahrensrecht, Bd III/2 Nr 3 zu Paragraph 290, StPO), zu deren Ergreifung jedoch - dies sei gleich hier kurz vorweggenommen - keine Veranlassung gefunden worden ist.

I) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lothar R*****:römisch eins) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lothar R*****:

Ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a (richtig Z 9 lit b) StPO macht die Beschwerde geltend, dass in Ansehung des gegen den Angeklagten R***** ergangenen Schuldspruchs (zum Teil) Umstände vorhanden seien, vermöge welcher dessen Verfolgung wegen mehrerer Tathandlungen ausgeschlossen werde und die insoferne dennoch erfolgte Verurteilung gegen das völkerechtlich verankerte Prinzip der "Spezialität" im Auslieferungsrecht verstoße. Das Oberlandesgericht Hamm (Westfalen DBR) habe nämlich die Auslieferung R*****'s aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich hinsichtlich der Fakten 1) a) - c) des Urteilsspruchs nur unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, dass sie zusammen mit den übrigen Fakten Einzelakte einer fortgesetzten strafbaren Handlung des Betruges darstellen. Die erstgerichtliche Annahme eines derartigen Fortsetzungszusammenhanges zwischen den im Urteilsspruch unter den Punkten 1) a), b) und c) - Seifen- und Fräserexporte - behandelten, von der vorbezeichneten Einschränkung betroffenen und den übrigen, ihm unter den Punkten 1) c), 2), 4), 5) und 6) angelasteten Urteilsfakten beruhe jedoch auf einem Rechtsirrtum. Das Gericht "vermenge" die Begriffe einer "fortgesetzten Handlung" und des "fortgesetzten Deliktes", das nur dann vorliege, wenn "eine einheitliche Tathandlung in Bezug auf den gleichen Gegenstand die gleiche Gesetzesnorm verletze", nicht aber schon, wenn - wie vom Erstgericht nach Meinung des Beschwerdeführers festgestellt - auf verschiedene Art und Weise verschiedene Einzelfakten gesetzt wurden. Im Hinblick auf die nicht erfüllte obige Bedingung der Auslieferungsbewilligung sei, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer schon an und für sich überhaupt keine strafbare Handlung begangen habe, seine Strafverfolgung im aufgezeigten Umfang jedenfalls rechtlich nicht möglich.Ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (richtig Ziffer 9, Litera b,) StPO macht die Beschwerde geltend, dass in Ansehung des gegen den Angeklagten R***** ergangenen Schuldspruchs (zum Teil) Umstände vorhanden seien, vermöge welcher dessen Verfolgung wegen mehrerer Tathandlungen ausgeschlossen werde und die insoferne dennoch erfolgte Verurteilung gegen das völkerechtlich verankerte Prinzip der "Spezialität" im Auslieferungsrecht verstoße. Das Oberlandesgericht Hamm (Westfalen DBR) habe nämlich die Auslieferung R*****'s aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich hinsichtlich der Fakten 1) a) - c) des Urteilsspruchs nur unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, dass sie zusammen mit den übrigen Fakten Einzelakte einer fortgesetzten strafbaren Handlung des Betruges darstellen. Die erstgerichtliche Annahme eines derartigen Fortsetzungszusammenhanges zwischen den im Urteilsspruch unter den Punkten 1) a), b) und c) - Seifen- und Fräserexporte - behandelten, von der vorbezeichneten Einschränkung betroffenen und den übrigen, ihm unter den Punkten 1) c), 2), 4), 5) und 6) angelasteten Urteilsfakten beruhe jedoch auf einem Rechtsirrtum. Das Gericht "vermenge" die Begriffe einer "fortgesetzten Handlung" und des "fortgesetzten Deliktes", das nur dann vorliege, wenn "eine einheitliche Tathandlung in Bezug auf den gleichen Gegenstand die gleiche Gesetzesnorm verletze", nicht aber schon, wenn - wie vom Erstgericht nach Meinung des Beschwerdeführers festgestellt - auf verschiedene Art und Weise verschiedene Einzelfakten gesetzt wurden. Im Hinblick auf die nicht erfüllte obige Bedingung der Auslieferungsbewilligung sei, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer schon an und für sich überhaupt keine strafbare Handlung begangen habe, seine Strafverfolgung im aufgezeigten Umfang jedenfalls rechtlich nicht möglich.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge ist unbegründet.

Richtig ist, dass die erwähnte - durch den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilte - Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (ON 468/X dA), soweit sie die Auslieferung des Beschwerdeführers aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Österreich zur Strafverfolgung wegen der unter den Punkten

A) und B) I. des Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen WienA) und B) römisch eins. des Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Wien

vom 22. Juni 1961, 24 a Vr 6101/59 (ON 384/VIII dA) beschriebenen, vom nunmehrigen Urteilsspruch unter den Punkten 1) a) und b) sowie einem Teil des Punktes 1) c) erfassten Straftaten (Seifen-, Fräser- und Schweißstäbeexporte) betrifft, die von der Beschwerde aktengetreu wiedergegebene einschränkende Klausel enthält.vom 22. Juni 1961, 24 a römisch fünf r 6101/59 (ON 384/VIII dA) beschriebenen, vom nunmehrigen Urteilsspruch unter den Punkten 1) a) und b) sowie einem Teil des Punktes 1) c) erfassten Straftaten (Seifen-, Fräser- und Schweißstäbeexporte) betrifft, die von der Beschwerde aktengetreu wiedergegebene einschränkende Klausel enthält.

Hiezu wird in der Auslieferungsbewilligung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen (ON 468 S 226 und 227/X dA) wörtlich Folgendes bemerkt: "Die fortgesetzte Handlung ist eine von der deutschen Rechtsprechung entwickelte rechtliche Handlungseinheit, bei der mehrere natürliche Handlungen zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden. Sie ist dann gegeben, wenn die Einzelakte der Handlung im Wesentlichen gleichartig sind und der Täter mit einem einheitlichen Vorsatz gehandelt hat. Im Wesentlichen gleichartig ist die Sachlage nur dann, wenn derselbe Tatbestand verwirklicht wird, der Tathergang gleichartig ist und in gewissem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht und wenn dasselbe Rechtsgut verletzt wird. Von dem Gesamtvorsatz des Täters müssen spätestens vor der Vollendung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsguts, des Trägers des Rechtsguts, des Ortes, der Zeit und der ungefähren Ausführungsart umfasst werden. Ein bloß allgemeiner Entschluss des Täters, bei passender Gelegenheit Straftaten bestimmter Art zu begehen, genügt zur Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht."

Nur unter diesen, vom Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen - in Erläuterung des Begriffs der "fortgesetzten (strafbaren) Handlung" nach deutschem Recht - verbindlich festgesetzten Bedingungen durfte mithin Lothar R***** wegen der in Rede stehenden Fakten (Punkte 1) a) und b) sowie zum Teil auch Punkt 1) c)) im Inland verfolgt und schuldig gesprochen werden. Die Erfüllung eben dieser Voraussetzungen lässt sich jedoch den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts eindeutig entnehmen.

Hienach hat der Angeklagte R***** alle ihm angelasteten Betrügereien nach einem einheitlich gefassten Willensentschluss (S 342 dU) und einem in allen wesentlichen Einzelheiten abgesprochenen Plan (S 176 und 291 dU) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den übrigen Angeklagten, insbesondere mit Fritz N***** (siehe überdies S 16, 26, 31, 40, 54, 55, 70 und 82 dU) in der Zeit vom September 1952 bis August 1956 laufend (in faktisch ununterbrochener Reihenfolge) dadurch begangen, dass er der Republik Österreich durch Vortäuschung von Umsatzgeschäften (betreffend verschiedene Waren) mit fingierten ausländischen Abnehmern (sog Scheinexporte) Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen in der vom Erstgericht festgestellten (von der allgemeinen Vorstellung des Angeklagten, dessen Wille ja von vorneherein auf Erlangung eines - maximalen - Vermögensvorteils durch Schädigung des Staats gerichtet war, umfaßten) Höhe herauslockte, auf die er nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes keinen Anspruch hatte.

Er hatte demgemäß nicht etwa bloß einen allgemeinen Entschluss gefasst, jeweils bei günstiger Gelegenheit Betrügereien zu verüben, also (gleichartige) strafbare Handlungen gegebenenfalls zu wiederholen, wodurch den Bedingungen der Auslieferungsbewilligung nicht entsprochen wäre. Vielmehr handelt es sich bei den vom Schuldspruch erfassten einzelnen Betrugsfakten nach den Urteilsfeststellungen um Einzelakte eines im Großen geplanten und dann (in seiner Gesamtheit) planmäßig in die Tat umgesetzten Unternehmens. Die solcherart (subjektiv) einem einheitlichen, fortgesetzt betätigten Willensentschluss entsprungenen sowie dementsprechend auf einem schon vor dem ersten Deliktsakt gegebenen Gesamtvorsatz beruhenden einzelnen Deliktshandlungen waren außerdem (objektiv) im Wesentlichen gleichartig, mögen auch bei den zur Erlistung von Umsatzsteuervergütungen vorgetäuschten Ausfuhrgeschäften unterschiedliche Warengattungen über verschiedene Firmen zum Schein ins Ausland verbracht, im Falle des Punktes 1) a) des Urteils ein Kompensationsgeschäft, in den weiteren Fällen (Punkte 1) b) und c) sowie 2) und 4) bis 6)) aber jeweils reine Exporte fingiert und zum erstangeführten Punkt eine Vergütung nach den "Ist-Einnahmen", im Übrigen jedoch (solche) Vergütungen nach den "Soll-Einnahmen" begehrt worden sein. Denn eine vollkommene Übereinstimmung in all' diesen (oder sonstigen) Belangen bis ins letzte Detail wird von der Auslieferungsbewilligung nicht verlangt. Nach den dort aufgestellten - allein maßgebenden - Grundsätzen genügt zur Bejahung des Merkmals der "Gleichartigkeit", dass die einzelnen deliktischen Angriffe, so wie gegenständlichenfalls, ein und denselben Tatbestand (hier: §§ 197 ff StG) verwirklichen, sich gegen das gleiche strafrechtliche Verbot und das gleiche Rechtsgut richten (hier durch Schädigung der Republik Österreich an ihrem Vermögen im Wege der - betrügerischen - Herauslockung von Umsatzsteuervergütungen) sowie ein gewisser räumlicher (hier durch die ständige Zollabfertigung der Scheinexporte in Wien und Salzburg bzw die ausschließliche Einbringung der Vergütungsanträge beim Finanzamt Salzburg) und zeitlicher Zusammenhang (hier: Tatzeit September 1952 bis August 1956) besteht. Letzterer wurde auch nicht etwa dadurch unterbrochen, dass nach dem Urteilsspruch zwischen den vom September 1952 bis Juni 1954 begangenen Fakten 1) a) und b) sowie einem Teilfaktum des Punktes 1) c) - Seifen-, Fräser- und Schweißstäbeexporte - und den übrigen, zwischen März 1955 - zweites Teilfaktum 1) c): Schweißdrähteexporte - und August 1956 (Fakten 2), 4), 5) und 6)) verübten Straftaten einige Monate liegen; dies umso weniger als der Beschwerdeführer nach dem für erwiesen angenommenen Sachverhalt bereits im April 1954 (S 31 dU) und damit noch vor gänzlicher Abwicklung des unter Punkt 1) a) des Urteilsspruches bezeichneten Seifengeschäftes (S 26 dU; der letzte Antrag auf Vergütung aus dem Seifengeschäft wurde am 12. Juni 1954 eingebracht:Er hatte demgemäß nicht etwa bloß einen allgemeinen Entschluss gefasst, jeweils bei günstiger Gelegenheit Betrügereien zu verüben, also (gleichartige) strafbare Handlungen gegebenenfalls zu wiederholen, wodurch den Bedingungen der Auslieferungsbewilligung nicht entsprochen wäre. Vielmehr handelt es sich bei den vom Schuldspruch erfassten einzelnen Betrugsfakten nach den Urteilsfeststellungen um Einzelakte eines im Großen geplanten und dann (in seiner Gesamtheit) planmäßig in die Tat umgesetzten Unternehmens. Die solcherart (subjektiv) einem einheitlichen, fortgesetzt betätigten Willensentschluss entsprungenen sowie dementsprechend auf einem schon vor dem ersten Deliktsakt gegebenen Gesamtvorsatz beruhenden einzelnen Deliktshandlungen waren außerdem (objektiv) im Wesentlichen gleichartig, mögen auch bei den zur Erlistung von Umsatzsteuervergütungen vorgetäuschten Ausfuhrgeschäften unterschiedliche Warengattungen über verschiedene Firmen zum Schein ins Ausland verbracht, im Falle des Punktes 1) a) des Urteils ein Kompensationsgeschäft, in den weiteren Fällen (Punkte 1) b) und c) sowie 2) und 4) bis 6)) aber jeweils reine Exporte fingiert und zum erstangeführten Punkt eine Vergütung nach den "Ist-Einnahmen", im Übrigen jedoch (solche) Vergütungen nach den "Soll-Einnahmen" begehrt worden sein. Denn eine vollkommene Übereinstimmung in all' diesen (oder sonstigen) Belangen bis ins letzte Detail wird von der Auslieferungsbewilligung nicht verlangt. Nach den dort aufgestellten - allein maßgebenden - Grundsätzen genügt zur Bejahung des Merkmals der "Gleichartigkeit", dass die einzelnen deliktischen Angriffe, so wie gegenständlichenfalls, ein und denselben Tatbestand (hier: Paragraphen 197, ff StG) verwirklichen, sich gegen das gleiche strafrechtliche Verbot und das gleiche Rechtsgut richten (hier durch Schädigung der Republik Österreich an ihrem Vermögen im Wege der - betrügerischen - Herauslockung von Umsatzsteuervergütungen) sowie ein gewisser räumlicher (hier durch die ständige Zollabfertigung der Scheinexporte in Wien und Salzburg bzw die ausschließliche Einbringung der Vergütungsanträge beim Finanzamt Salzburg) und zeitlicher Zusammenhang (hier: Tatzeit September 1952 bis August 1956) besteht. Letzterer wurde auch nicht etwa dadurch unterbrochen, dass nach dem Urteilsspruch zwischen den vom September 1952 bis Juni 1954 begangenen Fakten 1) a) und b) sowie einem Teilfaktum des Punktes 1) c) - Seifen-, Fräser- und Schweißstäbeexporte - und den übrigen, zwischen März 1955 - zweites Teilfaktum 1) c): Schweißdrähteexporte - und August 1956 (Fakten 2), 4), 5) und 6)) verübten Straftaten einige Monate liegen; dies umso weniger als der Beschwerdeführer nach dem für erwiesen angenommenen Sachverhalt bereits im April 1954 (S 31 dU) und damit noch vor gänzlicher Abwicklung des unter Punkt 1) a) des Urteilsspruches bezeichneten Seifengeschäftes (S 26 dU; der letzte Antrag auf Vergütung aus dem Seifengeschäft wurde am 12. Juni 1954 eingebracht:

S 25 dU) zur Durchführung der mit dem Angeklagten N***** und dem bereits verstorbenen Dr. T***** abbesprochenen Scheinexporte die erwähnten Fräser, Schweißstäbe und Schweißdrähte bei verschiedenen Eisenhändlern und Maschinenfabriken erworben hatte (S 31 und 32 dU). Hiebei zeigt allein schon die Gleichzeitigkeit der zum selben (verabredeten) Zweck erfolgten Anschaffung dieser Schweißdrähte, in Ansehung deren Lothar R***** zur Verfolgung wegen des nunmehr vom 2. Abschnitt des Punktes 1) c) des Urteils erfassten Exportbetrugs uneingeschränkt ausgeliefert wurde und der übrigen zu Punkt 1) b) und zum ersten Abschnitt des Punktes 1) c) behandelten Metallwaren (Fräser und Schweißstäbe), hinsichtlich deren die Auslieferung lediglich bedingungsweise erfolgte, eine - übrigens teilweise bereits durch Zusammenfassung eines von der Einschränkung der Auslieferungsbewilligung berührten Faktums mit einem davon nicht betroffenen in einem einzigen Punkt (1) c)) des Urteilsspruches auch optisch zum Ausdruck gelangende - Einheitlichkeit des Geschehens auf der äußeren und inneren Tatseite. Außerdem waren zwei Kisten mit bearbeiteten und als neuwertig deklarierten Fräsern, die in Wahrheit nur Schrottwert hatten, anlässlich des versuchten Scheinexportes am 10. April 1954 im Hauptzollamt Wien zunächst beschlagnahmt worden. Erst nach Zurücklegung der bezüglichen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien am 25. Februar 1955 ließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten N***** die übrigen Fräser, Schweißstäbe und Schweißdrähte nach Salzburg zur neuerlichen Zollabfertigung bringen, wo auch dann der Scheinexport gelang (S 32ff dU). Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. Mai 1954 bis 30. Juni 1955 beim Finanzamt Salzburg sechs Anträge auf Steuervergütung, darunter zwei Anträge betreffend Schweißdrähte am 19. April 1955 und am 30. Juni 1955 (S 113 dU; auf S 37 dU wird in diesen beiden Fällen die Jahreszahl offenbar irrtümlich mit 1954 angegeben - siehe dazu auch Beilagenband II/5, Mappen I/11a-b) und 12a-b) - eingebracht. Es kann sohin von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges zwischen den dem Angeklagten angelasteten Handlungen, die insgesamt auf eine im Sinne der §§ 197ff StG tatbestandsmäßige, laufende Schädigung der Republik Österreich an Vermögensrechten ausgerichtet waren, keine Rede sein. Zusammenfassend folgt daher, dass das Schöffengericht in tatsachenmäßiger Beziehung sowohl in subjektiver als auch objektiver (sachlicher, räumlicher und zeitlicher) Hinsicht alle jene Feststellungen getroffen hat, kraft deren die im Schreiben des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen gestellten Bedingungen der Auslieferungsbewilligung erfüllt waren und, wie es gleichzeitig ohne Rechtsirrtum annahm, der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Fakten 1)a) und b) sowie 1)c) - erster Abschnitt - nichts im Wege stand. Dem Schuldspruch des Beschwerdeführers haftet daher mit Bezug auf diese Fakten der meritorisch angezogene Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nicht an. Auch dem weiteren, diesmal richtig auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Einwand des Beschwerdeführers, es könne ihm zum Punkt 1)a) des Urteils keine strafbare Handlung vorgeworfen werden, weil das Seifengeschäft während seiner Haft namens der Firma S***** von seiner Ehegattin Inge R***** abgewickelt worden sei und sie die Vergütungsanträge unterfertigt habe, kommt keine Berechtigung zu. Wie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, haftet als Täter einer strafbaren Handlung auch derjenige, der ein Verbrechen durch einen anderen ausführen lässt, der ihm bloß als "Werkzeug" (Slg 1379) dient (sogenannte mittelbare Täterschaft; siehe dazu Liebscher, "Die mittelbare Täterschaft in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes" in JBl 1959 S 621ff sowie die dort zitierte Literatur, insbesondere Altmann-Jacob I S 60f; vgl auch Rittler I2 S 295ff und Nowakowski S 97ff).S 25 dU) zur Durchführung der mit dem Angeklagten N***** und dem bereits verstorbenen Dr. T***** abbesprochenen Scheinexporte die erwähnten Fräser, Schweißstäbe und Schweißdrähte bei verschiedenen Eisenhändlern und Maschinenfabriken erworben hatte (S 31 und 32 dU). Hiebei zeigt allein schon die Gleichzeitigkeit der zum selben (verabredeten) Zweck erfolgten Anschaffung dieser Schweißdrähte, in Ansehung deren Lothar R***** zur Verfolgung wegen des nunmehr vom 2. Abschnitt des Punktes 1) c) des Urteils erfassten Exportbetrugs uneingeschränkt ausgeliefert wurde und der übrigen zu Punkt 1) b) und zum ersten Abschnitt des Punktes 1) c) behandelten Metallwaren (Fräser und Schweißstäbe), hinsichtlich deren die Auslieferung lediglich bedingungsweise erfolgte, eine - übrigens teilweise bereits durch Zusammenfassung eines von der Einschränkung der Auslieferungsbewilligung berührten Faktums mit einem davon nicht betroffenen in einem einzigen Punkt (1) c)) des Urteilsspruches auch optisch zum Ausdruck gelangende - Einheitlichkeit des Geschehens auf der äußeren und inneren Tatseite. Außerdem waren zwei Kisten mit bearbeiteten und als neuwertig deklarierten Fräsern, die in Wahrheit nur Schrottwert hatten, anlässlich des versuchten Scheinexportes am 10. April 1954 im Hauptzollamt Wien zunächst beschlagnahmt worden. Erst nach Zurücklegung der bezüglichen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien am 25. Februar 1955 ließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten N***** die übrigen Fräser, Schweißstäbe und Schweißdrähte nach Salzburg zur neuerlichen Zollabfertigung bringen, wo auch dann der Scheinexport gelang (S 32ff dU). Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. Mai 1954 bis 30. Juni 1955 beim Finanzamt Salzburg sechs Anträge auf Steuervergütung, darunter zwei Anträge betreffend Schweißdrähte am 19. April 1955 und am 30. Juni 1955 (S 113 dU; auf S 37 dU wird in diesen beiden Fällen die Jahreszahl offenbar irrtümlich mit 1954 angegeben - siehe dazu auch Beilagenband II/5, Mappen I/11a-b) und 12a-b) - eingebracht. Es kann sohin von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges zwischen den dem Angeklagten angelasteten Handlungen, die insgesamt auf eine im Sinne der Paragraphen 197 f, f, StG tatbestandsmäßige, laufende Schädigung der Republik Österreich an Vermögensrechten ausgerichtet waren, keine Rede sein. Zusammenfassend folgt daher, dass das Schöffengericht in tatsachenmäßiger Beziehung sowohl in subjektiver als auch objektiver (sachlicher, räumlicher und zeitlicher) Hinsicht alle jene Feststellungen getroffen hat, kraft deren die im Schreiben des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen gestellten Bedingungen der Auslieferungsbewilligung erfüllt waren und, wie es gleichzeitig ohne Rechtsirrtum annahm, der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Fakten 1)a) und b) sowie 1)c) - erster Abschnitt - nichts im Wege stand. Dem Schuldspruch des Beschwerdeführers haftet daher mit Bezug auf diese Fakten der meritorisch angezogene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nicht an. Auch dem weiteren, diesmal richtig auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Einwand des Beschwerdeführers, es könne ihm zum Punkt 1)a) des Urteils keine strafbare Handlung vorgeworfen werden, weil das Seifengeschäft während seiner Haft namens der Firma S***** von seiner Ehegattin Inge R***** abgewickelt worden sei und sie die Vergütungsanträge unterfertigt habe, kommt keine Berechtigung zu. Wie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, haftet als Täter einer strafbaren Handlung auch derjenige, der ein Verbrechen durch einen anderen ausführen lässt, der ihm bloß als "Werkzeug" (Slg 1379) dient (sogenannte mittelbare Täterschaft; siehe dazu Liebscher, "Die mittelbare Täterschaft in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes" in JBl 1959 S 621ff sowie die dort zitierte Literatur, insbesondere Altmann-Jacob römisch eins S 60f; vergleiche auch Rittler I2 S 295ff und Nowakowski S 97ff).

Nach den Urteilsfeststellungen wurde Inge R***** nach der am 25. Oktober 1952 erfolgten Verhaftung des Beschwerdeführers (S 20 dU) mit dessen Wissen und Willen sowie in seinem Namen (sie hatte auch seine Vollmacht - Beilagenband I/3 Blatt 2 -) bei der Abwicklung des unter Heranziehung der Firma S***** eingeleiteten Seifengeschäftes (Punkt 1)a) des Urteilsspruches) und nach der Haftentlassung ihres Ehemannes durch Einbringung des Antrages vom 30. Juni 1953 auf Gewährung der Steuervergütung (S 22 und 108 dU) tätig. Da sich der Beschwerdeführer danach bei Ausführung seiner Betrügereien auch seiner Ehegattin als Werkzeug bediente, haftet er - entsprechend dem Gesagten - für die von ihr in dieser Eigenschaft gesetzten Ausführungshandlungen jedenfalls als mittelbarer Täter. Dem Erstgericht ist somit bei der Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers als Betrug (in der Erscheinungsform der Täterschaft) kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Im Übrigen aber, nämlich insoweit die Beschwerde - teils mit der Behauptung von Feststellungsmängeln - davon ausgeht, dass Inge R***** außer dem erwähnten Vergütungsantrag vom 30. Juni 1953 auch noch weitere derartige Anträge nach gänzlicher Abwicklung des Seifengeschäftes und erst, nachdem der Beschwerdeführer von seiner Steuerbearbeiterin auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden war, unterfertigt habe, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen abweicht, die sie faktisch durch andere - aus vom Schöffensenat abgelehnten Verfahrensergebnissen abgeleiteten - Feststellungen ersetzt wissen will.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 10 StPO rügt die Beschwerde - sinngemäß kurz zusammengefasst - die Beurteilung der Machenschaften des Angeklagten als Verbrechen des Betruges anstatt als Steuerhinterziehungen mit dem Argument als unzutreffend, dass es sich bei der Umsatzsteuervergütung um einen dem Steueranspruch ähnlichen öffentlich-rechtlichen Anspruch handle, dessen bescheidmäßige Geltendmachung in die Zuständigkeit der Finanzbehörde falle.Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Ziffer 10, StPO rügt die Beschwerde - sinngemäß kurz zusammengefasst - die Beurteilung der Machenschaften des Angeklagten als Verbrechen des Betruges anstatt als Steuerhinterziehungen mit dem Argument als unzutreffend, dass es sich bei der Umsatzsteuervergütung um einen dem Steueranspruch ähnlichen öffentlich-rechtlichen Anspruch handle, dessen bescheidmäßige Geltendmachung in die Zuständigkeit der Finanzbehörde falle.

Die Rechtsrüge ist auch in dieser Hinsicht nicht berechtigt. Zur strafrechtlichen Beurteilung der Herauslockung von Ausfuhr- oder Ausfuhrhändlervergütungen für Scheinexporte hat der Oberste Gerichtshof wiederholt (siehe zB RZ 1955 S 141; EvBl 1956 Nr 335) ausgesprochen, dass in solchen Fällen nur Betrug vorliegen kann, niemals aber eine Steuerhinterziehung. Letztere würde nämlich begriffsnotwendig ein zwischen dem Staate als Steuerberechtigten und einem Steuerschuldner bestehendes Verpflichtungsverhältnis voraussetzen, welches vom Steuerschuldner im Bestreben, eine Schmälerung eines eigenen Vermögens durch Erfüllung seiner Abgabenpflicht hintanzuhalten, im Wege deliktischer Handlungen (in der Regel im Sinne des § 33 FinStrG bzw des zur Tatzeit in Geltung gestandenen § 396 AO) verletzt wird und eine Verkürzung der ihm obliegenden Abgaben bewirkt. Dem Staat ausserhalb eines solchen Verpflichtungsverhältnisses etwa von einem Exporteur dessen Ausfuhrlieferungen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 3 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind, im Zusammenhang mit seinen Exporten zugefügte finanzielle Nachteile, die auf eine (direkte) Schmälerung fremden Vermögens hinauslaufen, sind nicht anders zu beurteilen als sonst die Beeinträchtigung eines Dritten an seinem Vermögen. Es kommen insoweit eben nicht die besonderen (und privilegierenden) Bestimmungen über Steuervergehen, sondern die allgemeinen Deliktstatbestände des Strafgesetzes zur Anwendung. Im gegebenen Falle wurde nach den Urteilsfeststellungen überhaupt nur vorgetäuscht, dass Waren bestimmter Art, Qualität und Menge sowie in einem bestimmten (höheren) Wert vorhanden seien und in das Ausland um einen bestimmten (entsprechend hohen) Preis verkauft würden, während tatsächlich bloß alte, unanbringliche, unbrauchbare oder (bestenfalls) minderwertige Sachen, die nur einen Bruchteil des deklarierten Wertes darstellten, für fingierte ausländische Abnehmer über die Staatsgrenze geschafft worden sind. Somit wurden Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen, wodurch die für eine Ware geleistete Umsatzsteuer dem Exporteur refundiert werden sollte, für Waren beansprucht, die in Wahrheit in der angegebenen Menge, Qualität und dem behaupteten Werte gar nicht vorhanden waren und für die daher eine Umsatzsteuer nie geleistet worden und auch nie zu leisten gewesen war. Die Frage nach einem bloßen Steuervergehen scheidet schon aus diesem Grunde vorweg aus. Denn eine Steuer, die niemals existent wird, kann nicht hinterzogen werden. Die dem Beschwerdeführer angelastete listige Einforderung einer niemals geleisteten Umsatzsteuer im Wege der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung nach § 16 Abs 1 und 2 UStG (für nur vorgetäuschte Umsatzgeschäfte mit fingierten ausländischen Abnehmern:Die Rechtsrüge ist auch in dieser Hinsicht nicht berechtigt. Zur strafrechtlichen Beurteilung der Herauslockung von Ausfuhr- oder Ausfuhrhändlervergütungen für Scheinexporte hat der Oberste Gerichtshof wiederholt (siehe zB RZ 1955 S 141; EvBl 1956 Nr 335) ausgesprochen, dass in solchen Fällen nur Betrug vorliegen kann, niemals aber eine Steuerhinterziehung. Letztere würde nämlich begriffsnotwendig ein zwischen dem Staate als Steuerberechtigten und einem Steuerschuldner bestehendes Verpflichtungsverhältnis voraussetzen, welches vom Steuerschuldner im Bestreben, eine Schmälerung eines eigenen Vermögens durch Erfüllung seiner Abgabenpflicht hintanzuhalten, im Wege deliktischer Handlungen (in der Regel im Sinne des Paragraph 33, FinStrG bzw des zur Tatzeit in Geltung gestandenen Paragraph 396, AO) verletzt wird und eine Verkürzung der ihm obliegenden Abgaben bewirkt. Dem Staat ausserhalb eines solchen Verpflichtungsverhältnisses etwa von einem Exporteur dessen Ausfuhrlieferungen unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind, im Zusammenhang mit seinen Exporten zugefügte finanzielle Nachteile, die auf eine (direkte) Schmälerung fremden Vermögens hinauslaufen, sind nicht anders zu beurteilen als sonst die Beeinträchtigung eines Dritten an seinem Vermögen. Es kommen insoweit eben nicht die besonderen (und privilegierenden) Bestimmungen über Steuervergehen, sondern die allgemeinen Deliktstatbestände des Strafgesetzes zur Anwendung. Im gegebenen Falle wurde nach den Urteilsfeststellungen überhaupt nur vorgetäuscht, dass Waren bestimmter Art, Qualität und Menge sowie in einem bestimmten (höheren) Wert vorhanden seien und in das Ausland um einen bestimmten (entsprechend hohen) Preis verkauft würden, während tatsächlich bloß alte, unanbringliche, unbrauchbare oder (bestenfalls) minderwertige Sachen, die nur einen Bruchteil des deklarierten Wertes darstellten, für fingierte ausländische Abnehmer über die Staatsgrenze geschafft worden sind. Somit wurden Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen, wodurch die für eine Ware geleistete Umsatzsteuer dem Exporteur refundiert werden sollte, für Waren beansprucht, die in Wahrheit in der angegebenen Menge, Qualität und dem behaupteten Werte gar nicht vorhanden waren und für die daher eine Umsatzsteuer nie geleistet worden und auch nie zu leisten gewesen war. Die Frage nach einem bloßen Steuervergehen scheidet schon aus diesem Grunde vorweg aus. Denn eine Steuer, die niemals existent wird, kann nicht hinterzogen werden. Die dem Beschwerdeführer angelastete listige Einforderung einer niemals geleisteten Umsatzsteuer im Wege der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 UStG (für nur vorgetäuschte Umsatzgeschäfte mit fingierten ausländischen Abnehmern:

S 126 dU) stellt daher auch nicht eine Steuerhinterziehung, sondern vielmehr ebenso einen Betrug dar, wie etwa die Herauslockung eines Steuerguthabens, das dem Täter nicht zusteht (s insbesondere EvBl 1956 Nr 335).

Das Erstgericht hat demnach zu Recht angenommen, dass in keinem Falle die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung vorlagen und erblickte in dem Vortäuschen von Exportgeschäften betreffend nicht vorhandener Waren mit fingierten ausländischen Geschäftspartnern zum Zwecke der Herauslockung nicht gebührender Steuervergütungen zutreffend den Tatbestand des Betruges (S 104 bis 126 dU) und nicht nur etwa ein Steuervergehen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Europarat habe festgestellt, dass der Mitangeklagte N***** lediglich an "Steuerhinterziehungen" teilgenommen habe, ist zu erwidern, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 im Falle N***** im Gegenteil ausdrücklich erwähnt, die diesem zur Last gelegte Tat stelle in Österreich nicht ein einfaches fiskalisches Delikt, sondern Betrug im Sinne der §§ 197ff StG dar (siehe S 4 der nichtoffiziellen deutschen Übersetzung und S 7 der französischen Fassung dieses Urteiles in JMZl 18076-9b/70). Die kriminelle Tatbildlichkeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens wurde damit und auch sonst jedenfalls in keiner Weise angezweifelt; hiezu wäre übrigens der Europäische Gerichtshof nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gar nicht berufen gewesen. Mit der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte Anspruch auf entsprechende Vergütungen gehabt, wenn vom Erstgericht festgestellt worden wäre, dass er doch Exportgeschäfte getätigt habe, wird die Rechtsrüge des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgeht.Das Erstgericht hat demnach zu Recht angenommen, dass in keinem Falle die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung vorlagen und erblickte in dem Vortäuschen von Exportgeschäften betreffend nicht vorhandener Waren mit fingierten ausländischen Geschäftspartnern zum Zwecke der Herauslockung nicht gebührender Steuervergütungen zutreffend den Tatbestand des Betruges (S 104 bis 126 dU) und nicht nur etwa ein Steuervergehen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Europarat habe festgestellt, dass der Mitangeklagte N***** lediglich an "Steuerhinterziehungen" teilgenommen habe, ist zu erwidern, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 im Falle N***** im Gegenteil ausdrücklich erwähnt, die diesem zur Last gelegte Tat stelle in Österreich nicht ein einfaches fiskalisches Delikt, sondern Betrug im Sinne der Paragraphen 197 f, f, StG dar (siehe S 4 der nichtoffiziellen deutschen Übersetzung und S 7 der französischen Fassung dieses Urteiles in JMZl 18076-9b/70). Die kriminelle Tatbildlichkeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens wurde damit und auch sonst jedenfalls in keiner Weise angezweifelt; hiezu wäre übrigens der Europäische Gerichtshof nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gar nicht berufen gewesen. Mit der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte Anspruch auf entsprechende Vergütungen gehabt, wenn vom Erstgericht festgestellt worden wäre, dass er doch Exportgeschäfte getätigt habe, wird die Rechtsrüge des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgeht.

Unter dem Titel "Strafberufung" beschwert sich der Angeklagte R***** unter anderem über die Urteilsannahme, er habe den Betrug "mit besonderer Arglist" im Sinne des § 203 StG begangen, die - seiner Ansicht nach - durch die ihm zugute kommende aufstoßende Gelegenheit sowie dadurch ausgeschlossen werde, dass namentlich beim "Seifengeschäft" auch der "ungeschulteste Zoll- oder Finanzbeamte die Preisüberhöhung hätte feststellen können".Unter dem Titel "Strafberufung" beschwert sich der Angeklagte R***** unter anderem über die Urteilsannahme, er habe den Betrug "mit besonderer Arglist" im Sinne des Paragraph 203, StG begangen, die - seiner Ansicht nach - durch die ihm zugute kommende aufstoßende Gelegenheit sowie dadurch ausgeschlossen werde, dass namentlich beim "Seifengeschäft" auch der "ungeschulteste Zoll- oder Finanzbeamte die Preisüberhöhung hätte feststellen können".

Der Sache nach wird damit jedoch keine Berufung ausgeführt, sondern eine Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht, erhebt doch der Beschwerdeführer solcherart gegen das Schöffengericht den Vorwurf, ihm neben der - nicht bekämpften - Überschreitung der im § 203 StG normierten Wertgrenze, die allerdings bereits eine erhöhte Strafbarkeit seiner Betrügereien bewirkt, rechtsirrtümlich einen weiteren, dort namentlich genannten Erschwerungsgrund, nämlich jenen der "besonderen Arglist", an den sich dieselben Folgen knüpfen, zuzurechnen, wodurch er (Beschwerdeführer) zu Unrecht entsprechend dem vorbezeichneten Nichtigkeitsgrund im Sinne einer verstärkten Tatbestandsmäßigkeit belastet werde, möge auch die verhängte Strafe wegen des mit den Betrügereien verbundenen Millionenschadens ohne Verlassen der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO nach der Vorschrift des § 203 StG ausgemessen worden sein. Die Rüge ist in dieser Hinsicht gleichfalls nicht begründet. Nach Lehre (Altmann-Jacob I S 596) und herrschender Rechtsprechung liegt "besondere Arglist" im Sinne des § 203 StG dann vor, wenn die gebrauchte listige Vorgangsweise das Durchschnittsmaß der List übersteigt, die gewöhnlich bei Begehung des Betruges angewendet wird, sich also der Täter nicht bloß derartiger - bei der Verübung von Betrügereien üblicher - listiger, zur Täuschung geeigneter Vorstellungen und Handlungen bedient, sondern mit der von ihm angewendeten List über diesen Rahmen deutlich hinausgeht. Bei Beurteilung dieses Merkmales muss daher von den Begleitumständen der Tat und der Erfahrung des täglichen Lebens ausgegangen werden (SSt 19/56). Besondere Arglist im Sinne der angeführten Gesetzesstelle ist demnach dann gegeben, wenn der Täter in erhöhtem Maße auf die Täuschungseignung bedacht ist, sohin mit besonderem Vorbedacht vorbeugt, dass auf Seiten seines Opfers irgendwelche Bedenken rege werden (SSt 20/21, 32/10; EvBl 1959/286).Der Sache nach wird damit jedoch keine Berufung ausgeführt, sondern eine Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht, erhebt doch der Beschwerdeführer solcherart gegen das Schöffengericht den Vorwurf, ihm neben der - nicht bekämpften - Überschreitung der im Paragraph 203, StG normierten Wertgrenze, die allerdings bereits eine erhöhte Strafbarkeit seiner Betrügereien bewirkt, rechtsirrtümlich einen weiteren, dort namentlich genannten Erschwerungsgrund, nämlich jenen der "besonderen Arglist", an den sich dieselben Folgen knüpfen, zuzurechnen, wodurch er (Beschwerdeführer) zu Unrecht entsprechend dem vorbezeichneten Nichtigkeitsgrund im Sinne einer verstärkten Tatbestandsmäßigkeit belastet werde, möge auch die verhängte Strafe wegen des mit den Betrügereien verbundenen Millionenschadens ohne Verlassen der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nach der Vorschrift des Paragraph 203, StG ausgemessen worden sein. Die Rüge ist in dieser Hinsicht gleichfalls nicht begründet. Nach Lehre (Altmann-Jacob römisch eins S 596) und herrschender Rechtsprechung liegt "besondere Arglist" im Sinne des Paragraph 203, StG dann vor, wenn die gebrauchte listige Vorgangsweise das Durchschnittsmaß der List übersteigt, die gewöhnlich bei Begehung des Betruges angewendet wird, sich also der Täter nicht bloß derartiger - bei der Verübung von Betrügereien üblicher - listiger, zur Täuschung geeigneter Vorstellungen und Handlungen bedient, sondern mit der von ihm angewendeten List über diesen Rahmen deutlich hinausgeht. Bei Beurteilung dieses Merkmales muss daher von den Begleitumständen der Tat und der Erfahrung des täglichen Lebens ausgegangen werden (SSt 19/56). Besondere Arglist im Sinne der angeführten Gesetzesstelle ist demnach dann gegeben, wenn der Täter in erhöhtem Maße auf die Täuschungseignung bedacht ist, sohin mit besonderem Vorbedacht vorbeugt, dass auf Seiten seines Opfers irgendwelche Bedenken rege werden (SSt 20/21, 32/10; EvBl 1959/286).

Vorliegend beging der Beschwerdeführer nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen stets vorausplanend mehrere Jahre hindurch Exportschwindeleien mit erheblichem Schaden am Vermögen der Republik Österreich. Zur erfolgreichen Ausführung dieser Betrügereien erfand er listiger Weise alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen. Für die Scheinexporte schaffte er insbesondere minderwertige Waren an und manipulierte damit (S 31, 33 und 42 dU), er stellte falsche Tarifierungsnachweise her (S 23, 27f, 36 und 89 dU), beschaffte dazu falsche Eingangs- (S 18f, 27f, 34, 43, 64, 73 und 77 dU) und Ausgangsfakturen (S 19, 27, 36, 43, 59, 65, 73, 78 und 89 dU) und legte diese vor, womit einerseits Zollbeamte anlässlich der Zollabfertigung des "Exportguts" und andererseits Finanzbeamte bei der Einbringung und Behandlung der Anträge auf Steuervergütung in Irrtum geführt wurden. In den Tarifierungsnachweisen und Anträgen auf Steuervergütung waren als Abnehmer des ausgeführten Guts teils nicht existierende (S 20, 28, 36, 43 dU) sowie teils mit der Herstellung und dem Vertrieb völlig anders gearteter Produkte befasste Firmen (S 43 und 56 dU) bzw nur die zur Durchführung der Scheinexporte vom Beschwerdeführer gegründete Firma "Ro*****" in Vaduz (S 57, 61, 65 und 79 dU) angeführt, die in Ansehung ihrer Existenz und Struktur - zunächst - ebenso wie die Gefälligkeitsrechnungen (Eingangsfakturen) der U***** bei den damals herrschenden Verhältnissen unüberprüfbar waren (S 65, 78 dU). Zur Täuschung der Zollbeamten waren ferner den zur Ausfuhrabfertigung gestellten Kisten beispielsweise Blei und Blech (S 42 dU) oder Seidenpapier und Wellpappe (S 66 dU) beigegeben worden. Werden alle diese Beigleitumstände der Tat in Betracht gezogen, so zeigt sich im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei der Verfolgung des Zieles, nicht gebührende Steuervergütungen zu erlisten, über den Rahmen gewöhnlicher betrügerischer Handlungsweise weit hinausgegangen ist und dem Auftreten etwaiger Bedenken ganz besonders vorgebeugt hat; von der bloßen Ausnutzung einer aufgestoßenen Gelegenheit durch den Beschwerdeführer und der leichten Durchschaubarkeit seiner Täuschungshandlungen kann bei dieser Sachlage jedenfalls keine Rede sein. Sein vielmehr äußerst raffiniertes Vorgehen hat das Gericht mit Recht dem Begriffsmerkmal der "besonderen Arglist" im Sinne des § 203 StG unterstellt.Vorliegend beging der Beschwerdeführer nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen stets vorausplanend mehrere Jahre hindurch Exportschwindeleien mit erheblichem Schaden am Vermögen der Republik Österreich. Zur erfolgreichen Ausführung dieser Betrügereien erfand er listiger Weise alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen. Für die Scheinexporte schaffte er insbesondere minderwertige Waren an und manipulierte damit (S 31, 33 und 42 dU), er stellte falsche Tarifierungsnachweise her (S 23, 27f, 36 und 89 dU), beschaffte dazu falsche Eingangs- (S 18f, 27f, 34, 43, 64, 73 und 77 dU) und Ausgangsfakturen (S 19, 27, 36, 43, 59, 65, 73, 78 und 89 dU) und legte diese vor, womit einerseits Zollbeamte anlässlich der Zollabfertigung des "Exportguts" und andererseits Finanzbeamte bei der Einbringung und Behandlung der Anträge auf Steuervergütung in Irrtum geführt wurden. In den Tarifierungsnachweisen und Anträgen auf Steuervergütung waren als Abnehmer des ausgeführten Guts teils nicht existierende (S 20, 28, 36, 43 dU) sowie teils mit der Herstellung und dem Vertrieb völlig anders gearteter Produkte befasste Firmen (S 43 und 56 dU) bzw nur die zur Durchführung der Scheinexporte vom Beschwerdeführer gegründete Firma "Ro*****" in Vaduz (S 57, 61, 65 und 79 dU) angeführt, die in Ansehung ihrer Existenz und Struktur - zunächst - ebenso wie die Gefälligkeitsrechnungen (Eingangsfakturen) der U***** bei den damals herrschenden Verhältnissen unüberprüfbar waren (S 65, 78 dU). Zur Täuschung der Zollbeamten waren ferner den zur Ausfuhrabfertigung gestellten Kisten beispielsweise Blei und Blech (S 42 dU) oder Seidenpapier und Wellpappe (S 66 dU) beigegeben worden. Werden alle diese Beigleitumstände der Tat in Betracht gezogen, so zeigt sich im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei der Verfolgung des Zieles, nicht gebührende Steuervergütungen zu erlisten, über den Rahmen gewöhnlicher betrügerischer Handlungsweise weit hinausgegangen ist und dem Auftreten etwaiger Bedenken ganz besonders vorgebeugt hat; von der bloßen Ausnutzung einer aufgestoßenen Gelegenheit durch den Beschwerdeführer und der leichten Durchschaubarkeit seiner Täuschungshandlungen kann bei dieser Sachlage jedenfalls keine Rede sein. Sein vielmehr äußerst raffiniertes Vorgehen hat das Gericht mit Recht dem Begriffsmerkmal der "besonderen Arglist" im Sinne des Paragraph 203, StG unterstellt.

Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** in keiner Richtung hin als begründet.

II) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fritz N*****:römisch zwei) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fritz N*****:

Unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO, die darüberhinaus sachlich teilweise schon innerhalb seiner Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) geltend gemacht wurden (vgl S 88f der Entscheidung vom 16. Juni 1971, 9 Os 56/69-10), führt der Angeklagte N***** gegen die Schuldsprüche ins Treffen, dass sein vom Gericht festgestelltes Verhalten, nämlich die Abwicklung des Kompensationsgeschäftes durch Export- und Importleistungen, Übernahme der Speditionsgarantie gegenüber der die Seife liefernden *****Firma sowie Darstellung des Warenerlöses (bezüglich der Exportspitze) zu Punkt 1)a) des Urteils und ebenso die in ähnlicher Weise zu den übrigen Fakten entfaltete Tätigkeit nicht als Mittäterschaft beim Betruge zu beurteilen sei. Er selbst habe grundsätzlich niemand irregeführt und damit keine Ausführungshandlung im Sinne des § 197 StG gesetzt; denn er habe weder an der Einreichung der Umsatzsteuervergütungsanträge, womit jeweils "erst die Irreführung begonnen" hatte, noch an der Herstellung der diesen Anträgen beigeschlossenen inhaltlich unrichtigen Privaturkunden oder an der Ausfuhrverzollung persönlich mitgewirkt. Äußerstenfalls könne er im Zusammenhang mit dem Kompensationsgeschäft laut Punkt 1)a) des Urteils unter Umständen, insbesondere bei Vorliegen der subjektiven Erfordernisse, wegen der von ihm (fiktiv) dargestellten Devisenspitze, weil dort - anders als in den sonstigen Fällen - die bezügliche Darstellung eines Exporterlöses Voraussetzung der Zuerkennung der Umsatzsteuervergütung durch die in diesem Belange getäuschten Finanzbeamten war und hieraus ein Schaden der Republik Österreich von S 56.664 resultierte, als betrügerisch handelnder Mittäter angesehen werden. Bei den übrigen Fakten, wo die (fingierte) Darstellung der Warenerlösdeviseneingänge der durch die gelungene Irreführung eingetretenen Vollendung des Betruges erst nachgefolgt sei, könne ihm, wenn überhaupt, höchstens hinsichtlich des Verbrechens des Betruges eine "entfernte Mitwirkung" durch Beihilfe und Teilnahme nach §§ 5, 197ff StG bzw, soferne er durch sein Vorgehen zum Faktum 1)a) gegen den Inhalt der Bewilligung des Kompensationsgeschäftes verstoßen habe, eine Mittäterschaft an einem Delikt nach dem Außenhandelsgesetz angelastet werden. Die Rechtsrüge versagt.Unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO, die darüberhinaus sachlich teilweise schon innerhalb seiner Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) geltend gemacht wurden vergleiche S 88f der Entscheidung vom 16. Juni 1971, 9 Os 56/69-10), führt der Angeklagte N***** gegen die Schuldsprüche ins Treffen, dass sein vom Gericht festgestelltes Verhalten, nämlich die Abwicklung des Kompensationsgeschäftes durch Export- und Importleistungen, Übernahme der Speditionsgarantie gegenüber der die Seife liefernden *****Firma sowie Darstellung des Warenerlöses (bezüglich der Exportspitze) zu Punkt 1)a) des Urteils und ebenso die in ähnlicher Weise zu den übrigen Fakten entfaltete Tätigkeit nicht als Mittäterschaft beim Betruge zu beurteilen sei. Er selbst habe grundsätzlich niemand irregeführt und damit keine Ausführungshandlung im Sinne des Paragraph 197, StG gesetzt; denn er habe weder an der Einreichung der Umsatzsteuervergütungsanträge, womit jeweils "erst die Irreführung begonnen" hatte, noch an der Herstellung der diesen Anträgen beigeschlossenen inhaltlich unrichtigen Privaturkunden oder an der Ausfuhrverzollung persönlich mitgewirkt. Äußerstenfalls könne er im Zusammenhang mit dem Kompensationsgeschäft laut Punkt 1)a) des Urteils unter Umständen, insbesondere bei Vorliegen der subjektiven Erfordernisse, wegen der von ihm (fiktiv) dargestellten Devisenspitze, weil dort - anders als in den sonstigen Fällen - die bezügliche Darstellung eines Exporterlöses Voraussetzung der Zuerkennung der Umsatzsteuervergütung durch die in diesem Belange getäuschten Finanzbeamten war und hieraus ein Schaden der Republik Österreich von S 56.664 resultierte, als betrügerisch handelnder Mittäter angesehen werden. Bei den übrigen Fakten, wo die (fingierte) Darstellung der Warenerlösdeviseneingänge der durch die gelungene Irreführung eingetretenen Vollendung des Betruges erst nachgefolgt sei, könne ihm, wenn überhaupt, höchstens hinsichtlich des Verbrechens des Betruges eine "entfernte Mitwirkung" durch Beihilfe und Teilnahme nach Paragraphen 5, 197 f, f, StG bzw, soferne er durch sein Vorgehen zum Faktum 1)a) gegen den Inhalt der Bewilligung des Kompensationsgeschäftes verstoßen habe, eine Mittäterschaft an einem Delikt nach dem Außenhandelsgesetz angelastet werden. Die Rechtsrüge versagt.

Der Tatbestand des Betruges im Sinne des § 197 StG verlangt eine vorsätzliche - auf Schädigung, etwa am Vermögen, gerichtete - Täuschung durch den Täter und ein dadurch bewirktes Verhalten des Getäuschten, das eben für den beabsichtigten Schadenseintritt kausal ist. Die Mannigfaltigkeit der Erscheinungsformen des Betruges eröffnet dabei die Möglichkeit, dass nicht nur eine einzige, sondern zwei oder gar mehrere zur Ausführung der Tat dienliche Täuschungshandlungen unternommen werden, die - sei es einzeln für sich allein, sei es auch nur gemeinsam (mit einer der anderen) - Ursachen des (angestrebten) verbrecherischen Enderfolges sind. Wer von mehreren in einem gemeinsamen bösen Vorsatz zusammenwirkenden Komplizen auch nur an einem dieser (solcherart) kausalen Irreführungsakte teilnimmt, setzt eine Ausführungshandlung und ist dadurch Mittäter, nicht aber bloßer Gehilfe im Sinne der §§ 5, 197 StG. Denn die Rechtsfigur der Mittäterschaft liegt nach herrschender Lehre (Rittler I2 S 281f, Nowakowski S 99f; Malaniuk I S 234ff) und Rechtsprechung (siehe zB EvBl 1970/101, 1969/169, 1967/40, 1958/50 und 157; SSt 26/33, 11/14) vor, wenn eine Mehrzahl von Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewußten und gewollten Zusammenwirken - auch ohne gleichzeitig entfaltete Tätigkeit und gemeinsame Anwesenheit am Tatort - erfüllt, wobei sich der Einzelne im Rahmen des - dieses Zusammenspiel tragenden - gemeinschaftlichen bösen Vorsatzes in irgendeiner Weise an der Ausführung des Delikts beteiligt, während der Gehilfe im Gegensatz dazu die Straftat eines anderen lediglich einleitet oder fördert, ohne sich an deren Ausführung selbst zu beteiligen. Gerade in der Herbeiführung des strafrechtlich verpönten Erfolges im Wege des gemeinsamen - auch (bloß) sukzessiven - Zusammenwirkens, also der Tatbestandsverwirklichung im Wege von Einzeltätigkeiten, die durch ihren gemeinschaftlichen Zweck zusammengehalten werden und für den Enderfolg kausal sind, liegt das Wesen der Mittäter, deren Handlungen al

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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