TE OGH 1987/12/3 12Os26/87

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Veröffentlicht am 03.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Fall StGB, zum Teil als Beteiligte nach § 12 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und Dkfm. Horst T*** sowie die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 10.Juli 1986, GZ 7 Vr 1301/81-1058, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** und der Verteidiger Dr. Fasan, Dr. Zimmert, Dr. Steinbuch und Dr. Schreiner jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und Dkfm. Horst T*** wird teilweise Folge gegeben und auch gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO das angefochtene Urteil im Schuldspruch A/I/ und A/III/ des Urteilssatzes und in jenem laut B/I/ des Urteilssatzes insoweit, als letzterer sich auf den Beitrag des Angeklagten Dkfm. T*** zu den in A/I/ und A/III/ des Urteilssatzes beschriebenen Tathandlungen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** bezieht, aufgehoben, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch A/III/ des Urteilssatzes gerichtet ist, auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R***, soweit von den Genannten darin weitere materielle Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, verworfen. Der Berufung des Angeklagten Wolfgang G*** wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt. Der Berufung des Angeklagten Johann R*** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***; Wolfgang G***, Wilhelm

H***, Wilhelm L***, Rudolf H*** und Johann R*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB - T***, G***, H***, L***, H*** und R***

"als Beteiligte nach § 12 StGB" - schuldig erkannt. Dem Inhalt der betreffenden Schuldsprüche zufolge haben die Genannten in Eisenstadt und anderen Orten Österreichs in den Jahren 1979 bis 1981 der Firma "W*** O*** Gemeinnützige Baugenossenschaft, reg. Gen.m.b.H." (im folgenden kurz: "WBO") einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei sie durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten:

A/ Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** als Obmann des Vorstandes der "WBO" unter wissentlichem Mißbrauch der ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, indem er durch deren Interessen zuwiderlaufende Dispositionen jeweils ohne Gegenleistung den Abgang von Geldbeträgen aus dem Vermögen der "WBO" veranlaßte oder Verbindlichkeiten für die "WBO" einging:

I/ in der Zeit von Mitte 1979 bis Mitte 1981 in Teilbeträgen insgesamt zumindest 13,800.000 S zum Zwecke privater Vermögensbildung für sich und Dkfm. Horst T***;

II/ am 24. und 25.September 1980 drei Beträge in der Höhe von 1,238.000 S, 67.000 S und 22.147 S durch Finanzierung des privaten Erwerbs von Geschäftsanteilen an der Firma "S*** F*** S*** W***" sowie an der Firma "G*** Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungs Ges.m.b.H." für sich selbst und für Dkfm. Horst T***;

III/ in der Zeit von April 1980 bis Herbst 1981 in der Höhe von insgesamt zumindest 8,646.680,08 S durch Finanzierung der Errichtung eines "Freizeit- und Sportcenters" in Neudörfl an der Leitha zugunsten des Sportvereins "U*** N***";

IV/ am 9.Juni 1980 500.000 S an die Firma "R***, Baustoffe, Baumeister und Zimmermeister" unter dem Vorwand der Zahlung von tatsächlich nicht geleisteten Bauarbeiten dieser Firma für die "WBO";

V/ am 11.September 1981, 1,031.450 S an die Firma "T*** Entwicklungs- und Forschungs Ges.m.b.H." unter dem Vorwand einer Vorauszahlung für künftige Warenlieferungen oder Dienstleistungen durch diese Firma;

von Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** insgesamt zu verantwortender

Schaden: zumindest 25,305.277,08 S;

B/ Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm

H***, Wilhelm L***, Rudolf H*** und Johann R***

dadurch, daß sie Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** in Kenntnis dessen Befugnismißbrauches dazu bestimmten, die im folgenden bezeichneten bzw. beschriebenen Tathandlungen zu den in diesem Zusammenhang angeführten Zeiten und bei den sich hiebei ergebenden Gelegenheiten in dem im folgenden näher beschriebenen Umfang auszuführen, oder sonst zu deren Ausführung beitrugen:

I/ Dkfm. Horst T*** als leitender Angestellter der "WBO", indem er die unter Punkt A/ beschriebenen Tathandlungen mitplante und die zur Auszahlung der dort angeführten Geldbeträge aus dem Vermögen der "WBO" bzw. entstandenen Verbindlichkeiten für die "WBO" erforderlichen Verfügungen der Geschäftsführung vorbereitete oder zur Durchführung brachte;

von Dkfm. Horst T*** insgesamt zu verantwortender Schaden:

zumindest 25,305.277,08 S;

II/ Wolfgang G*** als Leiter der Filiale der "B*** F*** A*** UND W*** AG" in Eisenstadt, indem er vorerst

Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. Horst T*** gegenüber seine Bereitschaft bekundete, für die den Interessen der "WBO" abträglichen Geschäfte erforderliche Transaktionen, insbesondere die für den unter Punkt A/I/ beschriebenen Zweck erforderlichen Tathandlungen, indem von ihm geleiteten Bankinstitut abwickeln zu lassen, und in der Folge die zur Schaffung der privaten Sparguthaben durch Entfremdung eines Gesamtbetrages von 13,800.000 S aus Mitteln der "WBO" nötigen Geschäftsvorgänge überwachte oder zum Teil selbst vornahm;

III/ Johann R*** und Hans Wilhelm H***, indem sie

jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und auch mit Dkfm. Horst T*** den Abgang folgender Geldbeträge aus dem Vermögen der "WBO" mitbewirkten:

1./ Johann R*** durch Verlangen und Annehmen der zu Punkt A/IV/ angeführten Zahlung von 500.000 S unter Vorlage von Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen seiner Firma an die "WBO";

2./ Hans Wilhelm H*** als Geschäftsführer der Firma "T*** Entwicklungs- und Forschungs GesmbH" durch Annahme des unter Punkt A/V/ angeführten Geldbetrages von 1,031.450 S und dessen Weitergabe an Dipl.Ing. Dr. Ernst R***;

IV/1/ Rudolf H*** als Mitglied des Aufsichtsrates der "WBO" und 2/ Wilhelm L*** als Obmann des Sportvereines "U*** N***", indem sie das Projekt der unter Punkt A/IV/ (richtig A/III/) beschriebenen Anlage sowie die Finanzierung deren Errichtung aus Mitteln der "WBO" in der Höhe von insgesamt 8,646.680,08 S vorerst mitplanten und sodann den Baufortschritt vorantrieben; V/ Wolfgang G*** überdies im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich abgesondert verfolgten Beteiligten Dkfm. Horst T*** zur Ausführung von dem in diesen Fällen ebenfalls abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** unter wissentlichem Mißbrauch seiner ihm als Obmann des Vorstandes der "WBO" durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch begangenen strafbaren Handlungen, daß er (Dipl.Ing. Dr. Ernst R***) durch den Interessen der "WBO" zuwiderlaufende Verpfändung von Sparbüchern der "WBO" zwecks Besicherung von Krediten nachgenannter Firmen, nämlich

a/ am 20.Februar 1980 des Sparbuches Nr. 381-10.796-5 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S und des Sparbuches Nr. 381-10.798-1 mit einem Kapitalstand von 500.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "C*** Management und Beteiligungs Ges.m.b.H."; b/ am 3.Juli 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-108-848 mit einer Einlage von 4,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "W*** Handels Ges.m.b.H.", wobei am 17.April 1981 das Sparbuch samt aufgelaufenen Zinsen zur Kreditabdeckung verwendet wurde; c/ am 3.Juli 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-108-82 mit einer Einlage von 7,000.000 S zur Besicherung eines Kredites zugunsten der Firma "K*** & Co", wobei das Sparbuch am 10.März 1981 samt aufgelaufenen Zinsen zu Lasten der "WBO" aufgelöst wurde;

d/ am 21.August 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-108-856 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "R*** Grundstücks- und Vermögensverwaltungs Ges.m.b.H.";

e/ im September 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-109-518 mit einem Kapitalstand von 827.133,28 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "Hans Günther K*** Ges.m.b.H.";

der "WBO" einen Vermögensnachteil zufügte, indem Wolfgang G*** jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und auch mit Dkfm. Horst T***, an diesen die "WBO" schädigenden Geschäften mitwirkte, und zwar in seiner unter Punkt B/II/ angeführten Eigenschaft nach vorheriger Zusage seiner dort beschriebenen Bereitschaft die unter Punkt B/V/ bezeichneten Sparbücher der "WBO" als Pfänder, und in der Folge auch den Erlös der überdies unter seiner Mitwirkung erfolgten teilweisen Auflösung solcher Sparbücher annahm;

von Wolfgang G*** insgesamt zu verantwortender Schaden:

28,127.133,28 S.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm H***, Rudolf H*** und Johann R*** mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Dipl.Ing. Dr. R*** die Z 5, 9 lit. a und 9 lit. b, Dkfm. T*** die Z 5 und 9 lit. b, G*** die Z 4, 5, 9 lit. a und 10, H*** die Z 5, H*** gleichfalls die Z 5 und R*** die Z 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen. Darüber hinaus haben die Angeklagten G***, H*** und R*** sowie der Angeklagte Wilhelm L*** Berufung ergriffen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Hans Wilhelm H*** und Rudolf H*** sowie die auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Mängelrügen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R*** sowie über die auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten Wolfgang G*** wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung am 5.November 1987, GZ 12 Os 26/87-11, erkannt, bei der der Oberste Gerichtshof auch gemäß § 290 Abs. 1 StPO eine Maßnahme zugunsten des Angeklagten Wilhelm L*** ergriffen hat.

Gegenstand des Gerichtstags, für welchen sich der Oberste Gerichtshof in Ansehung der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO vorbehalten hat, waren somit nur mehr die Rechtsrügen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R*** und die Berufungen der beiden letztgenannten Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

I./ Zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des

§ 281 Abs. 1 StPO:

Der Angeklagte G*** wendet zunächst gegen den Schuldspruch laut Punkt B/V/e/ des Urteilssatzes ein, daß die "B*** F*** A*** UND W*** AG" im September 1980 an dem als Sicherheit für einen der Firma "Hans Günther K*** Ges.m.b.H." gewährten Kredit übernommenen Sparbuch Nr. 38.120-109-518 der "WBO" kein dingliches Recht erworben habe, weil die Verpfändungsurkunde nur im Auftrag des Obmanns des Vorstandes dieser Baugenossenschaft, dem Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und von dem zur Vertretung der "WBO" bei Rechtsgeschäften nicht befugten leitenden Angestellten Dkfm. T*** unterschrieben worden sei, wogegen es für ordnungsgemäße rechtsgeschäftliche Handlungen namens der "WBO" wegen der vorgesehenen Kollektivzeichnung der Unterfertigung durch ein weiteres Vorstandsmitglied bedurft hätte, daher sei im Vermögen der "WBO" kein Schaden eingetreten. Dieser Standpunkt des Beschwerdeführers G*** ist nicht haltbar, weil kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer - wie der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** im gegenständlichen Fall - auch in Alleintäterschaft ihre Befugnisse mißbrauchen können, und für den Vermögensnachteil der "WBO", der durch die Übergabe des Sparbuches als Pfand tatsächlich bewirkte Abgang der betreffenden Geldeinlage aus dem zur Verfügung stehenden Betriebskapital maßgebend war, nicht aber die für den Schadenseintritt bedeutungslose Anfechtbarkeit oder Rechtsungültigkeit der bezüglichen Verpfändungserklärung (SSt. 41/58 und 64).

Der vom Angeklagten G*** zum Schuldspruch laut Punkt B/II/ des Urteilssatzes vermißten Konstatierung, daß er an der Einlösung von "WBO"-Schecks von insgesamt 13,800.000 S mitgewirkt hätte, bedurfte es nicht, weil sein Tatbeitrag aus einem anderen Verhalten abgeleitet wird, nämlich aus der vor diesen Scheckeinlösungen gegenüber R*** und T*** bekundeten Bereitschaft, die durch mißbräuchliche Dispositionen über "WBO"-Geld angestrebte Schaffung privater Sparguthaben bei der B*** F*** A*** UND W*** AG unterstützen und durchführen zu wollen. Bei dieser Sachverhaltsgrundlage war für die rechtliche Annahme einer Beitragstäterschaft des Angeklagten G*** keine zusätzliche Konstatierung im dargelegten Sinn erforderlich, welche nur weitere, für die Subsumtion nicht mehr erhebliche Beihilfeakte betreffen könnte.

Die ferner reklamierte Feststellung zur subjektiven Tatseite liegt ohnehin vor, weil das Schöffengericht unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß der Angeklagte G*** die deliktische Vorgangsweise R*** und T*** gekannt und im Bewußtsein der erfolgenden Schädigung der "WBO" daran mitgewirkt hat (Urteil S 59 ff; kurz: US).

Auch bei dem gegen den gesamten Schuldspruch laut Punkt B/V/ des Urteilssatzes gerichteten Einwand, daß Feststellungsmängel gegeben seien, weil bloßes Wissen des Angeklagten G*** von den deliktischen Absichten R*** und T*** für den

strafrechtlichen Vorwurf einer Beitragstäterschaft zur Untreue nicht ausreiche, wird der entscheidungswesentliche Urteilssachverhalt übergangen. Das Schöffengericht trifft nämlich ohnehin deutliche Feststellungen über die Beitragshandlungen, welche in der Entgegennahme von "WBO"-Sparbüchern als Pfand für unternehmensfremde Kredite bestanden haben (US 49 ff). Für die Beurteilung dieses Verhaltens als Tatbeitrag zur Untreue R*** ist es ohne jede Bedeutung, ob und inwieweit die vom Angeklagten G*** als Leiter der Filiale Eisenstadt der B*** F*** A*** UND W*** AG vorgenommenen geschäftlichen Verfügungen vor Rechtswirksamkeit "von der Zentrale" genehmigt worden sind. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem genannten Umstand ergeben sollen, weshalb eine nähere sachbezogene Erwiderung nicht erfolgen kann.

II./ Zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des

§ 281 Abs. 1 StPO:

1./ Die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** wenden ein, daß ihre Schuldsprüche unter Mißachtung des Verfolgungshindernisses der schon entschiedenen Strafsache (res iudicata) erfolgt seien, wofür sie unter drei verschiedenen Gesichtspunkten Argumente vorbringen: Erstens hätten die rechtskräftigen Verurteilungen der beiden Beschwerdeführer wegen Untreue im Strafverfahren 7 Vr 487/83 des Landesgerichtes Eisenstadt zufolge des damals und auch im nunmehr angefochtenen Urteil angenommenen - durch den Begriff "fortgesetztes Delikt" charakterisierten - Gesamtplanes der Angeklagten auf Schädigung der "WBO" die Bestrafung der nunmehr bezeichneten Untreuetaten zum Nachteil dieser Genossenschaft bereits umfaßt; zweitens sei eine solche das prozessuale Verbot abermaliger Verfolgung auslösende Deliktserfassung wenn schon nicht durch die Annahme eines fortgesetzten Delikts, so doch jedenfalls durch Punkt A/II/1/ (hinsichtlich R***) bzw. Punkt C/II/1/ (hinsichtlich T***) des bezüglichen Schuldspruches des Landesgerichtes Eisenstadt im Urteil vom 9.April 1984, GZ 7 Vr 487/83-969, erfolgt, denn insoweit habe der Oberste Gerichtshof im damaligen Rechtsmittelverfahren (Urteil vom 20.November 1985, GZ 10 Os 211/84-27) zum Ausdruck gebracht, daß diese Punkte des Schuldspruches nicht auf enumerativ bezeichnete Untreue-Handlungen beschränkt worden seien; und drittens handle es sich zumindest bei den Schuldsprüchen laut Punkt A/I/ (bezüglich R***) und Punkt B/I/ (soweit letzterer die Mitwirkung T*** an der Tat laut Punkt A/I/ betrifft) des angefochtenen Urteils um eine mit dem Grundsatz "ne bis in idem" unvereinbare Doppelverurteilung, weil die angelasteten Dispositionen über Geld der "WBO" schon mit früheren Urteilen geahndet worden seien.

Nur dem letztgenannten Einwand kommt Berechtigung zu. Zum allgemeinen Vorbringen, die Schuldsprüche im Verfahren 7 Vr 487/83 des Landesgerichtes Eisenstadt hätten durch Aburteilung eines Teils eines fortgesetzten Deliktes die Strafbarkeit der übrigen Einzelakte konsumiert, sind die Beschwerdeführer Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** auf die von ihnen selbst herangezogene damalige Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofs (10 Os 211/84-27 = EvBl. 1986/123 und JBl. 1986, 397) zu verweisen. Auch die von Schmoller "Individualisierung der Tat und fortgesetzes Delikt", ÖJZ 1987 S 323 ff vertretene Meinung veranlaßt den Obersten Gerichtshof nicht, von der in der zitierten Entscheidung dargelegten Ansicht abzugehen, daß in einem Fortsetzungszusammenhang stehende, aber sonst selbständige Taten, welche die materiellrechtlichen Voraussetzungen gesonderter Strafbarkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllen, auch Gegenstand einer gesonderten Bestrafung sein können, und die getrennten prozessualen Erledigungen keine Konsumtionswirkung bezüglich nicht erfaßter Taten entfalten.

In Ansehung der als bereits erfolgte prozessuale Erledigung der Anklagevorwürfe bezeichneten Schuldsprüche laut Punkt A/II/1/ und C/II/1/ des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9.April 1984, GZ 7 Vr 487/83-969, welche vom Obersten Gerichtshof in der betreffenden Rechtsmittelentscheidung als Beispiel für die pauschale urteilsmäßige Beschreibung einer Tatengesamtheit im Gegensatz zu enumerativ bezeichneten Untreue-Handlungen genannt worden sind, lassen die Beschwerdeführer Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** die Reichweite der dortigen Individualisierung des abgeurteilten Geschehens außer acht. Die für diesen vorangegangenen Schuldspruch aktuellen Tathandlungen wurden zwar pauschal als "den Genossenschaftsinteressen zuwiderlaufende Dispositionen" umschrieben, jedoch bereits die Bestimmung ihrer Art mit dem einschränkenden Hinweis versehen, daß sie von R*** "nach Absprache mit H*** und T*** sowie teilweise auch mit B***" getroffen worden sind und einen Abgang von Geldbeträgen ohne wirtschaftliche Gegenleistung nach sich gezogen haben. Aus der Beschreibung der korrespondierenden Tathandlungen H*** und B*** im betreffenden Urteilsspruch (Punkt C/II/2/) und den bezüglichen Entscheidungsgründen folgte ferner, daß es dabei um die Abdisposition jener Beträge gegangen ist, über deren Empfang H*** und B*** bloße Scheinquittungen ausgestellt haben und die R*** in Wirklichkeit - von T*** unterstützt - in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Befriedigung von Honoraransprüchen zurückbehalten und sodann für nicht im ökonomischen Interesse der "WBO" gelegene Zwecke verwendet hat. Mithin wurden zwar in dieser Hinsicht urteilsmäßig nicht einzelne Tathandlungen umschrieben, sondern ein Gesamtverhalten, welches aber von der sonstigen Gebarung der Täter zum Nachteil der "WBO" abgegrenzt gewesen ist, weil es auf jene Zurückbehaltung und spätere Verwendung von Bargeld und Schecks beschränkt blieb, die von derartigen Scheinquittungen H*** und B*** begleitet gewesen war. Dieser Gehalt der genannten Schuldsprüche und die von der dortigen Individualisierung des Täterverhaltens ausgehenden Grenzen für die Verfolgung anderer Handlungen sind vom Obersten Gerichtshof in dem relevierten Rechtsmittelverfahren - und zwar im Beschluß vom 2.Juli 1985, GZ 10 Os 211/84-15, S 21 ff, auf welchen das in der Beschwerde zitierte Rechtsmittelurteil ausdrücklich verweist - genau dargelegt worden. Somit trifft es nicht zu, daß mit den in Rede stehenden Verurteilungen generell alle von Dipl.Ing. Dr. R*** nach Absprache mit Dkfm. T*** gesetzten Untreue-Handlungen zum Nachteil der "WBO" schlechthin erfaßt worden sind und demnach auch eine Aburteilung weiterer, nicht zum Komplex "Geldabfluß über H*** und B***" gehörender Fakten als Doppelverurteilung unzulässig wäre.

Ein Verfolgungshindernis im eingewendeten Sinn könnte nur einem solchen Schuldspruch der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** entgegenstehen, welcher sich auf ein durch ein vorangegangenes Urteil (als Einzeltat, als enumerativ bezeichnete Tatenmehrheit oder als pauschal umschriebene Tatengesamtheit) prozeßmäßig individualisiertes faktisches Geschehen erstreckt und demgemäß einer prozessualen Verfolgungssperre unterliegt, weil nach den einschlägigen Bestimmungen des XX. Hauptstückes der StPO ein mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Verfahren nur unter bestimmten Bedingungen und Förmlichkeiten wieder aufgenommen werden darf. Die diesbezüglichen, teils in der Rechtsrüge, teils in der Mängelrüge konkretisierten Vorwürfe der Beschwerdeführer Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** gegen den Schuldspruch laut Punkt A/I/ bzw. B/I/ (hinsichtlich der Mitwirkung im Umfang von A/I/) des angefochtenen Urteils erweisen sich mithin auch als begründet.

Hier wird Dipl.Ing. Dr. R*** zur Last gelegt, in der Zeit von Mitte 1979 bis Mitte 1981 durch befugniswidrige Verfügungen über Vermögen der "WBO" der Genossenschaft "insgesamt zumindest" 13,800.000 S entzogen zu haben, wobei die einzelnen Mißbrauchsakte nicht vollständig individualisiert sind, und die in den Entscheidungsgründen enthaltene Tatumschreibung pauschal davon ausgeht, daß in der Zeit von Juni 1980 bis Juni 1981 erfolgte, detailliert festgestellte Einzahlungen auf zwei der privaten Vermögensbildung dienende Sparkonten bei der B*** F*** A*** UND W*** AG, Filiale Eisenstadt, (Sperrvermerke: "K*** 10" und "L***") im Gesamtbetrag von 13,800.000 S aus Mitteln der "WBO" gestammt haben. Dem Angeklagten Dkfm. T*** wird in dieser Beziehung - ebenso wie dem Angeklagten G*** - die Unterstützung der Mißbrauchsakte des Dipl.Ing. Dr. R*** vorgeworfen, welche in der Beiseiteschaffung von Spargeldern ihren Niederschlag gefunden haben. Das Urteil geht davon aus, daß sich die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** das Geld für die Sparzahlungen durch scheckmäßige Verfügungen "zu Lasten von "WBO"-Konten, und zwar insbesondere des Kontos Nr. 81400010 bei der B*** F*** A*** UND W*** AG, Filiale Eisenstadt, des Kontos Nr. 1.016.005 beim R*** B*** in Eisenstadt sowie des Kontos

Nr. 333-148-730/00 bei der Filiale der Ö*** L***

AG in Wiener Neustadt und allenfalls weiterer nicht bekannter Geldquellen" verschafft haben (US 64, siehe auch US 196). Dabei bezeichnet das Erstgericht in den Entscheidungsgründen eine ganze Reihe von Schecks, mit denen über Geld der "WBO" verfügt worden ist, ohne daß die Summen für Zwecke der Genossenschaft Verwendung gefunden haben, betont aber den demonstrativen Charakter dieser Aufzählung, welcher durch Hinweise auf die Tatsache, daß bestimmte Scheckeinlösungen schon Gegenstand der Strafverfahren 7 Vr 487/83 und 7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt waren, noch unterstrichen wird. So gesehen kann auch vereinzelten Hervorhebungen zeitlicher Zusammenhänge zwischen Einlösung eines "WBO"-Schecks und Einzahlungen auf das Konto "K*** 10" nicht der Charakter der Individualisierung einer einzelnen Mißbrauchshandlung beigemessen werden (US 194 ff und 202 ff). Angesichts der solcherart eindeutig nur pauschal erfolgten Tatumschreibungen hätte das Erstgericht aber zwecks verläßlicher Beurteilung, ob zur Gänze oder in einem Teilbereich das Verfolgungsrecht schon verbraucht gewesen ist (res iudicata), eine entsprechende Abgrenzung von den in den Strafsachen 7 Vr 487/83 und 7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt ergangenen Schuldsprüchen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** ermöglichende Feststellungen vornehmen müssen. Dem angefochtenen Urteil kann nämlich nicht entnommen werden, daß die als Untreue beurteilten Dispositionen über Geldbeträge, welche zu den Sparkonten "K*** 10" und "L***" geführt haben,

unbedingt andere Verfügungsakte gewesen sind als der "veranlaßte Abgang von Geldbeträgen" laut den bereits angeführten Schuldsprüchen gegen Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** gemäß Punkt A/II/1/ und Punkt C/II/1/ des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9. April 1984, GZ 7 Vr 487/83-969 (Komplex "Geldabfluß über H*** und B***"), welcher zwar hinsichtlich einiger

Teilbeträge und in der Bezifferung der Höhe der abgezweigten Geldbeträge mit 23,700.000 S vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 20. November 1985, GZ 10 Os 211/84-27, aufgehoben, im überwiegenden Umfang aber bestätigt worden ist, oder als der "veranlaßte Abgang von Geldbeträgen ohne Gegenleistung" in der Höhe von 6,750.000 S laut dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gegen Dipl.Ing. Dr. R*** gemäß Punkt A/I/2/b/aa/bb/cc/dd/ff/ des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20.April 1983, GZ 7 Vr 841/82-885.

Somit liegen Feststellungsmängel vor, welche es unmöglich machen, die Frage einer Faktenidentität zwischen dem Inhalt der Schuldsprüche laut Punkt A/I/ und dem sich hierauf beziehenden Teil von Punkt B/I/ des angefochtenen Urteils einerseits und den Gegenständen der bezeichneten Vorverurteilungen andrerseits abschließend zu beantworten und die demgemäß zur Kassation der in Rede stehenden Schuldsprüche führen müssen.

2./ Jenes Beschwerdevorbringen des Angeklagten R***, mit welchem eine Berücksichtigung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dipl.Ing. Z*** und Dr. H*** begehrt und unter Bezugnahme auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO damit argumentiert wird, zufolge von Gegenforderungen des Angeklagten R*** gegen die "WBO" liege entweder nur ein Versuch des Delikts vor, oder es seien Strafaufhebungsgründe gegeben, läuft der Sache nach auf die Geltendmachung von Feststellungsmängeln im Sinne der Z 9 lit. b und Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO hinaus. Die Einwände des Beschwerdeführers sind jedoch insgesamt nicht zielführend.

Von Grund auf verfehlt ist zunächst der Beschwerdestandpunkt, daß eine nach Vollendung eines Vermögensdeliktes (hier: Untreue) entstandene und die Höhe des deliktischen Schadens erreichende Forderung des Täters gegen das Opfer im Falle nachträglicher aufrechnungsweiser Befriedigung der wechselseitigen Ansprüche einen rückwirkenden Wegfall des betreffenden Deliktsschadens in seiner Bedeutung als Subsumtionskriterium mit sich bringe, und daher zufolge nachträglicher Beseitigung des nach dem Gesetz für die Deliktsvollendung maßgeblichen Schadenseintrittes bloß vom Versuch der strafbaren Handlung ausgegangen werden dürfe sowie ferner das Vorliegen eines strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 16 StGB geprüft werden müsse. Zu diesem Beschwerdepunkt genügt die Erwiderung, daß der österreichischen Rechtsordnung ein solcher fiktiver Effekt nachträglicher Schadensgutmachung als für die Subsumtion relevante Beseitigung eines bereits herbeigeführten Deliktsmerkmals (nämlich des Schadenseintritts) völlig fremd ist und sich auch keineswegs aus der (vor allem für die Aufrechenbarkeit verjährter Forderungen bedeutsam) zivilrechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung (§ 1438 ABGB) ergibt. Daher müssen alle vom Beschwerdeführer R*** an eine solche Annahme geknüpften Überlegungen strafrechtlicher Art schon vom Ansatz her versagen. Eine Strafaufhebung durch tätige Reue zufolge rechtzeitiger Schadensgutmachung im Wege der Kompensation war dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht indiziert, weshalb diesbezügliche Urteilskonstatierungen entbehrlich waren. Selbst wenn man der Behauptung des Beschwerdeführers über eine offene Forderung gegen die "WBO" aus dem Projekt N*** folgt, wäre eine vor dem Zeitpunkt behördlicher Kenntnis vom Verschulden des Angeklagten R*** - den dieser erst mit seiner Vernehmung als Verdächtiger am 28. Jänner 1982 gelten lassen will - stattgefundene Aufrechnung nicht ersichtlich. Für eine auf Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger beruhende Kompensation fehlt jeglicher Anhaltspunkt; aus dem vom Angeklagten R*** ins Treffen geführten Besprechungsprotokoll vom 7.Jänner 1982 (ON 884/S 159 ff) ergibt sich vielmehr, daß keine Kompensation stattgefunden hat, sondern für die Forderung der "WBO" eine Verzinsung wie bei einer erfolgten Kreditgewährung vereinbart worden ist. Aber auch für eine einseitige Kompensation durch den Angeklagten R***, zu welcher es einer Aufrechnungserklärung bedurft hätte, ist keinerlei Verfahrenshinweis ersichtlich. Ein solcher wird auch durch den Versuch des Beschwerdeführers, seine beiläufige Verantwortung, er habe "den Betrag für N*** gebucht" (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1057/S 170 f; kurz HV S) als Berufung auf eine erfolgte Aufrechnung umzudeuten, in keiner Weise aufgezeigt. Im übrigen deuten weder die bezeichneten Gutachten ON 1040 und 1042 auf eine stattgefundene Aufrechnung hin, noch scheinen die Beschwerdeausführungen ernsthaft und konsequent den Standpunkt erfolgter Kompensation vertreten zu wollen, weil auch davon ausgegangen wird, daß die "WBO" nach wie vor den betreffenden, von der angeblichen Kompensation erfaßten Betrag schulde. Demnach sind der Aktenlage lediglich Indizien dafür zu entnehmen, daß der aus der Untreue erwachsenen Schadenersatzforderung der "WBO" gegen den Angeklagten R*** ein für eine allfällige Aufrechnung in Betracht kommender Anspruch dieses Angeklagten gegen die Genossenschaft gegenüberstehen könnte. Daraus folgt aber noch keineswegs die in den Bereich der Möglichkeit gerückte rechtliche Konsequenz einer stattgefundenen Kompensation mit den Wirkungen einer Schadensgutmachung, weil hiefür zusätzlich eine Vereinbarung oder zumindest eine einseitige Erklärung des Angeklagten R*** gegenüber der geschädigten Genossenschaft über eine solche Aufrechnung erforderlich gewesen wäre (siehe hiezu MGA des ABGB, ENr. 2 zu § 1438; Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz. 11 ff zu § 1438). Verfahrenshinweise auf solche Vorgänge vermag aber auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Für das Erstgericht ergab sich somit kein Anlaß, unter dem Gesichtspunkt einer aufrechnungsweise erfolgten Schadensgutmachung durch den Angeklagten R*** weitere Konstatierungen zur Frage allfälliger tätiger Reue im Sinne des § 167 StGB zu treffen, sodaß die sinngemäß behaupteten Feststellungsmängel nicht gegeben sind.

III. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des

§ 281 Abs. 1 StPO:

1./ Der Angeklagte G*** strebt eine Beurteilung seiner Tathandlungen laut Punkt B/II/ des Urteilssatzes als Hehlerei in Ansehung von Geldbeträgen an, die zuvor andere Täter durch Untreue erlangt hatten, und hebt hervor, daß die unter seiner Mitwirkung zustandegekommene Verwendung der Beträge zur Schaffung von Sparguthaben erst nach Vollendung dieser Untreue (durch Dipl.Ing. Dr. R*** unter Beihilfe von Dkfm. T***) erfolgt ist. Dabei geht der Angeklagte G*** jedoch nicht vom Inhalt des Schuldspruches aus, wonach ihm keineswegs bloß die bankmäßige Gestion bei Schaffung dieser Sparguthaben, sondern auch die von rein gegenüber Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** bekundete Bereitschaft zu solcher Unterstützung ihres deliktischen Vorgehens zur Last liegt. Die hierin gelegene, schon vor der Tat erfolgte Förderung der strafbaren Handlung stellt aber jedenfalls einen Beitrag des Angeklagten G*** zur Untreue dar (siehe hiezu Leukauf-Steininger, StGB2, RN 37 zu § 12), sodaß er als Beteiligter für dieses Delikt zu haften hat, wodurch auch der Unrechtsgehalt der Nachtat (Hehlerei) abgegolten ist.

2./ Daß der Einwand des Angeklagten R***, er habe zufolge nachträglicher Schadensgutmachung nur den Versuch des Deliktes zu verantworten, im Gesetz keine Stütze findet, ist bereits bei Erledigung des der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO zugeordneten Vorbringens aufgezeigt worden, sodaß es hier mit einem bloßen Hinweis auf jene Erledigung sein Bewenden haben kann.

IV. Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***

und Dkfm. Horst T***:

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß dieselben Gründe (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), auf denen seine Verfügung zugunsten des Angeklagten H*** (und L***) beruht, auch den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** zustatten kommen, die die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Richtung nicht ergriffen haben. Der Angeklagte H*** hat Begründungsmängel seines

Schuldspruchs (B/IV/) betreffend die Finanzierung der Errichtung eines Freizeit- und Sportzentrums in Neudörfl zugunsten des Sportvereins "U*** N***" (A/III/ des Urteilssatzes) geltend gemacht. Auch die Urteilsannahme, daß nicht nur die Angeklagten H*** und L*** sondern auch Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** im Zeitpunkt der Bauführung erkannten und in ihren - zumindest bedingten - Vorsatz aufgenommen haben, daß der Verkehrswert des von der "WBO" errichteten Bauwerkes hinter dem Bauaufwand und den Kreditkosten zurückbleiben werde, somit durch die statutenwidrige Bauführung der "WBO" auch ein Vermögensnachteil im Sinne des § 153 StGB zugefügt werden sollte, hat das Erstgericht nicht begründet.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes vom 11.November 1987, GZ 12 Os 26/87-11, wird verwiesen. Da somit dem Urteil die vom Angeklagten H*** geltend gemachten Begründungsmängel auch hinsichtlich der beiden Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** anhaften, war gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund auch von diesen beiden Angeklagten geltend gemacht worden und auch der Schuldspruch A/III/ und B/I/ des Urteilssatzes, insoweit, als letzterer sich auf den Beitrag des Angeklagten Dkfm. T*** zu den in A/III/ beschriebenen Tathandlungen des Erstangeklagten bezieht, aufzuheben. Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf die vom Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** hinsichtlich des Schuldspruches A/III/ des Urteilssatzes geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) der Feststellung, der "WBO" sei durch die Finanzierung des Freizeit- und Sportcenters in Neudörfl objektiv ein Schaden entstanden.

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und Dkfm. Horst T*** war somit teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch A/I/ und A/III/ des Urteilssatzes und in jenem laut B/I/ des Urteilssatzes insoweit, als letzterer sich auf den Beitrag des Angeklagten Dkfm. T*** zu den in A/I/ und A/III/ des Urteilssatzes beschriebenen Tathandlungen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** bezieht, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** war mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch A/III/ des Urteilssatzes gerichtet ist, auf diese Entscheidung zu verweisen. Im übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T***, G*** und R***,

soweit von den Genannten darin (weitere) materielle Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, zu verwerfen. Das Schöffengericht hat gemäß § 153 Abs. 2 zweiter Strafsatz StGB über Wolfgang G*** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren und über Johann R*** unter Anwendung des § 41 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verhängt. Der Vollzug der über Johann R*** verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht bei Wolfgang G*** die führende Beteiligung an den strafbaren Handlungen, die Fortsetzung durch längere Zeit und nach einem vorgefaßten Plan und die enorme Höhe des Schadens, und als mildernd den ordentlichen Lebenswandel vor der Tat, der mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und das länger anhaltende Wohlverhalten nach der Tat. Bei Johann R*** war erschwerend das Ausmaß des herbeigeführten Schadens, mildernd der ordentliche Lebenswandel vor der Tat, der mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, das bereits länger anhaltende Wohlverhalten nach der Tat, die schlechte wirtschaftliche Situation und der durch die Geschäftsverbindung mit der "WBO" entstandene eigene Schaden.

Der Angeklagte G*** beantragt in seiner Berufung eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Er bestreitet die führende Beteiligung an der Tat, die ihm das Erstgericht als erschwerend angelastet hat und verweist darauf, daß er keinerlei finanziellen Vorteil aus der Tat gezogen, somit nicht aus Eigennutz gehandelt habe. Auch sei er von den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** verleitet worden. Schließlich sei er an den strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen und habe sich seit der Straftat wohlverhalten. Die Berufung ist berechtigt.

Der Angeklagte G*** war zwar nach den Urteilsfeststellungen keineswegs nur in untergeordneter Weise an den Straftaten beteiligt. Von einer führenden Beteiligung, die ihm als erschwerend angelastet wurde, kann bei ihm jedoch nicht gesprochen werden. Auch darf nicht übersehen werden, daß er keinen unmittelbaren finanziellen Nutzen aus den Straftaten zog, auch wenn er nach seinem Ausscheiden aus der "B***" Geschäftsführer der unter dem Einflußbereich des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** stehenden Firma "D*** C***, Allgemeine Betriebsberatungs GesmbH" wurde. Die Triebfeder für seine Straftaten lag nicht im Bestreben in der Zukunft einen besseren Posten bei einer "R***-Firma" zu bekommen, sondern in seinem beruflichen Ehrgeiz, als Leiter einer Bankfiliale besonders erfolgreich zu sein. Schließlich kommt dem Angeklagten G*** zugute, daß er von seinem Schulfreund Dkfm. T*** zu den Straftaten verleitet wurde. Wenn man schließlich auch berücksichtigt, daß diese Taten schon lange Zeit (ca. sechs Jahre) zurückliegen, und er sich seither wohlverhalten hat, erscheint trotz des enormen Schadens eine Strafe von vier Jahren angemessen.

Der Angeklagte R*** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und eine Verkürzung der Probezeit an.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe bei R*** richtig und vollständig erfaßt und auch seine schwierige wirtschaftliche Situation und den Schaden, den er schließlich selbst erlitten hat, ausreichend berücksichtigt. R*** hat jedes strafbare Verhalten geleugnet. Seine Verantwortung bot keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Der Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wurde ihm somit vom Erstgericht zu Recht nicht zugute gehalten. Die über ihn verhängte, unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten ist somit nicht zu hoch, sodaß seiner Berufung ein Erfolg zu versagen war. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Anmerkung

E12452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00026.87.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19871203_OGH0002_0120OS00026_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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