TE OGH 1987/1/27 11Os6/87

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred Günther E*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7.November 1986, GZ 21 Vr 3.350/85-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtene Urteil wurde der am 22.Mai 1958 geborene, zuletzt beschäftigungslose Elektriker Manfred Günther E*** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 (erster Fall) StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im Spätsommer bzw. Frühherbst 1985 in Salzburg gewerbsmäßig vom gesondert verfolgten Manfred S*** gestohlene Autoradiorecorder, und zwar mindestens 40 Stück der Marke Grundig im Wert von insgesamt 176.800 S und mindestens 5 Stück der Marke Panasonic im Gesamtwert von 68.450 S, gekauft zu haben.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffern 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Aus dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Begründung rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß das Urteil die Aussage des als Zeugen vernommenen Manfred S*** unerörtert lasse, wonach das einzige als Teil der Diebsbeute sichergestellte Gerät von S*** selbst dem Georg A*** verkauft worden sei (S 151 dA). In diesem Zusammenhang erblickt der Beschwerdeführer des weiteren eine Scheinbegründung im Urteilshinweis, die Tatsache, daß das sichergestellte Gerät aus der Diebsbeute S*** stamme, ergebe sich aus der Polizeianzeige. Dieser Könne vielmehr entnommen werden, daß mangels Eruierbarkeit der Fabrikationsnummer eine sichere Zuordnung des Gerätes zur Diebsbeute nicht möglich sei (S 165 dA). Schließlich habe das Schöffengericht den Preis eines Gerätes der Marke Panasonic unrichtig mit 13.690 S beziffert. Richterweise hätte es der Wertberechnung (gemäß der von der geschädigten Firma L*** vorgelegten Aufstellung) einen Einzelpreis von 8.816 S zugrundelegen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Keine dieser Rügen betrifft eine entscheidende Tatsache. Das Erstgericht stellte auf Grund der (insoweit für glaubwürdig befundenen) Angaben des Manfred S*** fest, daß dieser Zeuge dem Angeklagten zumindest die im Urteilsspruch angeführte Zahl gestohlener Geräte überließ. Die Frage, ob sich unter diesen Geräten auch das einzige (bei Georg A***) sichergestellte befand, oder ob Manfred S*** (der seinen eigenen Angaben zufolge gleichartiges Diebsgut auch an andere Personen weitergab) dieses Gerät selbst an A*** verkaufte, bzw. ob das Gerät - wie der Angeklagte vorbrachte - von einem Unbekannten erworben wurde, ist daher weder für die Frage der Schuld noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 26 zu § 281 Z 5 StPO).

Gleiches gilt aber für den die Autoradiorecorder der Marke Panasonic betreffenden Einwand, weil hievon die strafsatzbestimmende Wertgrenze des § 164 Abs. 3 StGB - auch bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens - nicht berührt wird.

Ebenso wie die Mängelrügen entbehrt auch die vermeintliche Rechtsrüge einer gesetzmäßigen Ausführung:

Grundlage dieses Beschwerdevorwurfes bildet die Behauptung, das Erstgericht habe festgestellt, "daß der Angeklagte mit dolus eventualis gehandelt haben muß". Abgesehen davon, daß sich diese Formulierung ("haben muß") im Urteil nicht finden läßt (vgl. dazu S 263 dA = Urteil S 7), übergeht der Beschwerdeführer damit auch die ausdrückliche Feststellung: "Manfred E*** hat im Zeitpunkt der Übernahme dieser Geräte von Manfred S*** es ernstlich für möglich gehalten, daß es sich dabei um gestohlene Ware im Werte von über 100.000 S handelt und sich damit auch abgefunden" (S 260 dA = Urteil S 4). Ein materieller Nichtigkeitsgrund kann aber nur auf der Basis aller Urteilsfeststellungen der Prozeßordnung entsprechend dargestellt werden (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 30 zu § 281 StPO). Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Z 1-11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 uva).

Über sie wird das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E10249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00006.87.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19870127_OGH0002_0110OS00006_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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