RS OGH 2026/1/27 3Nd27/60; 3Nd1/70; 6Nd49/72; 3Nd21/73; 7Nd29/73; 6Nd507/76; 6Nd501/77; 6Nd515/77; 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1960
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Norm

JN §44
JN §47
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn mit dem Überweisungsbeschluss nach § 44 JN nicht zugleich auch die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.Voraussetzung einer Entscheidung nach Paragraph 47, JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn mit dem Überweisungsbeschluss nach Paragraph 44, JN nicht zugleich auch die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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