Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter über den Antrag der Johanna P*****, vertreten durch Mag.Edwin Kriechbaumer, Bevollmächtigter der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark, Außenstelle Leoben, 8701 Leoben, Buchmüllerplatz 2, auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Heinz F*****, ehemaliger Pächter des Hotels E*****, nunmehr *****, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonfliktes durch das Bezirksgericht Gloggnitz (5 N 12/86z-17), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Als das zur Entscheidung über die im Spruch genannte Konkursantragssache örtlich zuständige Gericht wird das Bezirksgericht Mürzzuschlag bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin brachte ihren Konkurseröffnungsantrag beim Landesgericht Leoben ein. Dieses erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt (ON 2). Das Landesgericht Wiener Neustadt erklärte sich für sachlich unzuständig und überwies die Konkurseröffnungssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Mürzzuschlag. Der Antragsgegner sei seit April 1995 nicht mehr Unternehmer und seit Anfang November 1995 Angestellter, sodaß dieses Bezirksgericht gemäß §§ 182, 63 Abs 1 KO sachlich und örtlich zuständig sei (ON 9). Das Bezirksgericht Mürzzuschlag erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Konkurseröffnungssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Gloggnitz. Durchgeführte Erhebungen hätten ergeben, daß der Antragsgegner im Sprengel dieses Gerichtes seinen ordentlichen Wohnsitz habe (ON 12). Das Bezirksgericht Gloggnitz erklärte sich ebenfalls für unzuständig und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes vor. Nach den Angaben des Antragsgegners sei an der im Sprengel dieses Bezirksgerichtes gelegenen Anschrift lediglich das Unternehmen etabliert, bei welchem der Antragsgegner arbeite. Sein Wohnsitz liege, wie sich aus der vom Gericht eingeholten Meldeauskunft ergebe, im Sprengel des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag, wo auch bereits Zustellungen bewirkt werden können.Die Antragstellerin brachte ihren Konkurseröffnungsantrag beim Landesgericht Leoben ein. Dieses erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt (ON 2). Das Landesgericht Wiener Neustadt erklärte sich für sachlich unzuständig und überwies die Konkurseröffnungssache gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Mürzzuschlag. Der Antragsgegner sei seit April 1995 nicht mehr Unternehmer und seit Anfang November 1995 Angestellter, sodaß dieses Bezirksgericht gemäß Paragraphen 182, 63, Absatz eins, KO sachlich und örtlich zuständig sei (ON 9). Das Bezirksgericht Mürzzuschlag erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Konkurseröffnungssache gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Gloggnitz. Durchgeführte Erhebungen hätten ergeben, daß der Antragsgegner im Sprengel dieses Gerichtes seinen ordentlichen Wohnsitz habe (ON 12). Das Bezirksgericht Gloggnitz erklärte sich ebenfalls für unzuständig und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes vor. Nach den Angaben des Antragsgegners sei an der im Sprengel dieses Bezirksgerichtes gelegenen Anschrift lediglich das Unternehmen etabliert, bei welchem der Antragsgegner arbeite. Sein Wohnsitz liege, wie sich aus der vom Gericht eingeholten Meldeauskunft ergebe, im Sprengel des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag, wo auch bereits Zustellungen bewirkt werden können.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt über die sachliche Zuständigkeit ist gemäß § 46 Abs 1 JN bindend (8 Ob 19/95 = ZIK 1996, 63), sodaß nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu behandeln ist. Das Bezirksgericht Mürzzuschlag und das Bezirksgericht Gloggnitz, von welchen jeweils der Instanzenzug zu verschiedenen Oberlandesgerichten führt, haben rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen. Die Voraussetzungen zur Entscheidung über den infolge Anzeige des Bezirksgerichtes Gloggnitz dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Kompetenzkonflikt sind daher gegeben (§ 47 Abs 2 JN).Die Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt über die sachliche Zuständigkeit ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN bindend (8 Ob 19/95 = ZIK 1996, 63), sodaß nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu behandeln ist. Das Bezirksgericht Mürzzuschlag und das Bezirksgericht Gloggnitz, von welchen jeweils der Instanzenzug zu verschiedenen Oberlandesgerichten führt, haben rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen. Die Voraussetzungen zur Entscheidung über den infolge Anzeige des Bezirksgerichtes Gloggnitz dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Kompetenzkonflikt sind daher gegeben (Paragraph 47, Absatz 2, JN).
Gemäß § 182 KO iVm § 63 KO ist für das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff KO) jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit dieser Norm knüpft das Gesetz die Zuständigkeit an den tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensführung einer Person (3 BlgNR 15.GP 48 f) an (8 Ob 54/89 = RdW 1990, 256). Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber - wie der Wohnsitz (vgl hiezu 1 Ob 682/90 = ZfRV 1991, 304) - durch das Willenselement, dort dauernd Aufenthalt zu nehmen, bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet (7 Nd 506/88; Fasching, ZPR2 Rdz 274). Fasching aaO nennt als Beispiel für den gewöhnlichen Aufenthalt unter anderem einen entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung. Liegen aber Arbeitsplatz und Wohnort - wie hier - relativ nahe beeinander, sodaß mit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu rechnen ist, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, daß am Arbeitsplatz ein tatsächlicher Schwerpunkt der Lebensführung liegt.Gemäß Paragraph 182, KO in Verbindung mit Paragraph 63, KO ist für das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren (Paragraphen 181, ff KO) jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit dieser Norm knüpft das Gesetz die Zuständigkeit an den tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensführung einer Person (3 BlgNR 15.GP 48 f) an (8 Ob 54/89 = RdW 1990, 256). Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber - wie der Wohnsitz vergleiche hiezu 1 Ob 682/90 = ZfRV 1991, 304) - durch das Willenselement, dort dauernd Aufenthalt zu nehmen, bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet (7 Nd 506/88; Fasching, ZPR2 Rdz 274). Fasching aaO nennt als Beispiel für den gewöhnlichen Aufenthalt unter anderem einen entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung. Liegen aber Arbeitsplatz und Wohnort - wie hier - relativ nahe beeinander, sodaß mit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu rechnen ist, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, daß am Arbeitsplatz ein tatsächlicher Schwerpunkt der Lebensführung liegt.
Es ist daher das Bezirksgericht Mürzzuschlag als jenes Gericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner wohnt, als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0080ND00003.96.0829.000Dokumentnummer
JJT_19960829_OGH0002_0080ND00003_9600000_000