TE OGH 2011/2/9 5Nc19/10d

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Veröffentlicht am 09.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchhandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (hier: wegen Entscheidung gemäß § 47 JN), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Antragstellerin, das Bezirksgericht Graz - West als zuständiges Gericht zur Entscheidung über den Antrag auf Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung der Liegenschaft EZ ***** GB ***** zu bestimmen und den Beschluss des Bezirksgerichts Graz - West vom 15. März 2010, TZ 1094/2010, aufzuheben, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte wie aus dem Spruch ersichtlich und machte dazu geltend, sie habe (ua) den genannten Antrag auf Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung beim Bezirksgericht Graz-West als dem Gericht der Haupteinlage erhoben, jedoch sei dieser wegen vermeintlicher Unzuständigkeit abgewiesen worden. Dem dagegen erhobenen Rekurs habe das Rekursgericht nicht Folge gegeben. Dieser Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung sei unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Einen gleichlautenden Antrag habe die Antragstellerin in der Folge beim Bezirksgericht Waidhofen/Thaya als dem Gericht der Nebeneinlage eingebracht, welches sich ebenfalls rechtskräftig für unzuständig erachtet habe. Der somit vorliegende (negative) Kompetenzkonflikt sei dahin zu lösen, dass im Sinn der Entscheidung 5 Ob 181/97x das Bezirksgericht der Haupteinlage als zuständiges Gericht bestimmt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

1. Die Entscheidung nach § 47 JN hat - anders als jene in Delegierungs- und Ordinationssachen (§ 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) - durch den Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen (RIS-Justiz RS0126085).

2. Wie die Antragstellerin selbst richtig erkennt, setzt die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN voraus, dass die beiden konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (vgl RIS-Justiz RS0046299 [T1]; RS0118692 [T2 und T3]). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:

3. Die Antragstellerin begehrte in einem zu TZ 1094/2010 des Bezirksgerichts Graz-West (Gericht der Haupteinlage) eingebrachten Grundbuchgesuch die Übertragung eines (Simultan-)Pfandrechts auf sie, jedoch nur mit der Wirkung für die Nebeneinlage. Ein weiteres Begehren der Antragstellerin war darauf gerichtet, die Anmerkung der Simultanhaftung in der Haupteinlage zu löschen. Das Erstgericht wies das Grundbuchgesuch ab. Es führte in seiner Begründung aus, der Antrag auf Übertragung des Pfandrechts sei von der Zuständigkeitsregel des § 112 GBG ausgenommen, weil er ausschließlich die Nebeneinlage betreffe und die Entscheidung darüber die Haupteinlage nicht berühre. Dieses Begehren sei daher vom Gericht der Nebeneinlage zu erledigen. Die Anmerkung der Simultanhaftung in der Haupteinlage könne deshalb nicht gelöscht werden, weil aus dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vergleich nicht hervorgehe, ob die bisher die Haupteinlage bildende Liegenschaft künftig die Nebeneinlage darstelle oder aus der Haftung entlassen werde. Überdies sei dieser Antrag auch nicht vom Liegenschaftseigentümer gestellt worden.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge. Es war der Ansicht, auch wenn die Übertragung des Pfandrechts nur mit Wirkung für die Nebeneinlage erfolgen solle, hätte das Erstgericht seine Zuständigkeit nicht verneinen dürfen, weil insoweit keine Ausnahme von § 112 GBG vorliege. Daraus sei aber für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil der gerichtliche Vergleich, der die Eintragungsgrundlage bilde, keinen Rechtsgrund ausweise, für die Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung eine urkundliche Grundlage fehle und dieser Antrag nicht vom Liegenschaftseigentümer gestellt worden sei.

Diese Entscheidung des Rekursgerichts blieb (nur) hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung unbekämpft und erwuchs in diesem Umfang in Rechtskraft.

Der dargestellte Verfahrensgang zeigt, dass sich das Erstgericht betreffend den - hier allein angesprochenen  - Antrag auf Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung gerade nicht für unzuständig erachtete, sondern - vom Rekursgericht inhaltlich (weitgehend) bestätigte - materielle Abweisungsgründe (Fehlen einer tauglichen Eintragungsgrundlage, Antrag nicht vom Liegenschaftseigentümer) als gegeben erachtete. Die Verneinung der Zuständigkeit durch das Erstgericht bezog sich nach seiner Entscheidungsbegründung zweifelsfrei nur auf den ausschließlich die Nebeneinlage betreffenden Antrag auf Übertragung des Pfandrechts; letztgenanntes Begehren ist aber nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Antrags (s dazu 5 Ob 171/10y).

Im Ergebnis folgt daher, dass im Verfahren zu TZ 1094/2010 des Bezirksgerichts Graz-West sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht den Antrag auf Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung materiell beurteilt haben und insoweit keine Unzuständigkeitsentscheidung vorliegt. Der Antrag nach § 47 JN ist folglich abzuweisen.

Schlagworte

7 Grundbuchsachen,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E96484

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050NC00019.10D.0209.000

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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