RS OGH 2026/1/27 4Nc4/04g; 7Nc12/06h; 6Nc20/06b; 10Nc14/08b; 6Nc7/09w; 6Nc10/09m; 4Nc10/09x; 5Nc12/0

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Norm

JN §47 Abs1
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben und die Rechtssache, zu deren Behandlung sie sich für unzuständig erklärt haben, der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben und die Rechtssache, zu deren Behandlung sie sich für unzuständig erklärt haben, der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118692

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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