TE OGH 2009/6/9 4Nc10/09x

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Cordula R*****, gegen den Antragsgegner Rupert S*****, wegen Unterhalt, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Leopoldstadt um Entscheidung nach § 47 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Leopoldstadt mit dem Auftrag zurückgestellt, den Unterhaltsantrag neuerlich an das Bezirksgericht Wels zu übermitteln.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin studiert an der Wirtschaftsuniversität Wien, ihr „Hauptaufenthalt und Lebensmittelpunkt" liegt aber nach eigenen Angaben in Wels. Sie gab beim Bezirksgericht Leopoldstadt einen an das Bezirksgericht Wels gerichteten Antrag zu Protokoll, wonach ihr im Sprengel des Bezirksgerichts Grieskirchen wohnhafter Vater aufgrund einer von ihm erhaltenen Abfertigung zur Leistung eines ergänzenden Unterhalts verpflichtet werden soll.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt leitete diesen Antrag an das Bezirksgericht Wels weiter. Dieses sendete ihn mit der „Mitteilung" zurück, dass der Akt nicht „übernommen" werde. Studenten hätten ihren Lebensmittelpunkt erfahrungsgemäß am Studienort und nicht am Wohnort ihrer Mutter. Daraufhin legte das Bezirksgericht Leopoldstadt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Ein Kompetenzkonflikt im Sinn von § 47 JN liegt allerdings noch nicht vor.

Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass die konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben (RIS-Justiz RS0118692; Ballon in Fasching I2 § 47 JN Rz 7 ff mwN). Das ist hier noch nicht der Fall, hat doch weder das Bezirksgericht Wels noch das Bezirksgericht Leopoldstadt mit Beschluss über seine Zuständigkeit entschieden.

Die Akten sind daher dem vorlegenden Bezirksgericht Leopoldstadt mit dem Auftrag zurückzustellen, den an das Bezirksgericht Wels gerichteten Unterhaltsantrag neuerlich an dieses Gericht zu übermitteln. Sollte das Bezirksgericht Wels daran festhalten, für den Antrag unzuständig zu sein, so wird es das auszusprechen und die Rechtssache an das seiner Ansicht nach zuständige Gericht zu überweisen haben (§ 44 JN). Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 47 JN käme erst in Betracht, wenn ein solcher Überweisungsbeschluss rechtskräftig würde und in weiterer Folge auch jenes Gericht, an das die Überweisung erfolgte, seine Zuständigkeit rechtskräftig verneinte.

Anmerkung

E909384Nc10.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040NC00010.09X.0609.000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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